Ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten im Mietvertrag wirksam?
Hallo zusammen ich habe eine allgemeine Frage,
ich bewohne seit ca. 5 Jahren eine Wohnung. Nun habe ich die ordentliche Kündigung im Bezug auf den Mietvertrag mit 3 Monaten Kündigungsfrist erhalten.
Im Mietvertrag wurde ein beidseitiges Kündigungsrecht mit 3 Monaten Frist vereinbart und auch von beiden Seiten unterzeichnet.
Ist eine solche "ordentliche Kündigung" einfach möglich? Würden in dem Fall nicht sogar 6 Monate gelten ab dem 5. Mietjahr, oder zählen hier die 3 Monate laut Mietvertrag.
Vielen Dank!
6 Antworten
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Vermieter müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Siehe BGB § 573c Absatz 1
Danach verlängert sich die Kündigungsfrist für Vermieter nach 5 und 8 Jahren um jeweils 3 Monate.
Ein Kündigung seitens des Vermieters ist nur aus berechtigtem Interesse oder wichtigem Grund zulässig.
Ausnahme Mieter und Vermieter wohnen im selben Haus mit nur 2 Wohnungen. Siehe BGB § 573a
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Richtig. Eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter wäre unwirksam.
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Wenn du schon >5 Jahre da wohnst, nicht ca 5 Jahre und es sind dann weniger, sind es 6 Monate.
Die 3 Monate im Vertrag sind nichtig.
Für den Mieter sind es immer 3 Monate.
Vermieter 3, 6, 9
bei >5 und >8j
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Auch wenn das so im Vertrag eigens vereinbart ist, kann sich der Vermieter nicht über die Bestimmungen des §573 hinweg setzen.
- kommt es sehr auf die Begründung für die Kündigung durch den Vermieter an und 2. verlängert sich die Kündigungsfrist gemäß §573 c nach 5 bzw. 8 Jahren Mietdauer und das kann nicht durch Vereinbarung umgangen werden.
Seid Ihr prinzipiell mit der Kündigung einverstanden oder wollt ihr weiterhin in der Wohnung wohnen? Dann prüft mal die Begründung für die Kündigung.
(Sofern das ganze in Deutschland "spielt".)
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Wenn das im Mietvertrag so vereinbart wurde, gilt das. Genau 5 Jahre Mietdauer sind auch noch kein Grund, die Kündigungsfrist zu verlängern.
Du kannst aber Widerspruch einlegen. Dann verlängert die sich halt. Oder auch, wenn Du nicht rechtzeitig eine andere Wohnung findest.
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Genau 5 Jahre Mietdauer sind auch noch kein Grund, die Kündigungsfrist zu verlängern.
Da ist das BGB aber anderer Ansicht
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Wenn das im Mietvertrag so vereinbart wurde, gilt das. Genau 5 Jahre Mietdauer sind auch noch kein Grund, die Kündigungsfrist zu verlängern.
Da sagt der § 573c BGB aber was anderes. Da verlängert sich die Frist nach 5 Jahren Mietzeit auf 6 Monate.
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... und es steht am Ende noch drin, dass jede andere Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam ist.
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Ja, die gesetzliche, wenn nichts anderes vereinbart ist. Deshalb kann man dann auch Einspruch einlegen. Und es ist hier grenzwertig, wenn es genau 5 Jahre sind....
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Was heißt "ca. 5 Jahre"? Sind es mehr als 5 Jahre oder weniger? Wenn es mehr als 5 Jahre sind, dann beträgt die Frist mindestens 6 Monate. Siehe § 573c BGB.
Wie ist die ordentliche Kündigung begründet?
Und wichtig zu ergänzen: Die Vertragsparteien dürfen von der gesetzlichen Regelung nicht zu Lasten des Mieters abweichen (§ 573a Abs. 4 BGB).