ist das direkte Aufstellen einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 Km/h auf einer zuvor unbeschränkten Autobahn-Strecke zulässig?
Vor Baustelle wird die Geschwindigkeit ja idR. Stufenweise gesenkt.
Erst 120, dann 100 dann 80 und eventuell noch auf 60 Km/h
Aber wie ist das auf einer freien Strecke wenn da auf einmal ein Schild mit 80 Km/h kommt....
Wenn man so 160 oder schneller unterwegs ist, hat man von dem Moment wo man das 80er Schild sieht kaum eine Chance, rechtzeitig auf 80 km/h abzubremsen (außer man macht eine Vollbremsung).
Da stellt sich mir die Frage, ob es auf der Autobahn eigentlich zulässig ist ohne vorherige Ankündigung oder schrittweise Absenkung ein 80er Schild aufzustellen.
8 Antworten
Da stellt sich mir die Frage, ob es auf der Autobahn eigentlich zulässig ist ohne vorherige Ankündigung oder schrittweise Absenkung ein 80er Schild aufzustellen.
Ist es, die VwV-StVO schreibt keinen Geschwindigkeitstrichter vor. Es gibt zwar eine "Soll-Bestimmung" aber das ist keine Pflicht und entfaltet zudem keine Aussenwirkung.
Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen dürfen nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden. Nur dort darf die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden. Eine Geschwindigkeitsstufe soll höchstens 40 km/h betragen. Der Mindestabstand in Metern zwischen den unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten soll das 10-fache der Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen. Nach Streckenabschnitten ohne Beschränkung soll in der Regel als erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h angeordnet werden.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
"Soll" bedeutet "muß", es sei denn im atypischen Ausnahmefall.
Der Wortlaut ist, wie du selbst lesen kannst "soll in der Regel..." was auf ausnahmen deutlich hinweist.
Die verwaltungsinterne Bindungswirkung ist hier völlig ausreichend.
Für den Verkehrsteilnehemr bedeutet es jedoch dass die z. Hg. von 80 gilt und einzuhalten ist. Bei überschreiten dieser kann dann auch ein Bussgeld verhängt werden. Es mag dann vielleicht möglich sein das Schild wegzuklagen, aber so lange es hängt gilt es.
was auf ausnahmen deutlich hinweist.
Und welche Ausnahme es gibt habe ich in meiner Antwort geschrieben: Z. 123 steht davor.
Für den Verkehrsteilnehemr bedeutet es jedoch dass die z. Hg. von 80 gilt und einzuhalten ist.
Prinzipiell richtig.
Bei überschreiten dieser kann dann auch ein Bussgeld verhängt werden.
Auch das ist korrekt. Allerdings sind viel höhere Toleranzen gegenüber ordnungsgemäßer Beschilderung zu gewähren.
Allerdings sind viel höhere Toleranzen gegenüber ordnungsgemäßer Beschilderung zu gewähren.
Rechtsgrundlage dafür wäre welche?
Nein. Entweder muß, wie von dir beschrieben, ein Geschwindigkeitstrichter eingerichtet werden oder es muß ein Schild Vorsicht Baustelle vorher kommen.
Stichwort: Geschwindigkeitstrichter.
Der fängt auf Autobahnen definitiv nicht bei 80 km/h an, wenn zuvor keine Geschwindigkeitsbegrenzung bestand.
Doch doch, fahre mal eine Abfahrt runter, ist ja auch noch Autobahn, da steht manchmal sogar 30 km/h.
Die Situation hatte ich letzte Woche noch auf der A44 kurz vor Kassel stand auch ein Schild mit 80 und 500m weiter war die Geschwindigkeits Beschränkung wieder aufgehoben, warum auch immer bin dort auch mit 180 kmh gefahren und so schnell abbremsen wollte ich dort auch nicht stand aber auch kein Blitzer.
Ich kenne keinen Schilderaufsteller, der etwas verbotenes aufstellt.
Und von 200 auf 120 ist auch Mist, aber auch eben Alltag.
Bei Sicht von fast einem km ja auch kein Problem, nur nachts passt es nicht so ganz.
"Soll" bedeutet "muß", es sei denn im atypischen Ausnahmefall.
Die verwaltungsinterne Bindungswirkung ist hier völlig ausreichend.