In welchen Fällen darf die Polizei mein Handy abhören. Und kann die Polizei mein Handy orten?

7 Antworten

Wann darf mein Telefon überhaupt abgehört werden?

Dann wenn ein Richter, in Ausnahmefällen auch die Staatsanwaltschaft, dies anordnet. Die Staatsanwaltschaft darf eine Telefonüberwachung nur dann anordnen, wenn „Gefahr in Verzug“ ist.

Bei welchen Taten darf mein Telefon abgehört werden? (Beispiele)

  • Mord, Totschlag, Völkermord 
  • Verstöße gegen das BtMG
  • Bandendiebstahl, schweren Bandendiebstahl
  • eine Geld- oder Wertpapierfälschung
  • Gemeingefährliche Straftaten (z.B. Brandstiftung u.a.)

Wann kann die Polizei das Handy orten?

Eine Handyortung von der Polizei ist entweder gleichzeitig eine Handyortung nach Diebstahl und steht somit in Verbindung mit einer – oder gleich mehreren Straftaten (zum Beispiel nach Überfall oder Einbruch).

Alternativ dazu kann das Handyorten der Polizei nur dann erfolgen, wenn eine Gefahr für das Leben und/oder die Gesundheit von Menschen besteht – also etwa dann, wenn ein Selbstmord angedroht wurde oder eine Entführung im Gang ist.



Hallo Oneeigtseven,

die Polizei darf Dein Handy überwachen, wenn die Voraussetzungen des folgenden Paragraphen erfüllt sind:


§ 100a StPO - Überwachung der Telekommunikation

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat, 

2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und

3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. 

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1. aus dem Strafgesetzbuch:

a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 94 bis 100a, 

b) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e, 

c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h, 

d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130, 

e) Geld‐ und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4, 

f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2, 

g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder‐ und jugendpornografischer Schriften nach § 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2, 

h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, 

i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b, 

j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, 

k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255, 

l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a, 

m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4, 

n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2, 

o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5, 

p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2, 

q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen, 
 

r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299, 

s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c, 

t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334, 

2. aus der Abgabenordnung:

a)  Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen, 

b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, 

c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2, 

3. aus dem Arzneimittelgesetz:

Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen, 

4. aus dem Asylverfahrensgesetz:

a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3, 

b) gewerbs‐ und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a, 

5. aus dem Aufenthaltsgesetz:

a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,

b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs‐ und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, 

7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, 

b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,

8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, 

9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

a)  Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, 

b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3, 

10.  aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

a) Völkermord nach § 6, 

b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, 

c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, 

11. aus dem Waffengesetz:

a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3, 
 

b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6. 

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TheGrow  31.07.2015, 11:37

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.

(4) Liegen tatsächlich Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. 


Die Maßnahme muss durch einen Richter angeordnet werden, das steht wiederum in folgendem Gesetz:

 § 100b StPO - Anordnung

(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.


Ich glaube zum Gesetzestext muss ich nicht viel erklären.

Aber wenn man sich das Gesetz durchliest, sieht man, dass es bei Verdacht unzähliger Straftaten die Überwachung der Gespräche zulässig ist. Gleichzeitig sieht man aber auch, wer nur wer Straftaten begangen hat, die von der Wertigkeit eher gering sind und somit nur als Vergehen gelten, ist die Überwachung nicht zulässig

Schöne Grüße
TheGrow

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Jeder könnte theoretisch dein Handy orten. Du brauchst dir darüber eigentlich keine Sorgen zu machen. Außer du hast was zu verbergen und hast etwas schlimmes gemacht.


Oneeigtseven 
Beitragsersteller
 31.07.2015, 11:19

Nur aus Interesse

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Wenn ein Richter die Erlaubnis dazu erteilt.


Marakowsky  31.07.2015, 11:16

Nicht auch bei "Gefahr in Verzug"? Sicher wird man aber niemanden darauf hinweisen, dass die Polizei gerade dein Handy ortet

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AIphaKevin  31.07.2015, 11:16
@Marakowsky

Ohne richterliche Anordnung wird ein Provider wohl keinen Finger rühren.

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derdorfbengel  01.08.2015, 11:40
@AIphaKevin

Das ist ein naiver Irrglaube.

Ich kann Dir auf Deinen Wunsch einen Vertrag der Telekom mit unseren Nachrichtendiensten zukommen lassen, in denen sie ihnen vollen Zugriff auf ihre sämtlichen Daten einräumen. Als simplen Vertrag ohne jede Zwangsgrundlage.

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AIphaKevin  03.08.2015, 10:20
@derdorfbengel

Das mag sein und ist auch allgemein bekannt, jedoch sind Nachrichtendienste keine Ermittlungsbehörden einer Staatsanwaltschaft. Bei polizeilichen Ermittlungen zu Strafsachen läuft das ganze etwas anders ab, da ansonsten evtl. vorhandene Beweise gar nicht gerichtlich verwertbar sind.

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Der bereits angeführte Paragraph 100a StPO zählt auf, wann Telefone abgehört werden dürfen. 

Das Orten von Handys ist im Par. 100g StPO geregelt. Die im 100a Abs. 2 genannten Taten sind auch ausreichend, das Telefon zu orten. Das Orten ist sehr aufwändig und präzise. 

Nur bei einem simplen Diebstahl oder Verlust darf die Polizei das Handy nicht orten. Abgesehen davon ist das Orten sehr teuer und würde in keinem Verhältnis zum Wert des Handy stehen.