Ich bin 15 und möchte eine anzeige erstatten, müssen die eltern davon wissen?

5 Antworten

Spätestens wenn du als Geschädigte vernommen wirst, wissen deine Eltern davon.
Uns das wird definitiv passieren.

Also nein, das geht nicht

Anzeigen kannst Du jemanden auch auch ohne Erziehungsberechtigten. Theoretisch schon im Grundschulalter.

Allerdings musst Du es immer weiterdenken.

Die Polizei nimmt dann die Ermittlungen auf und wenn sie etwas finden, was den Angezeigten belastet, kommt es zu einer Anklage.

Kommt es zu einer Anklage, werden auch Deine Eltern davon erfahren, da vor Gericht ( wenn Minderjährige involviert sind ) auch immer ein Erziehungsberechtigter neben Dir als Zeuge geladen werden wird.

D.h. eine Anzeige ist niemals "Fire & Forget" im Sinne von ... ich Zeige jemanden an und der wird dann bestraft, sondern es folgen auch Befragungen und ggf. eine Verhandlung an der Du als geschädigte Person natürlich auch teilnehmen musst.

Anzeigen kann jeder in jedem Alter. Aber im Verlauf wird es kaum möglich sein, die Eltern da herauszuhalten.

Spätestens wenn du zur Aussage vorgeladen wirst werden sie als Erziehungsberechtigte davon erfahren.


wiki01  10.07.2024, 14:25

Nö, denn die Erziehungsberchtigten werden nicht geladen. Sie dürfen dabei sein, müssen aber nicht.

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augsburgchris  10.07.2024, 14:26
@wiki01

Informiert werden sie trotzdem weil die Ladung normalerweise ihnen zugestellt wird. UND wenn die minderjährige Tochter Opfer einer Straftat wird dann haben die Eltern auch ein gutes Recht das zu erfahren.

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wiki01  10.07.2024, 14:35
@augsburgchris
Informiert werden sie trotzdem 

Nur, wenn sie die Post des 15-jährigen öffnen. Angeschrieben wird der Anzeigende, und nicht die Erziehungsberchtigten.

Aber du hast insofern recht, dass ich Post von Behörden, die an meinen 15-jährigen Sprössling geht, höchstwahrscheinlich geöffnet hätte.

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Eckengucker  10.07.2024, 15:48
@wiki01

Ich kann jetzt nur begrenzt für meine Behörde sprechen.

Bei uns wird den behördlichen Verpflichtungen bei der Vernehmung geschädigter Kinder und Jugendlicher im Rahmen der § 68b StPO i.V. m. § 406f StPO + Personensorge der Eltern nach dem BGB + Anwesenheitsrecht der Eltern bei der Vernehmung des geschädigten Jugendlichen - so nachgekommen, dass die Eltern grundsätzlich ebenfalls angeschrieben werden. Separat in einem zweiten Brief.

Dies geschieht nur selten nicht, und zwar im Rahmen des Kindswohl. Sollte es hier konkrete Bedenken geben, wird ein Vertreter des Jugendamts o.ä. teilnehmen. Dies entscheidet dann das Jugendamt im Einzelfall.

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Eine Anzeige kannst du selbst erstatten. Allerdings werden deine Eltern davon erfahren.