Widerspruch bei Ordnungswidrigkeiten abgelehnt und nun?

12 Antworten

1. Einen Widerspruch (Frist 1 Monat) gibt es im Owi-Verfahren nicht. Dort ist nur der Einspruch (Frist 2 Wochen) möglich.

2. Gibt die Behörde dem Einspruch nicht statt, geht der Vorgang zum Amtsgericht zur Entscheidung.

3. Wird der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen (z.B. weil er zu spät erhoben wurde), dann kannst du innerhalb von 2 weiteren Wochen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Dann entscheidet das Amtsgericht zunächst über die Ablehnung.

4. Sind diese Fristen vorbei ist der Bußgeldbescheid bestandskräftig und vollstreckbar. Gegen eine Zahlungsaufforderung gibt es kein Rechtsmittel, weil sie nichts entscheidet.

5. Landet dein Verfahren so oder so vor Gericht, musst du im Fall des Unterliegens auch Gerichtskosten zahlen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Jetzt kann innerhalb eines Monats gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Dafür sind Gerichtskosten zu zahlen, zunächst 89,00 €, die im Laufe des Verfahrens verdreifacht wird.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 20 Jahren Leiter einer Rechtsanwaltskanzlei.

Liambari 
Beitragsersteller
 07.06.2020, 06:52

Entschuldigt die Begriffe, Einspruch dann eben. Ich hab da was verwechselt ja. Also in dem zweiten Schreiben der Zahlungsaufforderung nach meinem Einspruch, wird der fristgemäße Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bestätigt. Hier fehlt die Rechtsbelehrung im Brief. Wenn ich das weiter anfechten möchte... Muss ich jetzt nochmal einen Widerspruch an die schicken? Mit was für Kosten sollte ich Rechnen wenn ich/wir verlieren? Müssen dann alle 3 das weiter anfechten?

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furbo  07.06.2020, 06:59
@Liambari

Ich weiss zwar nicht, was genau drin steht, in dem Brief, aber ich würde nicht zahlen und abwarten. Du hast alles gemacht was erforderlich ist und dein Einspruch wurde bestätigt. Wenn du zahlst, wird das als Rücknahme des Einspruchs gewertet und alles ist endgültig beendet.

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Liambari 
Beitragsersteller
 07.06.2020, 07:05
@furbo

Also im Brief wird die Einspruch fristgerecht etc bestätigt. Dann wird eine Rücksprache mit den Kollegen erwähnt. "...Die Ausführungen in Ihrem Einspruch rechtfertigen es nicht den Bußgeldbescheid zurückzunehmen" ... Tatbestand als erfüllt anzusehen" ... Einspruch zurückgewiesen" Sollte xxx nicht fristgerecht bezahlt werden, wird ohne Ankündigung ... an die Staatsanwaltschaft weiter geleitet gemäß § 69 OWiG ..

Das sind so alle Punkte aufs wesentliche. Der Brief ist noch immer vom Ordnungsamt, keiner anderen Institution

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furbo  07.06.2020, 07:12
@Liambari

Dann ist ja alles ok. Wenn du nicht einverstanden bist, geht es an die StA, der prüft erneut und gibt es dann ggf. weiter an das Gericht. Also abwarten. Es sei denn, du bist dir nicht so sicher und zahlst lieber.

Off topic: meines Erachtens sind Verwarnungsgelder und Bußgelder häufig rechtswidrig und nur Abzocke. Sie versuchen es einfach. Ich habe seit Jahren keine Bußgelder bezahlt, ich konnte immer wieder nachweisen, dass sachliche oder formelle Fehler vorlagen. Sogar die Abschleppkosten für meinen Pkw mussten sie einmal zurückzahlen.

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Liambari 
Beitragsersteller
 07.06.2020, 07:23
@furbo

Ich danke dir für deine Hilfe. Werde die Tage überlegen was ich mache. Hab nicht viel Geld zur Verfügung, frage mich also wie teuer das werden kann. Es war in meinen Augen auch Abzocke wenn nicht sogar Rassismus, aber das ist ein anderes Thema.

Sachliche und Formelle Fehler hast du die selbst nachgewiesen oder per Anwalt? Weißt du wo ich das recherchieren kann? Worauf achten?

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furbo  07.06.2020, 07:28
@Liambari
Sachliche und Formelle Fehler hast du die selbst nachgewiesen oder per Anwalt? 

Ich hab das immer im Alleingang gemacht. Recherchieren kann man das kaum. Rechtskenntnisse, insbesondere des Verwaltungsrechts sind erforderlich. Da jeder Fall anders ist, gibt es auch keinen Argumentationskatalog. .

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sebastianla  07.06.2020, 06:23

Ein Bußgeldverfahren ist (in D) kein Verwaltungsverfahren, sondern läuft m.W. etwas anders ab. Das landet nicht vor dem Verwaltungsgericht, sondern vor dem Amtsgericht, und eigentlich muss nach fristgerechtem Einspruch auch die Behörde das Verfahren vor Gericht bringen, wenn sie dem Einspruch nicht stattgeben will.

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Liambari 
Beitragsersteller
 07.06.2020, 06:26
@sebastianla

D.h. die hätten eigentlich schon automatisch das Gericht informieren müssen?

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Liambari 
Beitragsersteller
 07.06.2020, 06:30
@furbo

Für mich wirkt es dann so, als ob Sie selbst nicht wollen das der Fall vor Gericht landet.

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furbo  07.06.2020, 06:35
@Liambari

Mich irritieren etwas die Begriffe. Du schreibst vom Widerspruch, den es eigentlich nur im Verwaltungsverfahren gibt. Gegen einen Bußgeldbescheid gibt es den Einspruch.

Kann es sein, dass du etwas verwechselst und zunächst nur den Anhörungsbogen bekommen und dort die Owi abgestritten hast? Und erst nun den Bußgeldbescheid bekommen hast? Wenn es so wäre, solltest du nun einen Einspruch dagegen formulieren. Die Behörde gibt den Fall dann an das Gericht. Kosten kämen zwar zunächst auf dich zu, würden aber bei einem Freispruch erstattet.

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sebastianla  07.06.2020, 06:35
@Liambari

Das Problem scheint mir ein anderes: Die Behörde darf den Einspruch in genau einem Fall auch ohne Gericht verwerfen und dir einen entsprechenden Bescheid schicken, wenn dein Einspruch nicht form- oder nicht fristgerecht war. Darauf, ob du in der Sache recht hattest, kommt es dann nicht mehr an. Ich fürchte, das war hier der Fall. Dann kommst du jetzt wahrscheinlich nicht mehr raus.

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Widerspruch bei Ordnungswidrigkeiten abgelehnt und nun

Da der Widerspruch abgelehnt wurde, kann man keine weiter Schritte einleiten. Das Ding ist gegessen, also denen schnell das Geld überweisen. Bevor der Gerichtsvollzieher kommt. Dann wird es so richtig teuer.


Zuko540  14.06.2020, 11:35
Da der Widerspruch abgelehnt wurde, kann man keine weiter Schritte einleiten.

Das ist absoluter Blödsinn, normalerweise hätte das Teil im OWi-Verfahren direkt ans Amtsgericht gehen müssen.

Man kann sich auch durch alle Instanzen klagen bis hin vors Verfassungsgericht und das kann Bußgelder gegen Mindestabstand auch aussetzen, weil zu unbestimmt für die Bürger, war in Berlin übrigens auch so.

Das Ding ist gegessen, also denen schnell das Geld überweisen.

Nein, weil man bei einer Ablehnung noch klagen kann, bei Einsprüchen bei OWi-Verfahren geht das Teil direkt ans Amtsgericht und das entscheidet darüber.

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Zuerst einmal muß man prüfen ob der Einspruch, nicht Widerspruch, gegen den Bussgeldbescheid, frist- und formgerecht ergangen ist. Enthält der Einspruch Formfehler, wird dieser als unzulässig bewertet. Gegen diesen Bescheid kann man innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf gerichtlichen Entscheid stellen (§69 Abs. 1 OWiG.

Ohne Anwalt würde ich weder das Eine noch das Andere machen. Ein falsches Wort reicht bereits aus.


Liambari 
Beitragsersteller
 07.06.2020, 06:27

Im zweiten Schreiben der erneuten Zahlungsaufforderung, hat der Teil der Rechtsbelehrung gefehlt, ist das als Formfehler zu werten?

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Artus01  07.06.2020, 07:19
@Liambari
hat der Teil der Rechtsbelehrung gefehlt, ist das als Formfehler zu werten?

Ein Formfehler direkt nicht, er lässt allerdings dann die Frist offen.

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ZuumZuum  07.06.2020, 07:21
@Liambari

Nein, die ist ja bereits erfolgt mit dem ersten Schreiben.

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TreudoofeTomate  07.06.2020, 07:27
@Artus01

Welche Frist? Eine Zahlungsaufforderung ist ein Realakt, dagegen gibt es keinen Rechtsbehelf. Demnach auch keine Frist.

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Du kannst gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Das hast du offenbar gemacht. Der Fall müsste dann zum Amtsgericht gehen, das dann entscheidet. Bei einem Freispruch gäbe es keine Kosten für dich.


blackforestlady  07.06.2020, 06:24

Wenn der Widerspruch schon abgelehnt wurde bringt ein weiteres vorgehen nichts. Es sei denn man ist in einer Rechtsschutzversicherung.

Bei solchen Delikten ist man nicht so human wie bei anderen Vergehen. Es geht schließlich um Coroner und nicht um ein Strafzettel wegen zu schnellen fahren.

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furbo  07.06.2020, 06:27
@blackforestlady

Den Widerspruch gibt es beim Bußgeldverfahren nicht. Es gibt den Einspruch und der bewirkt, dass sich das Gericht damit befasst. Ob der Einspruch was bringt entscheidet das Gericht.

Übrigens gibt es in Deutschland keinen Coroner

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Artus01  07.06.2020, 07:24
@blackforestlady
Bei solchen Delikten ist man nicht so human wie bei anderen Vergehen.

Mit einer solchen Einstellung kommt man nicht sehr weit, vor allem wenn es in der Tat möglich ist das hier ein bisschen über das Ziel hinausgeschossen wurde.

Der Einspruch geht zur StA und landet dann eventuell bei einem Einzelrichter. Diesem kann man in der Verhandlung die Sachlage schildern und er wird dann entsprechend entscheiden. Wobei es nicht um "human" geht sondern darum ob der Verstoss tatsächlich beweiskräftig stattgefunden hat. Nur daran wird sich der Richter orientieren.

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furbo  07.06.2020, 07:34
@Artus01

Vollkommen richtig. Vor allem muss der StA das Verfahren nochmals prüfen, evtl. geht es dann sofort in den Papierkorb.

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Zuko540  14.06.2020, 11:41
@blackforestlady
Wenn der Widerspruch schon abgelehnt wurde bringt ein weiteres vorgehen nichts.

Es gibt wie gesagt bei einem Bußgeldverfahren keinen Widerspruch, nur einen Einspruch und der bewirkt, dass das Teil beim zuständigen Amtsgericht landet.

Zumal man auch bei Widersprüchen klagen kann vor dem Verwaltungsgericht.

Es geht schließlich um Coroner und nicht um ein Strafzettel wegen zu schnellen fahren.

Ach ja, wenn Einsprüche und Klagen keinen Erfolg angeblich haben, warum wurden dann in Berlin zum Beispiel die Bußgelder gegen den Mindestabstand und die Kontaktbeschränkungen gekippt, weil sie zu unbestimmt für die Bürger waren.

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