Handy am Steuer Einspruch?
Hallo ihr Lieben,
mir ist heute leider was echt blödes passiert. Ich bin mit einer Freundin in München im Auto zum Essen gefahren. Dabei hat sie mein Handy in der Hand gehabt und mich gelotst. An einer Stelle konnte sie mir den Weg nicht gscheid beschreiben und deshalb hat sie das Handy zu mir rüber gehalten dass ich kurz drauf schauen kann.
Das habe ich auch gemacht und ein paar Sekunden später ist die Polizei hinter mir gefahren und hat mich angehalten. Sie haben mir dann vorgeworfen dass ich mit Handy am Steuer war worauf hin in gesagt habe, dass ich nur aufs Navi geschaut habe. Er hat dann logischerweise trotzdem meine Daten (Führerschein etc.) aufgenommen und wollte dass ich die Tat zugebe, hab ich aber nicht. Ich habe auch schon einen Anwalt und meine Freundin hat sich auch bereit erklärt auszusagen.
Wie seht ihr meine Chancen dass ich da rauskomme? Ich bin noch in der Probezeit und fahre deshalb immer extra ordentlich und hatte bisher auch keine Probleme. Ich will wegen so einem blöden Missverständnis nicht dass diese Verlängert wird und ich haufenweise geld zahlen muss. Vllt hat jemand ja ähnliche Erfahrungen und kann mir da weiter helfen.
Danke schon mal im Voraus!
Ich wollte hier ein kleines Update geben, der Vorwurf wurde vor einigen Monaten fallen gelassen bzw. meinem Einspruch wurde stattgegeben (trotz strengem Bayern wohooo)
4 Antworten
Wenn ihr euch einig seid in eurer Aussage, dass du das Teil nie in der Hand hattest, dann braucht ihr keinen Anwalt.
Wenn ein Bußgeldbescheid kommt, Widerspruch einlegen und so Einstellung oder Gerichtsverfahren erzwingen. Etwas anderes macht der Anwalt auch nicht.
Ja das wäre echt super, aber habe zum Glück einen Anwalt als guten Familienfreund der die Sache für mich kostenlos übernimmt. Aber dein Wort in Gottes Ohr dass das fallen gelassen wird!
dass das fallen gelassen wird!
Das wiederum habe ich nicht behauptet. Ich schrieb: Einstellung oder Verhandlung.
In § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO heißt es:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Die zentrale Frage ist also, ob die Blickabwendung bei den Verhältnissen angemessen war.
Hallo,
die sogenannte Ablenkung war somit gegeben.
Sieht vermutlich nicht so gut aus.
Aber vielleicht kann der RA was reißen.
Gruß
Habe mich im Internet erkundigt und es heißt kurz darf drauf geschaut werden aber ist natürlich auch die Frage wie die das definieren
Ich habe auch schon einen Anwalt
frag den, den zahlst du ja auch dafür
ich frage ja nach Erfahrungen, mein Anwalt hat gemeint dass es auf jeden Fall nicht komplett schlecht ausschaut. Aber wollte eben wissen ob sich noch jemand damit auskennt!
entscheidet wenn der Richter im Urteil, von daher - alles ungewiss
lieber Peter, bevor du nichts sinnvolles unter meinem Beitrag zu sagen hast, lass es doch einfach bitte ganz bleiben. Den Käse den du auch bei anderen Nutzern kommentierst kann nämlich keiner gebrauchen;) Ich stelle hier bestimmt keine Fragen, damit einer wie du, dem man scheinbar im echten Leben nicht genug zuhört, sich hier für ein paar extra kommentare austoben kann😘 also lass es doch einfach wenn du nicht hilfreich bist…
Stimmt nicht, in der Hand halten ist keine Voraussetzung.