Kann sich der ehemalige Besitzer den Hund wieder zurückholen?

6 Antworten

Lass den ehemaligen Besitzer morgen nicht in die Wohnung und sieh zu, dass er den Hund nicht zu sehen bekommt (beispielsweise, wenn Du vor oder nach dem Termin mit ihm rausgehst). Mach morgen sofort einen Termin bei einem Anwalt und lass ein Schreiben an den ehemaligen Besitzer aufsetzen, in dem Du den Sachverhalt kurz schilderst, die Zeugen dafür benennst, dass Dir der Hund übereignet worden ist und in dem Du den Besitzer dazu aufforderst, weitere Kontakt- und Rückholversuche zu unterlassen.

Wenn Du Dir Sorgen um die Kosten machst, frag den Anwalt danach, bevor er tätig wird. Allerdings würde ich Dir auf jeden Fall dazu raten, Dir rechtlichen Beistand zu holen. Erstens, damit Du auf der sicheren Seite bist und zweitens, weil ein offizieller Brief von einem Anwalt eine andere Wirkung hat als eine unter vier Augen geführte Auseinandersetzung. Zum Anwalt solltest Du auch alle Belege über Kosten mitnehmen, die Du für den Hund bisher hattest (Geschirr, Leine, Korb, Futter, Tierarzt, Versicherung etc.). Ein alternativer Weg wäre, die Kosten für die bisherige Unterbringung geltend zu machen und- sofern der Anwalt zu dem Schluss kommt, dass Du nicht Eigentümer bist- den Hund erst gegen Zahlung der Dir für Dich entstandenen Kosten herauszugeben.

Besorg Dir zudem einen schriftlichen Bericht des Tierarztes über den Zustand des Hundes bei der Übergabe und lass Dir die Kopien der bisherigen Rechnungen geben, die Du beglichen hast.

Alternativ kannst Du auch die Rechtsberatung bei dem für Dich zuständigen Gericht aufsuchen (Infos gibt es im Internet) oder Dich morgen bei der Polizei erkundigen, wie Du Dich verhältst, wenn der ehemalige Besitzer keine Ruhe gibt und z.B. Hausfriedensbruch begehen will.

Auf jeden Fall kein der ehemalige Besitzer nicht einfach bei Dir auftauchen und den Hund wieder mitnehmen, ohne dass die Rechtslage geklärt ist.

Lass Dich nicht einschüchtern!


Georg63  15.11.2015, 22:16

Wenn es, wie der Frager schreibt, bisher nur Absichtserklärungen hinsichtlich eines Schenkungsvertrags gibt, muss er sich wirklich überlegen, wieviel Geld er weiterhin in diesen Fall investieren will.

Der andere kann sicher beweisen, dass er Eigentümer war und wird behaupten, dass er das weiterhin ist. Der Frager hat also die Beweislast. Reicht die nicht, riskiert er eine Anzeige wegen Unterschlagung.

Was die Kosten angeht - wenn tierärztliche Versorgung des Hundes samt Kostenübernahme mit dem  Eigentümer nicht abgesprochen war, gibts kein Anrecht auf Kostenerstattung. Das hat der Frager dann auf eigene Verantwortung und Kosten veranlasst.

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Naninja  15.11.2015, 22:29
@Georg63

Darauf würde ich es ankommen lassen, Georg. Für einen Schenkungsvertrag gibt es zwar ein Formerfordernis, der hier vorliegende diesbezügliche Mangel wird aber durch die Übergabe des Hundes geheilt (§518 II BGB).

Gab es keine Schenkung und hat der Besitzer den Hund nur zur Pflege übergeben, muss er auch die daraus resultierenden Kosten tragen.

Es kommt darauf an, wie die Zeugen sich äußern und wie es tatsächlich abgelaufen ist. Deshalb mein Rat, einen Anwalt aufzusuchen und das ganze prüfen und formulieren zu lassen.

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Grundsätzlich ist zwischen Kaufvertrag und Schenkung zu unterscheiden.

Beim Kaufvertrag müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, diese können schriftlich, mündlich oder konkludent geschlossen werden. Also in deinem Fall wäre dies eine mündliche Willenserklärung, da er mit dir die Übergabe des Hundes mündlich vereinbart hat. Nach §433 BGB muss er dir das Eigentum an der Sache (dem Hund) verschaffen und du bist andererseits verpflichtet ihm den Kaufpreis zu zahlen. Nach dem Gesetz werden Hunde wie Sachen behandelt - § 90a BGB.

Jetzt hast du geschrieben, dass ihr keinen Kaufvertrag vereinbart habt, da er dir den Hund schenken möchte. Dazu kannst du dir § 518 BGB anschauen. Hier geht es um die Form des Schenkungsversprechens. Grundsätzlich ist hier die notarielle Beurkundung notwendig, es sei denn (Absatz 2) der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt - indem er dir den Hund überreicht hat. Theoretisch müsste dir also der Hund bereits gehören durch § 518 Abs. 2.

Ich hoffe dass ich dir etwas weiterhelfen konnte ;)


Elena417  28.09.2023, 18:54

Hallo ,ich habe eine Frage. Ich hab mein Hund verschenkt vor 2 Monate, besuch ihm aber hin und wider und jedes mall sehe ich das ihm schlechter geht, kann ich den hund zurück Hollen ?

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Twinkerbird  16.11.2015, 14:42
Zusätzlich kannst du dir noch folgenden Paragraphen anschauen: § 929 BGB
Einigung und Übergabe

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

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Ihr habt Ihn von dem Besitzer gekauft?


jessieflo 
Beitragsersteller
 15.11.2015, 18:49

Ne er sagte er würde für sie nix haben wollen solange wir uns um sie kümmern da die Mama von ihm verstorben ist und sie die Hündin hatte

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verreisterNutzer  15.11.2015, 18:53
@jessieflo

Also ein Geschenk? Verträge sind auch dann bindend, wenn Sie nicht schriftlich erfolgt sind, sondern Zeugen diesen Vertrag bestätigen können. Wie lang habt Ihr den Hund schon?

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verreisterNutzer  15.11.2015, 19:00
@jessieflo

Wenn Du Zeugen hast, der Hund auf Euch angemeldet ist und Ihr Hundesteuer bezahlt habt, gebt den Hund nicht raus und holt Euch eine Anwaltsauskunft.

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Georg63  15.11.2015, 22:18
@verreisterNutzer

Irgendeinen Hund kann jeder steuerlich anmelden - dafür muss der Hund nicht mal existieren^^

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verreisterNutzer  16.11.2015, 14:06
@Georg63

Das mag sein, aber es geht mir um eine rechtliche Handhabe. Ein Steuerbescheid kann da hilfreich sein.

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Hast du Zeugen oder Nachweise, die bestätigen können, dass dir der Hund geschenkt wurde? Wenn ja, kannst du auf den Vertrag pfeifen und den Vorbesitzer wegschicken.

Wenn er euch nur vorübergehend in Pflege gegeben wurde und eine vertragliche Eigentumsübertragung noch aussteht, ist der Vorbesitzer der rechtmäßige Eigentümer und kann die Herausgabe einklagen.

Tierheim, -schützer etc. haben dabei überhaupt nichts zu melden.

Ich würde ihn auf keinen fall einfach zurück geben grade auch deswegn weil es ihm dort scheinbar schlecht ging. Sag es dem ehemaligen besitzer klipp und klar das sie ihn nicht zurück bekommen nervt er dann weiter einfach ignorieren. So komischen leuten wie der einer zu sein scheint vergeht ihm dann bestimmt die lust noch weiter zu machen da er ihn los werden wollte und jetzt doch nicht mehr kommt mir das vor wie eine laune und dadurch verliert sich das hoffentlich schnell. Ansonsten mit anwalt/ polizei drohen zur abschrekung


Georg63  15.11.2015, 22:09

Vorsicht! Wenn der andere seine Eigentumsrechte nachweisen kann, der Frage aber nur eine Absichtserklärung, dann kann der Eigentümer Anzeige wegen Unterschlagung erstatten und gleichzeitig auf Herausgabe klagen - das kann mit Anwaltskosten eine teure Angelegenheit werden.

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