Habe ich als Enkel einen Anspruch auf den Erbteil meiner verstorbenen Mutter und wie fordere ich diesen ggf. ein?

Bergfex49  22.09.2024, 12:35

Ist das Testament bereits am Nachlassgericht eröffnet worden?

SebHue 
Beitragsersteller
 22.09.2024, 12:48

Das kann ich leider nicht beantworten. Von den noch lebenden Söhnen meiner Großmutter habe ich seit ihrer Beisetzung nichts weiter gehört. Was würde das denn für mich bedeuten?

4 Antworten

Sofern testamentarisch nicht anders geregelt, kannst Du den Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes der Mutter geltend machen.

Auf das Erbe der Grußmutter hast Du keinen direkten Anspruch.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

SebHue 
Beitragsersteller
 22.09.2024, 11:44

Danke für deine schnelle Antwort. Das wäre nach meiner Recherche doch aber nur dann der Fall wenn es kein Testament gäbe und rein nach BGB verfahren würde, oder?

DasOrakel  22.09.2024, 11:46
@SebHue

Pflichteilsanspruch auf das Erbe der Mutter besteht. Auf Erbe der Großmutter nicht.

Wenn bereits die Großeltern - wie Du schreibst - ein Testament gemeinsam errichtet haben und ihre drei Kinder als Erben eingesetzt haben, dann kann das damals nur ein Berliner Testament gewesen sein und die drei Kinder erben nach dem Tode des Letztversterbenden - also Deiner Großmutter - . (Der Regelfall ist, dass die Kinder dann zu gleichen Teilen als Erben berufen werden, für Deine Frage spielt das aber keine Rolle).

Da Deine Mutter schon vorverstorben ist, treten ihre Nachkommen, also Du und Deine Schwester, an ihre Stelle.

§ 1924 Abs. 3 BGB: "..(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen)..."

Ihr tretet dann ganz normal in die Erbfolge ein. Ersatzerben seid ihr nicht, denn Ersatzerben können nur vorab durch die testierende Person bestimmt werden, falls der vorgesehen Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt. Durch das Vorversterben Eurer Mutter müsst ihr nicht extra als Erben bestimmt werden, ihr rückt automatisch nach.

Nacherben seid ihr auch nicht, denn dann hätten die Großeltern erst einen Vorerben einsetzen müssen und für den Fall dessen Ableben einen Nacherben extra bestimmen müssen.

(Den theoretischen Fall, dass die Großeltern bestimmt haben, dass ihr als Enkel von der Erbfolge ausgeschlossen seid, lasse ich jetzt auch wegen des genannten guten Verhältnisses zu den Großeltern ausser Betracht)

Du und Deine Schwester bildet dann mit den Geschwistern Deiner Mutter eine Erbengemeinschaft und habt gegenseitigen Auskunftsanspruch über den Nachlass. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft könnt ihr jederzeit verlangen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – (keine Rechtsberatung)

SebHue 
Beitragsersteller
 22.09.2024, 13:25

Vielen, vielen Dank für die Ausführliche Antwort. Das hilft mir sehr weiter. Stimmt. Bei dem Begriff "Berliner Testament" klingelt etwas bei mir. Der Begriff ist in der Vergangenheit mal seitens meiner Großmutter gefallen. Nochmals Danke für die Ausführungen. Wirklich sehr hilfreich!

"Ist ein Kind bereits vor dem Erbfall verstorben, so treten an dessen Stelle die Abkömmlinge dieses Kindes (Enkel des Erblassers). Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, so erben sie zu gleichen Teilen. Der Anteil des vorverstorbenen Kindes geht auf seine Abkömmlinge über."

Woher ich das weiß:Recherche

SebHue 
Beitragsersteller
 22.09.2024, 11:45

Danke für das Feedback. Das wäre dann ja besagter §2069 BGB und bestätigt meine Annahme.

Deine Recherche ist soweit ok.

Allerdings da deine Onkel sich bisher nicht gemeldet haben, denken sie wohl, dass sie das Erbe unter sich aufteilen können. Ich denke, ihr müsst da aktiv werden. FRagt mal beim Nachlassgerecht vor Ort nach, ob da das Testament vorlag und beantragt eventuell einen Erbschein.

Ihr müsstet auch mit den Onkeln reden.