Grundstück. Wie tief darf man in die Erde bauen?
Hallo!
Auf der Arbeit gestern kam mir und meinen Kollegen eine Frage in den Sinn.
Wenn man sich ein Grundstück kauft oder erbt, wie tief geht das Grundstück in die Erde. Ich bezweifle, dass dann einem alles unter dem Grundstück bis zum Erdkern gehört.
Danke!
4 Antworten
1 Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche.
2 Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
Spätestens beim Grundwasser ist Schluss, weil das kein Erdkörper ist.
Das Grundwasser darf er wegen anderen Einschränkungen nicht einfach nutzen aber Schluss ist deswegen noch nicht.
Gesetzlich ist das in einerseits § 905 BGB geregelt.
Nachdem bauliche Veränderungen aber genehmigungspflichtig sind, würdest Du wohl kaum die Erlaubnis bekommen, so tief zu graben/bohren, dass sich Dein Grundstück in einen Vulkan verwandelt.
Quell- und das Grundwasser unter dem Grundstück ist nicht Dein Eigentum; bergfreie Bodenschätze unter Deinem Grundstück gehören Dir ebenfalls nicht (§ 3 BBergG).
Vom Einbau von Erdwärmesonden her weiß ich, das ab 100 m eine spezielle bergmännische Gehnehmigung gebraucht wird, bis dahin müssen aber zumindest Bauamt, Umweltschutz, Gewässeramt etc. zustimmen.
Theoretisch bis zum Erkern und nach oben bis in die Unendlichkeit, solange nichts anderes vereinbart wurde oder andere Ansprüche bestehen.
Du hast den Paragraphen ja selbst geschrieben, da steht ja drin der (ganze) Raum über dem Grundstück und der (ganze) Erdkörper unter dem Grundstück Also gehört ihm erstmal alles vom Erkern bis zur Unendlichkeit, er darf nicht alles nutzen, er darf nicht alles damit machen, er muss andere in diesen Bereichen dulden etc. Aber es gehört ihm auch wenn ihm das praktisch nichts bringt.
Und Du hast den §en nicht verstanden. Beim Grundwasser ist Schluss, das gehört der Allgemeinheit. Spätestens beim Erdmantel ist dann ganz Feierabend, bis zum Erdkern kommt man gar nicht erst, auch rechtlich nicht.
Zum Grundwasser: § 4 Abs. 2 WHG: Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
Aber: Das Herrschaftsrecht erstreckt sich auf den Erdkörper unter dem Grundstück einschließlich natürlicher oder künstlicher Hohlräume wie Höhlen oder Bergwerksstollen zB für die Speicherung von Öl oder Gas.
D.h.: Das Grundwasser selbst ist zwar aus dem Eigentum ausgenommen, bildet aber selbst keine Grenze ;)
Das unterbindet bereits der § 905 BGB, Begrenzung des Eigentums.