Gilt geringer Abstand als A oder B Verstoß?

7 Antworten

Wenn du aufgefahren bist, hast du nicht genügend Sicherheitsabstand eingehalten. Jetzt kommt es darauf an, hat der Vordermann verkehrsbedingt gebremst oder nicht. Im ersten Fall trifft dich die Alleinschuld, im zweiten Fall zumindest eine Teilschuld

Naja, also grundsätzlich ist der Abstand so einzuhalten, dass man hinter dem vorrausfahrenden Fahrzeug zum stehen kommen muss, selbst wenn dieses plötzlich gebremst wird. (siehe §4 StVO)7

Wenn du unter Schock stehst und deshalb ewig für eine Reaktion brauchst, muss der Abstand dann halt größer sein...

Der Verstoß hier geht dann eben auch nach §4 StVO (Ie fuhren infolge zu geringen Abstands auf das abbremsen Farzeug auf. Es kam zum Unfall) das Ganze bleibt aber im Verwarnungsbereich mit 35€

Keine Punkte...

Deine Fahrreife lässt für einen Berufskraftfahrer deutlich zu wünschen übrig, ich würde mir das mit DHL noch mal überlegen.

Ansonsten gilt: Wer auffährt hat Schuld, kannst du beweisen, das der vorausfahrende außerhalb geschlossener Ortschaften grundlos gebremst hat und du daher nicht ausweichen oder rechtzeitig bremsen konntest, kann die Schuld auch auf den anderen Fahrer übergehen. Kanns du das nicht, bleibt die Schuld bei dir. Punkte bekommst du dafür nicht, da nicht nachweisbar ist, ob der Anstand eingehalten wurde.


idkman524 
Beitragsersteller
 02.08.2024, 08:36

Ich verstehe das mir die schuld zu 95% gegeben wird aber ist es ein a oder b verstoß. Ich bin reif und fahre sicher nur halt das ich am anfang wie leider viele Jugendliche mich beeinflusst lassen habe von freunden und gedrückt habe. Das passiert schon seit einem jahr nicjt mehr und seit sem habe ich nichts mehr gemacht. Also fällt das unter den b verstoß oder unter was fällt es?

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Ich würde an Deiner Stelle bei der Polizei lieber nicht so darauf herumreiten, dass Du "unter Schock" standest und deshalb länger gebraucht hast, um zu reagieren. Das könnte Zweifel an Deiner Fahreignung aufkommen lassen.

Belasse es lieber dabei, dass der Vordermann plötzlich und ohne sichtbaren Grund gebremst hat, und Du dafür einen zu geringen Abstand eingehalten hast.

Die Einstufung und voraussichtliche Strafe wurde Dir ja schon genannt.

Der Abstand muss so groß sein, dass man auch bei einer Vollbremsung des Vorausfahrenden noch rechtzeitig anhalten kann. Dazu wird bei der Berechnung des Anhalteweges ja auch eine gewisse Reaktionszeit mit eingerechnet, um eben diesen kurzen Schockmoment zu berücksichtigen. Daher gilt bei fast allen Auffahrunfällen der Grundsatz "Wer auffährt hat Schuld".

Abstandsverstöße, bei denen der Abstand weniger als "halber Tacho" beträgt und die mit speziellen Meßgeräten gemessen werden, sind A-Verstöße.

In deinem Fall kann dir aber nur der Vorwurf des Auffahrens wegen zu geringen Abstandes gemacht werden, ohne den Abstand wirklich benennen zu können. Das ist dann lediglich ein Verwarngeld und hat keine Probezeitkonsequenzen.