Auffahrunfall - Probezeit verlängert?

7 Antworten

Ich war weder zu schnell noch war der Abstand zu niedrig,

dann hast schlicht gepennt; passiert alltäglich - du meldest den Schaden deiner Versicherung; die setzt sich mit dem Geschädigten in Verbindung, und regelt das. Mehr wird nicht kommen.

Für den vorher eingehaltenen Abstand warst du zu schnell, oder für die gefahrene Geschwindigkeit zu dicht dran.

Beweis: du bist aufgefahren, obwohl der Vordermann nur gebremst hat.

Nein, nur wenn du ein Punkt bekommst oder der Geldbetrag der Ordnungswidrigkeit über 55€ ist.

Ich war weder zu schnell noch war der Abstand zu niedrig, meine Reaktion war einfach zu langsam in dem Moment.

Diese Aussage in einer MPU könnte dazu führen, dass dir mangels Unrechtsbewusstsein die mangelnde charakterliche Eignung zum Führen eines KFZ bestätigt wirt.

§4 StVO (1) sagt aus:
"Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen."

Wenn nun aus irgendeinem dauerhaften oder vorübergehenden Grund deine Reaktionsfähigkeit oder die Fähigkeit, Verkehrssituationen korrekt einzuschätzen, herabgesetzt ist, hast du das beim Abstand zum Vordermann entsprechend zu berücksichtigen. Das hast du aber offensichtlich nicht getan, weshalb du auch ein Bußgeld von 35,- auferlegt bekommen hast.

Laut Fahrerlaubnisverordnung, Anlage 12 liegt ein schwerwiegender Verstoß (A-Verstoß) dann vor, wenn gegen eben diesen §4 (1) verstoßen wurde. Daher musst du tatsächlich mit einer Verlängerung der Probezeit und einem Aufbauseminar rechnen.


dennis21212  05.10.2019, 12:06
Laut Fahrerlaubnisverordnung, Anlage 12 liegt ein schwerwiegender Verstoß (A-Verstoß) dann vor, wenn gegen eben diesen §4 (1) verstoßen wurde. Daher musst du tatsächlich mit einer Verlängerung der Probezeit und einem Aufbauseminar rechnen.

Falsch. Den Fragesteller erwarten keine Probezeitmaßnahmen, da er mit den 35 € im Verwarnungsgeldbereich liegt. Es ist zwar richtig dass §4 Absatz 1 in Anlage 12 FeV bei den schwerwiegenden Verstößen drinsteht, ein solcher liegt aber erst dann vor wenn der entsprechende Verstoß auch im Fahreignungsregister einzutragen ist (d.h. es gibt Punkte in Flensburg). Das ist hier eben nicht der Fall, da Verwarnungen nicht im Fahreignungsregister eingetragen werden. Die Probezeit wird in diesem Fall nicht beeinflusst, auch wenn der relevante StVO-Paragraph in Anlage 12 FeV drinsteht.

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35,-€ ist nur das übliche Verwarngeld ohne probezeitrelevante Maßnahmen.

Btw: Die Polizei würde auch nichts sagen wenn es Folgen in der Probezeit hätte, dies würdest Du dann später nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheids von der Fahrerlaubnisbehörde bekommen.


howard67  30.09.2019, 09:58

Das stimmt

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