Gilt der Bestandschutz bei bereits gedrosselten Motorrädern auch bei gebrauchtkauf?

6 Antworten

der Bestandsschutz greift für dieses Bike, aber nicht für den Fahrer; der braucht den derzeit gültigen FS und das ist nicht der A2


19Michael69  01.04.2018, 01:03

Es gibt keinen Bestandsschutz für Motorräder. Die darf man weiterhin drosseln wie man will, nur darf die eben nicht mehr jeder mit der Klasse A2 fahren.

Einen Bestandsschutz gibt es nur für die Fahrerlaubnis A2 und für diejenigen, die sie vor dem 28. Dezember 2016 erworben haben.

Gruß Michael

Sie darf es nicht fahren! Da es dabei um den Fahrer geht, also wann dieser den Führerschein gemacht hat, nicht wann die Maschine gedrosselt wurde.


xBatman21 
Beitragsersteller
 31.03.2018, 21:51

Genau das wollte ich wissen, dachte da gibt es vielleicht noch Ausnahmen mit bereits gedrosselten - Danke !

E wurden ja die Führerschein regeln angepasst nicht die Betriebserlaubnis der Maschinen.

Also nein, darf sie nicht fahren

Wenn ich den Gesetzestext mal richtig interpretiere, gilt besagter Bestandsschutz zwar tatsächlich für dieses KRad, wenn es immer noch gedrosselt ist, aber nicht für die Nutzung von Personen, die ihren A2-Schein erst nach dem Stichtag der Gesetzesänderung ausgehändigt bekamen.


19Michael69  01.04.2018, 01:05

Es gibt keinen Bestandsschutz für Motorräder. Die darf man weiterhin drosseln wie man will, nur darf die eben nicht mehr jeder mit der Klasse A2 fahren.

Einen Bestandsschutz gibt es nur für die Fahrerlaubnis A2 und für diejenigen, die sie vor dem 28. Dezember 2016 erworben haben.

Gruß Michael

Parhalia2  01.04.2018, 02:07
@19Michael69

Doch, auch für das Moped / KKR im gedrosselten Zustand gibt es in seiner jetzt vorhandenen Form mit EZ und Drosselung VOR dem Stichtag noch einen Bestandsschutz für alte KFZ / KKR in Abhandlung / Modifikation nach alten Gesetzen, wie zB. die alte FSK IV ( 50 ccm ohne Leistungs- / und Geschwindigkeitslimit ) , die alte Simson-Garde mit EZ bis.... und die alte 80 ccm - Garde, die es inzwischen auch schon lange ab Werk nicht mehr gibt.

All diese FZG dürfen mit der passenden FE aber nach wie vor in ihrem ursprünglichen Werkszustand im ö.V. bewegt werden.

Das war damals "Bestandsschutz" für Fahrzeuge ( auch damals legitim gedrosselt ) , wie heute .

Für Fahrzeug wie auch FE sind dann jeweils nur die jeweiligen Stichtage etwaiger Gesetzesänderungen wichtig.

Eine Zündapp "Super-Combinette" darf heute immer noch laut Papieren 50 fahren, wie es die KS 50 laut Papieren immer noch allgemein < 60 darf.

Wichtig ist nur, WANN man WELCHE Fahrerlaubnis ausgehändigt bekam zur Benutzung.

Der technische Bestandsschutz für ältere FZG ist demnach an sich durchaus existent....nur mit welcher FE ab Ausstellungsdatum × man WAS noch fahren darf, ist Kern der hiesigen Anfrage.

Und diese Frage wurde bereits mehrfach in diesem Thread beantwortet. Fahrzeug hat Bestandsschutz an sich wegen BJ, EZ und Datum der eingetragenen Drosselung, aber darf ggf. mit zu spät erteilter FE nicht mehr gefahren werden.

19Michael69  01.04.2018, 02:22
@Parhalia2

Du kannst ja gerne so viel Text schreiben wie du willst, aber der ist für die Frage und das "Problem" mit den für den A2 maximal erlaubten 70 kW im Originalzustand total unerheblich und somit vollkommen am Thema vorbei.

In der Frage geht es rein um die Fahrerlaubnis A2 und was man mit dieser vor und was nach dem Stichtag fahren darf.

Das Motorrad selbst bzw. wann es gedrosselt wurde spielt dabei überhaupt keine Rolle.

Gruß Michael

ES geht um den Füherschein nicht um das BIKE das spielt keine ROLLE .

Jeder, der die Klasse A2 ab dem 19. Januar 2013 bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung erworben hat, darf auch zukünftig in Deutschland entsprechend gedrosselte Big-Bikes fahren (Besitzstandschutz).

Dieser gilt jedoch nur im Inland (Deutschland). 

Wichtiger Hinweis für das Ausland 

Vom Führen dieser Krafträder im Ausland ist bereits jetzt abzuraten, da viele europäische Staaten die Richtlinie wortgetreu umgesetzt haben.

Wer dennoch mit diesen Maschinen ins Ausland fährt, dem drohen bereits jetzt Strafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Dies wiederum hat neben der Strafe auch gravierende versicherungsrechtliche Folgen.