Garantie auf eine Uhr?

Rosefield Uhr - (kaputt, Uhr)

3 Antworten

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Ob Garantie oder nicht, spielt keine Rolle, die gesetzliche Gewährleistung greift. Wenn der Verschluss ohne erkennbare äußere Einwirkungen beim normalen Gebrauch versagt, dann ist das das Problem des Händlers.

Dazu aus https://www.dienes.biz/2010/12/gewahrleistung-und-garantie-%E2%80%93-was-sind-die-unterschiede/

"1) Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer.

Der Verkäufer steht dafür ein, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Er haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben und auch für sogenannte versteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware vierundzwanzig Monate und für gebrauchte Ware zwölf Monate. Sie betrifft sowohl Kaufverträge von Gewerbetreibenden mit Verbrauchern („B2C“) als auch solche zwischen zwei Unternehmen („B2B“) sowie solche zwischen zwei Privatpersonen („C2C“). Die Vereinbarung einer kürzeren Gewährleistungsfrist zwischen Unternehmen („B2B“) oder zwischen Privatpersonen („C2C“) ist grundsätzlich möglich. Bei Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern („B2C“) ist eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht möglich.

Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe ist bei Mangel an der Sache der Verkäufer dazu verpflichtet nachzuweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Nach diesen sechs Monaten findet eine Beweislastumkehr statt. Wird nach diesen sechs Monaten ein Mangel erkennbar, muss der Käufer nachweisen dass die gekaufte Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war.

Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:

– zunächst nur Anspruch auf Nacherfüllung; falls Nacherfüllung erfolglos:

– Rücktrittsrecht

– Minderung

– Anspruch auf Schadensersatz

– Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch bzw. Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (Reparatur bzw. Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer."

Also hingehen und eine mangelfreie Ware verlangen. Der Verkäufer muss dir dabei innerhalb der ersten 6 Monate beweisen, dass die Uhr zum Zeitpunkt der Übergabe (deines Kaufs) frei von Mängeln war.

Ein Verschluss, der nicht einmal 5 Tage normaler Nutzung übersteht, ist aus meiner Sicht ein Mangel.


x3diamondx3 
Beitragsersteller
 10.09.2019, 17:18

Danke für dein ausführliches schreiben :).

x3diamondx3 
Beitragsersteller
 10.09.2019, 16:37

Vielen Dank. Es gab eine Diskussion, dass Sie nur eine Gewährleistung über das Uhrwerk haben. Mit einer Ausnahme, da die Uhr in einem kurzen Zeitraum kaputt ging, wurde Sie ausgetauscht. 👍🏼

SirKermit  10.09.2019, 17:13
@x3diamondx3

Die Gewährleistung bezieht sich immer auf das gesamte verkaufte Produkt, dem kann sich ein Einzelhändler niemals entziehen. Das gilt nicht nur für das Uhrwerk, genau gilt es für das Band. Man könnte noch auf Verschleißteil plädieren, aber es waren 5 Tage Haltbarkeit angesagt. Nach wie vor gilt: der Verkäufer trägt die Beweislast.

siehe auch https://www.123recht.de/forum/kaufrecht/Gewaehrleistung-auf-Armband-einer-Uhr-__f349857.html

Aber letztlich jetzt völlig egal, das Thema ist durch ... Wenn das Band länger hält ;-)

Du solltest mit dem Beleg zu Kaufhof gehen und sie umtauschen, das ist am einfachsten :-)

Im Kaufhof gab es jedenfalls Mitarbeiter, die eine Uhr zu ihrer, des Kaufhofs Werkstatt leiten. Dort wird repariert, in deinem Fall vielleicht ein neuer Stift eingezogen. Ob das auf Garantie geht, weiß ich nicht, die können Willkür unterstellen. Dann zahlst du es halt.