Garage Mietvertragkündigung Klausel?

5 Antworten

Es gibt Gesetze, die sind strikt einzuhalten und andere, die dann gelten, wenn eine gleichlautende Absprache (Abschreibe) der Vertragsunterzeichner fehlt.

Da du den handschriftlichen Zusatz unterschrieben hast, ist anzunehmen, dass du zugestimmt hast.

Bin juristischer Laie und kenne mich nicht aus, was Gerichte entschieden haben.

Ich würde in deinem Sinn kündigen und erst dann Beratung einholen, wenn der Vermieter widerspricht.

Wäge ab, ob drei Monate Miete oder eine fachliche Beratung günstiger ist.

Von Experte Gerhart bestätigt
Vermietete Garage kündigen: Die gesetzliche Kündigungsfrist

Für separate oder mündlich abgeschlossene Garagen-Mietverträge gilt, dass gemäß § 580a Absatz 1 BGB eine Garage oder ein Stellplatz bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden kann, also innerhalb von drei Monaten.

Konkret bedeutet dies: Erfolgt die Kündigung zum Beispiel zum 03.01., so endet der Vertrag am 31.03.

https://www.mobile.de/magazin/artikel/die-garage-kuendigen-diese-kuendigungsfristen-gelten-2396

Du schreibst:

.........nun ist mir eine widersprüchliche Klausel aufgefallen

Soll heißen, dir ist die geänderte Kündigungsfrist bei Vertragsschluss nicht aufgefallen? Sehr unwahrscheinlich - oder?

Welche Frist greift hier nun? Die reguläre gesetzl. wie in der Klausel genannt oder die unter "Sonstige"?
Kündigungsfristen

Da Garagen und Stellplätze keine Wohnräume sind bei einer losgelösten Vermietung, ist das Wohnraummietrecht in weiten Teilen nicht anwendbar. Für Mieter ist dies vor allem mit Blick auch den Kündigungsschutz von großer Bedeutung. Während der soziale Mieterschutz es Vermietern von Wohnräumen sehr schwer macht, diese zu kündigen, gibt es bei Garagen keine wesentlichen Kündigungsbeschränkungen des Mietverhältnisses. Enthält der Mietvertrag zur Kündigung keine Regelung, bedeutet das, dass das Mietverhältnis jederzeit ohne Grund gekündigt werden kann. Daher ist es wichtig, die Kündigungsfrage im Mietvertrag über die Garage oder einen Stellplatz aufzugreifen, wobei die Kündigungsfristen ebenfalls deutlich freier vereinbart werden können als bei einer Mietwohnung.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/mietvertrag_garage

Meine persönliche Meinung ist:

Wenn es sich um einen separaten Garagen-Mietvertrag handelt und du einer individuell vereinbarten Kündigungsfrist zugestimmt hast, wird es schwierig, sich jetzt auf gesetzliche, kürzere Kündigungsfrist zu berufen.

Vor dem Hintergrund, dass sich Garagen erfahrungsgemäß schnell wieder vermieten lassen, solltest du vielleicht einfach mal mit dem Vermieter reden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Besteht der Vermieter auf Vertragserfüllung hättest du das Recht die Garage unterzuvermieten.

Das Prozessrisiko halte ich jedoch für unverhältnismäßig hoch.

Als Unterlegener in einem Rechtsstreit trägst du auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten.

Damit eine Kündigung wirksam ist, gibt es ein paar Dinge zu beachten.

Neben einer kostenlosen Muster-Kündigung, findest du hier auch hilfreiche Infos.

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Viel Erfolg!
Für Garagen-Mietverträge gilt, dass gemäß § 580a Absatz 1 BGB eine Garage bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden kann, also innerhalb von drei Monaten.

Quelle


Im Zweifelsfalle gilt keine der Klauseln, wenn die sich widersprechen. Stattdessen gilt dann, was im Gesetz steht.

Bei der händisch extra hinzugefügten Klausel handelt es sich um eine vorrangige Individualabrede. Insofern ist (leider) diese hier zutreffend.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB