Freistellung für Vorstellungsgespräch vom Arbeitgeber?

2 Antworten

Prinzipiell muss dir dein Ausbildungsbetrieb rechtzeitig mitteilen ob du übernommen wirst oder nacht. In der Regel sollte das ca. ein halbes Jahr vor Ausbildungsende entschieden werden. Wirst du nicht übernommen, muss dich dein Ausbildungsbetrieb nach § 629 BBiG bezahlt freistellen. Voraussetzung hierfür ist, dass du die Freistellung rechtzeitig beim Ausbildungsbetrieb beantragst und im nachhinein nachweisen kannst, wann du wie lange zum Gespräch gewesen bist. In der Regel wird man dich also nicht den ganzen Tag freistellen sondern nur für das Gespräch.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Familiengerd  28.10.2020, 16:03
In der Regel wird man dich also nicht den ganzen Tag freistellen sondern nur für das Gespräch.

Je nach Entfernung und möglicher Dauer (etwa wegen eines Assessments) z.B. für ein Vorstellungsgespräch kannn der Anspruch auf Freizeitgewährung bis zu 2 Tagen betragen.

Die Frage der Bezahlung von Freizeit nach dem BGB § 629 (und nicht dem irrtümlich genannten BBiG!) ist dann noch ein eigenes Thema.

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Muss ich mir für die Tage Urlaub nehmen oder werde ich bezahlt Freigestellt?

Das kommt - wie so oft - "darauf an" ...

Generell hast Du ("rechtzeitige" Mitteilung an den Arbeitgeber vorausgesetzt) einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Freizeit für die Stellungssuche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 629 "Freizeit zur Stellungssuche":

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

Ob das Arbeits- oder auch Ausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer/Auszubildenden beendet wurde, ob es durch Zeitablauf endet, spielt dabei keine Rolle. Dieser Anspruch darf auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Dieser Paragraph regelt aber nur, dass der Arbeitgeber Dir Freizeit zu gewähren hat; er sagt nichts darüber, ob er diese Freizeit auch zu bezahlen hat!

Für die Frage der Bezahlung kommt es darauf an, ob Du Dich auf das BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" Satz 1 berufen kannst:

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Das ist dann der Fall - und der Arbeitgeber muss diese Freizeit auch bezahlen -, wenn die Anwendung dieser Bestimmung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Sie kann auch einzel- oder tarifvertraglich durch eigene Regelungen zur Gewährung von (bezahltem) Sonderurlaub ersetzt werden; dann würde sich Dein Anspruch auf Bezahlung danach richten, was in diesen eigenen Regelungen für den Fall von Stellungssuche vereinbart wurde: ist der Fall der Stellungssuche in einer solchen vertraglichen Regelung nicht angeführt, besteht kein Entgeltanspruch für die Dauer der zu gewährenden Freizeit.

Der Anspruch auf Gewährung von Freizeit für die Stellungssuche beinhaltet alle Tätigkeiten, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind (also auch Besuche der Agentur für Arbeit, Vorstellungstests/Assessments usw., nicht allerdings für Probearbeit in Zusammenhang mit einer Stellungssuche). Das schließt zwar auch die notwendigen Fahrzeiten mit ein; ob diese Fahrzeiten aber auch mit zu bezahlten sind, hängt dann wieder von dem oben Gesagten ab.


Engelll1994 
Beitragsersteller
 28.10.2020, 21:01

Vielen Dank für die ausführliche Erklärung :)

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