Frage zum Thema Erbe /Nachlassgericht?

6 Antworten

Mein aufrichtiges Beileid.

Die Ausschlagung regeln die 1945 ff. BGB. Jeder Erbe muss selbst ausschlagen.

Die Ausschlagung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch öffentlich beglaubigte Form (Notar) abgegeben werden. Erklärungsgegner ist das Nachlassgericht. Die Erklärung ist bedingungsfeindlich.

Die Frist von nur 6 Wochen beginnt sobald man Kenntnis vom Erbfall und der Erbenstellung erlangt.

Wie sich die Lebensversicherung auf die gesetzliche Erbfolge auswirkt, würde ich in den Versicherungsbedingungen nachlesen. Auch ein Blick ins VVG hilft. Ausser dem Begünstigten kommt die Versicherungssumme den Erben - glaube ich - leider nicht zu Gute.


Userin848 
Beitragsersteller
 16.10.2019, 18:40

Versicherungssumme den Erben - glaube ich - leider nicht zu Gute.was meinst du damit

Fem42  18.10.2019, 14:21
@Userin848

https://www.finanztip.de/lebensversicherung-erbschaft/

Bei Lebensversicherungen unterscheidet man den Versicherungsnehmer, die versicherte Person und den Bezugsberechtigten. Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der den Vertrag mit der Versicherung abschließt. Die versicherte Person oder das versicherte Leben ist derjenige, bei dessen Tod die Versicherungsleistung anfällt. Einen Bezugsberechtigten muss es nicht geben. In diesem Fall fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.

Der Versicherungsnehmer kann jedoch auch einen Bezugsberechtigten benennen (§ 159 VVG). Dieser erhält beim Tod der versicherten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer. Die Versicherungssumme fällt dann nicht in den Nachlass. Im Verhältnis zu den Erben liegt aber regelmäßig eine Schenkung vor. Diese Schenkung löst Pflichtteilsergänzungsansprüche aus.

In vielen Fällen kann der Erbe auch verhindern, dass der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme behalten darf, wenn er rechtzeitig tätig wird und die richtigen Widerrufserklärungen abgibt.

Die Lebensversicherung ist kein Erbe sondern steht dem/den Begünstigten zu. Wenn jetzt eine Schwester darauf verzichtet könnte das vom FA auf jeden Fall als Schenkung gesehen werden und da gibt es Freibeträge zu beachten!

Ab 20.000€ will das FA seinen Teil......


Userin848 
Beitragsersteller
 16.10.2019, 17:58

Könnten Sie das denn außer gerichtlich festlegen mit einem Schreiben, 20,000 insgesamt oder für jeden

Ursusmaritimus  16.10.2019, 18:04
@Userin848

Mein Eigentum kann ich verschenken, verbrennen, verhuren usw........das geht immer mit und ohne Papiere.

Userin848 
Beitragsersteller
 16.10.2019, 18:17
@Ursusmaritimus

Und wenn sie das ihrer Schwester jetzt schenkt und es auch schriftlich festhalten wird, das FA schreibt dann wenn an? Sie oder Ihre Schwester, weil das Geld wird ja auf das Konto überwiesen, von meiner Freundin, dass ist auch schon so abgeklärt mit dieser Versicherung......

Schreibt das FA dann trotzdem die Schwester an?

Die Lebensversicherung zählt nicht zum Erbe, daher hat auch das Nachlassgericht damit nicht zu tun. Sie sollen sich das Geld auszahlen lassen und die Schwester macht ihren Anteil der anderen Schwester zum Geschenk. Kommt darauf an, wie viel das ist, muss ein Vertrag gemacht werden und Schenkungssteuer gezahlt werden.

das kann man durchaus außergerichtlich regeln. kurz was schriftliches aufsetzen , das eben die eine schwester das geld der anderen schenkt und in zukunft auf weitere forderungen verzichten wird. unterschrieben von beiden, am besten auch noch von einem zeugen, datum dazu......

Wenn du das Erbe nicht antreten willst, musst du ausschlagen. Damit schlägst du aber das komplette Erbe aus.
Am besten schriftlich regeln

wenn kein Testament vorliegt. Regelt das gesetzt die Erbfolge §1922ff BGB

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – 3 Jährige Duales Studium beim Freistaat Bayern