Wie bekomme ich mein Eigentum in Wohnung vom Verstorbenen zurück?
Folgender Sachverhalt:
Mein von mir getrennt lebender Mann, zu dem ich bis zum Schluss ein enges freundschaftliches Verhältnis hatte, ist in seiner Wohnung verstorben. Der Vermieter hat die Wohnung betreten, das Schloss ausgetauscht und verweigert mir und meinen Kindern den Zutritt.
In der Wohnung befinden sich Eigentum meiner Kinder (vor allem Spielsachen, die wir bei ihm eingestellt haben, da ich keinen Keller habe) sowie einige Gegenstände, die mein Eigentum sind.
Meine Kinder und ich haben das Erbe ausgeschlagen, da der Nachlass durch ausstehende Unterhaltsvorschusszahlungen überschuldet ist. Das Nachlassgericht vertreten durch eine Rechtspflegerin hat verfügt, dass das Eigentum meiner Kinder herauszugeben ist. Für meine Sachen muss ich einen Eigentumsnachweis erbringen, so dann sind mir die Sachen herauszugeben. Auch die Herausgabe einiger Erinnerungsstücke (Liste wurde vom Nachlassgericht genehmigt) wurde verfügt.
Die Antwort das Rechtsanwalts der Wohnungsbaugesellschaft an das Gericht läuft darauf hinaus, dass man auf die Einsetzung eines Nachlassverwalters drängt. Eine Herausgabe des nicht zum Nachlass gehörenden Eigentums, dass durch das Nachlassgericht angeordnet wurde, wird weiterhin verweigert.
Meine Frage:
Wie kann ich jetzt weiter vorgehen, um an das Eigentum meiner Kinder (17 und 24) und mein Eigentum zu gelangen?
3 Antworten
Mir fällt nur ein dem Vermieter per Einschreiben wieder das Schreiben des Gerichtes zu übersenden mit der Bitte um Herausgabe vielleicht drohen mit einer Anzeige wegen Diebstahls? Unter Umständen noch Durchschrift ans Gericht - falls tatsächlich der Nachlassverwalter bestellt wird.
Eine mögliche Alternative wäre evtl eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Aufstellung und damit den Gerichtsvollzieher zu beauftragen- zum einen weiss ich nicht ob machbar, zum anderen - steht eher nicht im Kostenverhältnis.
Kontakt mit dem Gericht halten - ob überhaupt ein Nachlassverwalter bestellt wird.
Innerlich- würde ich die Gegenstände abschreiben. Zur Not wird der nette Herr am Ende behaupten, dass die von dir gewünschten Gegenstände nicht mehr vorhanden waren. ...
Meine Kinder und ich haben das Erbe ausgeschlagen, da der Nachlass durch ausstehende Unterhaltsvorschusszahlungen überschuldet ist.
Ergo hast Du - ohne Eigentumsnachweis - keinerlei Ansprüche mehr auf sich in der Wohnung oder im zur Wohnung gehörenden Keller befindlichen Gegenstände.
Wie kann ich jetzt weiter vorgehen, um an das Eigentum meiner Kinder (17 und 24) und mein Eigentum zu gelangen?
Da Du die bisherigen Verfügungen kaum ohne juristische Vertretung erlangt hast, solltest Du Dich auch weiterhin von dieser beraten und "begleiten" lassen.
Wobei insgesamt nicht wirklich verständlich ist, warum ein Vermieter nicht bereit ist Dinge, die für ihn ehedem nicht wirtschaftlich verwertbar sind, herauszugeben Unterm strich würde es ihm doch sogar die Räumung der Wohnung erleichtern - zuden auch Kosten reduzieren.
Aber glücklicherweise scheinst Du jemand zu sein, die weiß welche Wege möglich sind - wozu viele ja intellektuell gar nicht in der Lage sid.
Ich denke eine einstweilige Verfügung, dass der Vermieter ohne Einsetzung eines Nachlassverwalters die Wohnung nicht mehr betreten darf, könnte ein begehbarer Weg sein.
Ich wünsche Dir, wie auch Deinen Kindern, viel Kraft in dieser beschwerlichen Zeit - viel Kraft und Erfolg.
Das Eigentum der FS, um das es geht, ist doch logischerweise kein Bestandteil des Nachlasses 🙄
Musst nachweisen, z.B. mit Fotos, dass die Dinge Teil Deines Eigentums sind. Wenn Du Dich mit den Erben gut verstehst, dann musst Du Dich mit denen einigen. Wenn die Erben nicht die größten Vollhonks sind, werden sie die Dinge heraus geben.
Doch, ich habe die Entscheidung des Nachlassgerichts ohne juristische Vertretung erlangt. Das Nachlassgericht ist meiner schriftlichen Einlassung gefolgt, zumal der Vermieter durch "unorthodoxe" Verhaltensweisen aufgefallen ist.
Muss ich jetzt auf den evt. einzusetzenden Nachlassverwalter warten, der dann höchstwahrscheinlich die Entscheidung bestätigt oder muss ich selbst tätig werden und z.B. eine einstweilige Verfügung beantragen, damit mir bzw. meinen Kindern das Eigentum ausgehändigt wird? Es besteht ja weiterhin die Gefahr, dass der Vermieter einfach Tatsachen schafft und die Wohnung einfach räumt.