Formelsammlung in der Oberstufe?

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A. Der Gebrauch von Formelsammlungen ist durchaus üblich und unterliegt auch seinerseits meistens Regelungen, von solchen Regelungen sprichst du auch (vorherige Ankündigung der Nichtzulassung in einem gegebenen Fall). Vor gut 30 Jahren war das auch schon so ( = da kann ich mitreden) und kann daher meines Erachtens auch in einschlägigen Rechtsbegriffen des Gewohnheitsrechts (longa consuetudo, diuturnus usus) gefasst werden Eine wichtige Frage in diesem Zusammenhang ist, ob das bis vor der Entscheidung alle so anerkannten, insbesondere auch der jetzt erkrankte Lehrer (und also eine opinio iuris = "(allgemeine) Überzeugtheit der Rechtmäßigkeit" besteht).

Der zweckmäßige Gebrauch von Formelsammlungen ist auch ein sinnvoller Gegenstand eines Unterrichts, zu Zeiten des Internets eher mehr als zuvor. Beispiel: Gestern beantwortete ich eine Frage in gutefrage.net, da wollte jemand - mal wieder - ein Rechenverfahren für etwas wissen, wozu keines erforderlich ist; eine einfache Überlegung genügte, es brauchte überhaupt nichts gerechnet zu werden). Das kommt davon, wenn jemand nicht weiß (und nicht beigebracht bekam), was mit Formeln nicht geht.

Der Einwand, dass durch Formelsammlungen eine Prüfung "zu leicht " wird, ist einfach zu entkräften: Wer in einer Prüfung zu viel nachschlagen muss (oder mangels klarer Vorstellungen unnötigerweise Sachen ausrechnet, s.o.), verliert ohnehin Zeit und damit Punkte, hat also keinen Vorteil daraus.

Wenn aber andererseits plötzlich keine Formelsammlung vorhanden ist und aktuell nicht gewusste, aber aus größerem Zusammenhang erinnerliche Formeln nicht nachgeschlagen werden können, dann haben diejenigen das Nachsehen, die mathematisch nachdenken können, aber am Einsatz dieser Fähigkeit gehindert werden. Das ist schlechthin nicht mit den aktuellen Zielen schulischer Bildung vereinbar und also per argumentum a maiore ad minus auch nicht mit der Ausgestaltung einer Prüfung. Gerade Schüler(innen) der Oberstufen sollen reine Reproduktion von Faktenwissen hinter sich lassen. *** B. ...nun mag diese Lehrer mal sagen, was er sich dabei dachte. Wenn tatsächlich nur die Formeln gebraucht wurden, die gerade "dran" waren, dann könnte sein Verhalten akzeptabel sein. Ansonsten ist es der abrupten Wechsel des Anforderungsprofils nicht, die Nichtachtung des Gewohnheitsrechts auch nicht. - Ob darüber hinaus geschriebenes Recht zur Anwendung kommen kann (siehe Miraculix84), weiß nicht, könnte aber (je nach Bundesland) sein.

Eigentlich ist das einfach:

Ein grafikfähiger Taschenrechner und Formelsammlung sind immer erlaubt.

Außer es wir vorher expizit angekündigt das es zum Beispiel einen Hilfsmittelfreien Teil gibt, in welchem ihr diese nicht verwenden dürft

Da du nicht dein Bundesland angegeben hast, habe ich dir das jetzt mal für NiSa gegoogelt, weil ich doort selber zur Schule gehe:

Auszug aus dem Kerncurriculum Mathematik für die Oberstufe:

"Als Hilfsmittel für die Arbeit im Unterricht, für d as Lösen von Hausaufgaben und für Leistungs- kontrollen müssen ein grafikfähiger Taschenrechner oder ein leistungsfähigerer Rechner sowie eine Formelsammlung zur Verfügung stehen."

(Quelle: http://db2.nibis.de/1db/cuvo/datei/kc_mathematik_go_i_2009.pdf) (S. 10, erster Absatz)

LG

MCX