Falsche Preisauszeichnung - muss Geschäft den Artikel für den Preis hergeben?
Meine Freundin und ich waren in einem Modegeschäft einkaufen. Es war der Preis bei einem T-Shirt mit einem roten Ettiket überklebt - offensichtlich reduziert von ursprünglich 19,95 auf 12,95. Meine Freundin ging zur Kasse und kaufte es. Das gleiche Shirt habe ich auch genommen da war aber der Preis auf 19,95. Meine Freundin fragte, warum ihre Freundin (also ich) 19,95 zahlen müsste wobei sie es für 12,95 bekam. Daraufhin sagte die Kassiererin dass es sich um einen Irrtum handeln würde und sie solle bitte das Oberteil aus der Tüte wieder hergeben damit sie ihr die € 7,00 nachberechnen könnte, da es ein Versehen bei der Preisauszeichnung war. Daraufhin habe ich gesagt: so wie der Artikel ausgezeichnet ist, muss er auch verkauft werden. Jetzt meine Frage: Stimmt das?? Weiss das hier jemand? Die Kassiererin war sauer auf mich und meinte, nein sie hat sich beim Preis auszeichnen geirrt und bekäme das Geld noch. Die Diskussion ging noch ein bisschen hin und her. Auf jeden Fall ist meine Freundin aus dem Geschäft gegangen ohne die € 7,00 nachzuzahlen. War das Rechtens?
19 Antworten
Deine Freundin ist im Recht:
Der Preis mit welchem die Ware ausgezeichnet ist, ist bindend.
Und es ist auf keinen Fall durch ein Gesetzt gedeckt, dass ein Kunde eine bereits bezahlte Ware wieder stornieren lassen muss um bei einer neuerlichen Verrechnung eine Nachzahlung zu leisten.
Der Verkäufer ist zur Preisauszeichnung per Gesetz verpflichtet ... und wenn er einen Irrtum nicht rechtzeitig bemerkt und berichtigt, dann gilt dieser Preis als bindend, der am Preisschild steht.
Hier wurde durch Angebot und Angebotannahme (Bezahlung der Ware und Ausstellung einer entsprechenden Rechnung) ein Kaufvertrage abgeschlossen und dieser ist bindend!
Dass hier ein wirksamer kaufvertrag geschlossen wurde, bezweifelt doch auch niemand. Allerdings wurde dieser dann wirksam angefochten und ist somit nichtig. Bitte BGB 119 ff lesen!
Der Kaufvertrag wurde rechtswirksam abgeschlossen ... und er wurde NICHT rechtwirksam angefochtenl
Und einen Gesetzestext zu lesen und daraus zu schließen, dass nur dieser auf einen bestimmten Fall Anwendung finden könne, das ist nicht zulässig.
Aber natuerlich wurde der kaufvertrag wirksam angefochten. Schliesslich hat die Verkaeuferin gesagt: "Halt, da habe ich mich ja vertan und das Ding ist 7 Euro teurer. Das muessen wir jetzt korrigieren". Als was, wenn nicht als Anfechtung, soll man das denn sonst werten? Und darueber, dass ein Auszeichnungsfehler einen eine Anfechtung rechtfertigenden Irrtum darstellt, brauchen wir sicher nicht zu streiten.
Wie immer du das auch sehen magst, ich garantiere dir, sollte dieser oder ein derart gelagerter Fall vor Gericht kommen ... der Ausgang stünde fest ... die Kundin würde den Prozess gewinnen ...;-)
Kann ja auch gar nicht anders ein. Stelle dir nur mal vor, du probierst an einem Regentag in einem Schuhgeschäft ein paar Schuhe der Preis stimmt, die Schuhe passen, du behältst sie gleich an (denn du bist in Sandalen unterwegs und in den Sandalen bekämest du nasse Füße) ... und gehst zur Kassa, du bezahlst, gehst auf die Straße und ... da kommt jemand aus dem Schuihgeschäft von hinten und verlangt von dir ... dass du noch Geld zu bezahlen hättest, weil ... dieser Preis nicht der richtige sei.
Du hast allerdings keine Alternnative ... du MUSST einen Aufpreis bezahlen, denn diese Schuhe, sind von Regen schon nass ...
Oder ... du bist mit deinem Kind beim einkaufen ... dein Kind hat Hunger, du lässt dir zu einem bestimmten, vereinbarten Preis ein Brötchen mit Wurst oder Käse drin geben ... dein Kind beginnt zu essen ... du gehst zu Kassa, bezahlst ... und dann heißt es plötzlich ... nein ... das stimmt so nicht, wir haben und leider geirrt, das Brötchen kostet ... und auf den Betrag fehlt noch ... soundsoviel.
Du hast keine Alternative, zurückgeben kannst du nix ... du musst einen Preis bezahlen, zu welchem du dieses Brötchen nie gekauft hättest .
Auch wenn das nun schon einige Jahre her ist, sollte dies hier richtig gestellt werden, damit nicht noch mehr rechtlicher (verzeihen Sie mir die Ausdrucksweise) Unsinn im Netz steht. Wie schon richtig bemerkt wurde, liegt hier ein Erklärungsirrtum vor, welcher zur Anfechtung berechtigt. Der Vertrag wird dadurch ex tunc nichtig. Dadurch hat der Verkäufer einen Herausgabeanspruch gegen den Käufer jedenfalls aus 812 I 1 1.Alt. BGB. Der Umfang bestimmt sich nach 818 BGB. Danach muss der Käufer, sofern er die Sache nicht herausgeben kann (Bsp. Oben: Kind mit Süßigkeiten) Wertersatz leisten, 818 II BGB. Dieser scheidet regelmäßig aus, wenn man nicht mehr bereichert ist, 818 III BGB, das Kind bspw die Süßigkeiten schon gegessen hat. Auch in dem Beispiel mit den Sandalen kann wirksam angefochten werden. Ggfs. könnte den Verkäufer eine Schadensersatzpflicht treffen (122 BGB), das bleibt jedoch im Einzelnen zu ermitteln. Zudem wäre ich mir im Ausgang eine Rechtsstreits nicht allzu sicher. Gerichte übergehen in der Regel nicht materielle Rechtslagen.
So ist noch hinzufügen: Dass es in Ihrem Beispiel regnet und sie so mit Sandalen nicht durch den Regen können ist unbeachtlich. Zwar traurig für Sie, jedoch können empirische Erwägungen über Regenwahrscheinlichkeiten bei Schuhkäufen in der Gesetzgebung keine Rolle spielen. So mag es für Sie durchaus unbilligend wirken. Hier ist der Anfechtende bei einem bloßen Versprecher o.ä. schutzwürdiger. Zudem wird wie erwähnt der Vertrauensschaden durchaus ersetzt. Anders bei Kalkulationsirrtum.
Der ausgezeichnete Preis hat keine Gültigkeit. Wenn Deine Freundin damit zur Kasse gegangen ist und kassiert wurde wurde ein Kaufvertrag geschlossen. Damit besteht nicht mehr die Möglichkeit rechtlich den Betrag zu korrigieren. Wäre es der Kassiererin allerdings vor dem kassieren aufgefallen, dass der Preis falsch ist darf sie mehr verlangen im Zweifel kommt der Kauf dann nicht zustande.
Daumen hoch.
Manche obengenannte Beispiele sind irreführend.
Es ist nicht das Problem des Geschäfts wenn
Es draussen regnet
Das Kind beginnt sofort zu essen.
Entscheidend ist der Handelabschluss.
Die Preise sind entweder Empfehlungen oder Vorschläge. Deswegen darft man auch feilchen (versuchen).
Grundsaetzlich gilt der Preis, der an der Kasse angezeigt oder vom Verkaeufer/Kassierer genannt wird. Das liegt daran, dass der Kaufvertrag erst dann zustande kommt, wenn Kaeufer und Verkaeufer eine sog. 'uebereinstimmende Willenserklaerung" abgeben. Du kommst also mit dem Teil an die Kasse und machst der Kassierein ein Kaufangebot zum ausgezeichneten Preis. Dieses kann sie nun annehmen oder ablehnen. An diesem Punkt kann sie also noch leicht sagen: "Noe, das ist ein Preisirrtum. Das Teil kostet tatsaechlich 7 Euro mehr". Dann liegt es an dir, das Angebot der Kassierein anzunehmen oder abzulehnen (die 7 Euro mehr zu bezahlen oder das Teil nicht zu kaufen).
Bei deiner Freundin war es aber so, dass der Kaufvertrag bereits zustande gekommen war, als die Kassierein den Irrtum bemerkte (sie hatte das Kaufangebot deiner Freundin bereits angenommen). Dennoch hatte sie auch hier noch die Moeglichkeit der Vertragsanfechtung (geregelt im BGB Paragraf 119, moeglicherweise auch 120). Sie durfte den bereits geschlossenen Kaufvertrag also anfechten und hat dies offensichtlich auch getan. Die Freundin haette das Teil also entweder gegen Erstattung des gezahlten Preises zurueckgeben oder aber die geforderten 7 Euro mehr bezahlen muessen.
Aber durch das Gehen wurden Fakten geschaffen und nun müsste der Verkäufer auf Herausgabe klagen .... da er das nicht tun wird, gibt es hier "die normative Kraft des Faktischen" und ich glaube, wir sind uns hier alle einig, dass das ein Fall für die geschäftsübliche Kulanz wäre.
Natuerlich wird der haendler das nicht tun. Schon gar nicht wegen 7 Euro. Darum geht es aber doch gar nicht. Es geht vielmehr um die rechtliche Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes. Und aus dieser heraus haette die Kundin das Geschaeft ebenso wenig mit dem T-Shirt verlassen duerfen wie der Apfeldieb dies duerfte, wenn die Kassiererin ihm hinterher ruft "Stehen bleiben!".
also ich glaube man muss den richtigen preis bezahlen... sonst könnte man doch auf jedem artikel ein falschen preis draufkleben und auf den preis bestehen ^^
aber die Kassierin hat ja selber zugegeben, dass sie es persönlich so ausgezeichnet hat aber eben versehentlich.
Kann es sein das das Shirt das Deine Freundin gekauft hat einen Mängel hatte, z.B. Flecken, kleines Loch oder so ? Bei solchen Sachen wird schon mal ein Kleidungsstück reduziert und das gleiche andere nicht. Aber Nachberechnen ?- hat die einen an der Mütze die an der Kasse meine ich.
Auch wenn diese Antwort die sein duerfte, die viele hoeren wollen (darum wohl auch die vielen "Punkte"), ist sie dennoch voellig falsch. Die Preisauszeichnung ist keinesfalls bindend stellt lediglich eine Aufforderung an den Kaufinteressenten dar, ein Kaufangebot zum ausgezeichneten Preis abzugeben. Annehmen muss das der Verkaeufer dann aber noch lange nicht. Zwar kann eine falsche Preisauszeichnung einen wettbewerbsrechtlichen Verstoss darstellen, doch ergibt sich daraus noch lange nicht die Pflicht, nun auch wirklich einen Kaufvertrag auf Grundlage des ausgezeichneten Preises (oder auch eines voellig anderen) mit dem Kaufinteressenten abzuschliessen.