fairparken Widerspruch?
Hallo,
ich war neulich kurz einkaufen (ca. 10 Minuten), der Parkplatz war recht leer und ich habe da schon öfter eingekauft. Als ich wieder zum Auto kam, hatte ich eine Zahlungsaufforderung von fair parken an der Windschutzscheibe, 25 € soll ich zahlen! Ich finde das ist Abzocke, da es leer war und ich wirklich nur kurz in den Rossmann gegangen bin.. Wenn ich nicht innerhalb von 14 Tage zahle, kommen mehr Kosten auf mich zu.
Mir war wirklich nicht bewusst, dass ich die Parkscheibe rauslegen muss, hatte dort schon öfter eingekauft und nie Probleme gehabt (vielleicht ist das jetzt neu oder ich hatte bisher immer Glück).
Kurze Frage, kann ich da widersprechen? Die Schilder waren schon sichtbar, aber natürlich hatte ich überhaupt nicht darauf geachtet, weil ich wie gesagt schon öfter dort einkaufen war. Allerdings bin ich auch nicht Halter des Fahrzeugs, sondern meine Schwester.
10 Antworten
Vorsicht, das ist KEIN Verwaltungsrecht, insofern ist auch kein Widerspruchsrecht vorgesehen.
Das ganze ist ein privatrechtlicher Vorgang, der mit einer Zivilklage bedroht ist. Im Grunde genommen läuft es auf eine Erpessung hinaus:
"Entweder du zahlst den geforderten Betrag, oder wir verklagen dich"
Es steht natürlich jedem frei sich verklagen zu lassen wo dann ein Richter entscheidet, allerdings hast du hier das Prozessrisiko und das Prozesskostenrisiko.
Nö, das argument zieht so nicht. beim "Ruhenden Verkehr" haftet alleine der Halter, das selbe wie beim Parkknöllchen vom Ordnungsamt auch.
Eben nicht. Hier handelt es sich ja schliesslich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Vertragsverletzung. Da gibt es aber - anders als bei einer Ordnungswidrigkeit - keine Halterhaftung.
Widerspruch zwecklos. Wenn Du auf den Parkplatz fährst, unterschreibst Du durch das Drauffahren bereits deren Bedingungen, dass Du sie anerkennst und auch einhalten wirst.
Ob Du die dann weißt oder nicht (zumal wie Du sagst ja Schilder herumstehen) ist hernach völlig egal. Die Bedingungen gelten.
Das ist andererseits auch nicht grundlos, es gibt leider Leute, die stellen ihre Karre beim Einkaufsmarkt ab und gehen zur Bushaltestelle, benutzen die Dinger als P&R Gelände oder auch nur außen herum in andere Läden. Natürlich hat man da was dagegen und macht auch was.
Du hast 2 Möglichkeiten.
1.) Zahl und geh nie wieder hin.
2.) Zahle und halte Dich in Zukuft dran
Bei allen anderen Vorgehensweisen bedeutet das Mehrkosten und am Ende wird man das bei Dir eintreiben.
Er muss nur dann zahlen, wenn fest steht, dass er auch dort geparkt hat. Die Halterin des Fahrzeugs, seine Schwester, muss das aber nicht sagen, dass er das Fahrzeug am betreffenden Tag benutzt hat bzw. erinnert sich vielleicht auch gar nicht mehr daran.
Genau daran dachte ich auch. Möchte meine Schwester da aber auch nicht mit reinziehen. Also vielleicht einfach besser bezahlen?
Laut BGH ist die Halterin des Fahrzeugs zwar nicht in der Pflicht, die Strafe zu bezahlen, aber den Fahrer des Fahrzeugs, welcher die Parkverstöße begangen hat, zu benennen.
Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, ist sie selbst dabei.
Also hilft es nichts, sich beim Parken auf die Fahrereigenschaft zu berufen.
Das hat man gemacht, weil Parken anony ist und anders niemals irgendwer für irgend ein Parkverstoß gerade zu stehen hätte.
Zudem ist das nicht Verwaltungsrecht sondern Zivilrecht, da kommt man weniger einfach raus als bei Verwaltungsrecht.
Das genöle ist dem Platzbetreiber egal, kein Geld, dann eben Klage, ganz so wie es der Halter benötigt. Ist eben Privatgrund.
Laut BGH ist die Halterin des Fahrzeugs zwar nicht in der Pflicht, die Strafe zu bezahlen, aber den Fahrer des Fahrzeugs, welcher die Parkverstöße begangen hat, zu benennen.
Bei einer Ordnungswidrigkeit sicher, aber doch nicht auch bei einer Vertragstrafe, oder?
Hast Recht, dann ist es sowieso egal, es trifft eh den Halter, wenn sei Fahrzeug auf deren Privatgrund steht, egal, wer das Ding gefahren hat.
Wieso das denn? Hier geht es um einen rein zivilrechtlichen Anspruch des Parkplatzbetreibers aufgrund einer Vertragsverletzung. Den kann er natuerlich nur gegenueber dem geltend machen, der die Vertragsverletzung auch tatsaechlich begangen hat. Das war hier aber nicht die Halterin.
BGH zum Falschparken: Fahrzeughalter müssen petzen (lto.de)
Genau um diese Vertragsstrafe ging es in dem FAll.
Habe dir bereits auf deinen vorherigen Kommentar gleichen Inhalts geantwortet. Es reicht voellig, wenn die Halterin angibt, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren haben koennte. Im Zweifelsfall sind das dann eben alle Familienangehoerigen. Wer genau, weiss man nicht mehr.
Im verlinkten Fall geht es aber um eine Halterin, die genau diese Angaben aber gar nicht machen wollte. Nur darum wurde das Verfahren an die Vorinstanz zurueck gewiesen.
Du hast keine Parkscheibe gehabt? Dann kannst du das mit deinem Kassenbon belegen. Oft sind die einsichtig.
Ich war gerstern für eine Minuten oder weniger drinnen hab Ticket,das ist doch kein Parken ab 3 min gilt erst parken. Hab aber kein bon da ich nur was gucken wollte, rein raus und dafür 30euro
Als erstes musst du eine Parkscheibe einlegen. War nicht? Dann ist das ein Verstoss. 3 Minuten? Das legst du falsch aus. Man darf im Parkverbot bis 3 Minuten halten um ein und aussteigen von Mitfahrern und zum Be/Entladen. Mal schnell einkaufen zählt nicht.
Kein einkauf nur schnell rein was gucken und raus ich stand noch nichtmals an der Kasse. Hätte ich was gekauft hatte ich ne Quittung und hatte Kulanz erhalten
Die Kontrolleure leben von der Provision und tun alles um alles zu ihren Gunsten zu machen.
Kurz und knapp. Wenn die Schilder gut sichtbar waren, eine Parkscheibe verlangt wurde und du dieser Aufforderung nicht nachgekommen bist, dann besteht der Anspruch gegen dich zurecht.
Da deine Schwester Halterin ist, hast du eine geringe Chance aus der Sache zu kommen, wenn sie für dich vor Gericht lügt. Darauf würde ich es nicht ankommen lassen.
Sie braucht nicht vor Gericht zu luegen (wo sie ja ohnehin ein Aussageverweigerungsrecht haette). Es reicht voellig, wenn sie gegenueber dem Betreiber des Parkplatzes erklaert, dass das Auto oefter von verschiedenen Personen genutzt wird und sie sich nicht mehr daran erinnern kann, an wen sie es zum betreffenden Zeitpunkt verliehen hat.
Das stimmt in dem Fall leider nicht. Gibt ein BGH-Urteil zu der Problematik und dieses ergab, dass es hier eine Mitwirkungspflicht gibt oder andernfalls ein Anspruch gegen den Halter bestehen würde.
Im von dir verlinkten Artikel geht es um dieses Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZR%2013/19&nr=103238
Den Halter trifft hier lediglich eine sog. "sekundaere Darlegungspflicht". Das bedeutet, er muss angeben, wer zum fraglichen Zeitpunkt als Fahrzeugfuehrer in Betracht kommen koennte. Kann sich die Schwester aber nicht mehr genau erinnern, reicht es voellig aus, wenn sie alle in Betracht kommenden Personen nennt. Damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht dann auch nachgekommen.
Im dort verhandelten Fall wollte die Halterin aber gar keine Angaben zu dem moeglichen Fahrer machen. Daher wurde das Verfahren an die Vorinstanz zurueck verwiesen, damit diese die Halterin dazu befragt, wer denn nun das Auto gefahren haben koennte.
Und wenn die Schwester weiß, dass der Bruder gefahren ist, dann muss sie in der Situation lügen.
Auch halten sich die Fahrer bei einem privatem PKW in der Regel in Grenzen und Richter sind nicht doof.
Okay, danke. Dann zahle ich - fühle mich trotzdem irgendwie abgezockt.
Die Schilder waren schon sichtbar, aber natürlich hatte ich überhaupt nicht darauf geachtet...
Ächz...
Zahlen, sonst wird's noch teurer.
Allerdings bin ich auch nicht Halter des Fahrzeugs, sondern meine Schwester.
Und weiter?
Lass Deine Schwester aus dem Spiel und achte beim nächsten Einkauf auf entsprechende Schilder.
Lass Deine Schwester aus dem Spiel ...
Das wird nicht gehen. Die ist schliesslich die Halterin und an die wird sich der Parkplatzbetreiber dann auch wenden. Dass die gar nicht dort geparkt hat, sondern der FS, weiss der Betreiber ja nicht.
Die Schwester wird dann wahrheitsgemaess erklaeren, dort gar nicht geparkt zu haben und sie nicht weiss, welches Familienmitglied das Auto zum fraglichen Zeitpunkt gefahren hat.
Dann steht der Parkplatzbetreiber dumm da. Schliesslich wird er keinem der Familienmitglieder die Vertragsverletzung nachweisen koennen
Ich meinte damit, dass der Fragesteller die Strafe zahlen sollte, ohne dass die (unschuldige) Schwester involviert wird.
Ich würde als Fahrer niemals auf die Idee kommen, meine Schwester als Fahrzeughalterin da irgendwie mit reinzuziehen, wenn ich alleine den Fehler gemacht hätte.
Dem Parkplatzbetreiber ist aber doch nur die Halterin des Fahrzeugs bekannt, nicht aber auch, wer die Vertragsverletzung tatsaechlich begangen hat. Er koennte also nur die Halterin verklagen. Diese wuerde wahrheitsgemaess erklaeren, selbst gar nicht dort geparkt zu haben. Dann waere der Ball wieder beim Parkplatzbetreiber, der dann nachweisen muesste, wer denn da ueberhaupt einen Vertrag mit ihm geschlossen und dann dagegen verstossen hat.
Wie soll im das aber gelingen, wenn die Halterin ihm das nicht verraet? Oder hat die Halterin in einem rein zivilrechtlichen Verfahren eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Vertragsverletzers? Wenn ja, was ist, wenn sie sich nicht mehr daran erinnern kann, welchem Familienmitglied oder Bekannten sie das Auto zum betreffenden Zeitpunkt geliehen hat?