Erbrecht?
Frage Person a hat 3 Kinder b,c,d und eine immobilie. c und d wurden enterbt das Haus wurde vor 20 Jahren an b geschenkt a hat aber noch das Nießbrauch recht, wenn a verstirbt haben c und d dann noch das Recht auf den pflichtanteil
wenn a Enkel hat und im Testament festlegt dass sein ganzes Vermögen (Konten Aktien usw) an die Enkel Vererbt wird ,haben dann b,c,d einen pflichtanteil Anspruch darauf
5 Antworten
Ja. An allem, was noch da ist. Nicht mehr am Haus.
Muß mich korrigieren. Weil das Nießbrauchsrecht besteht, können die Erben auch noch nach 20 Jahren den Pflichtteilsanspruch geltend machen!!
Durch den Nießbrauch wird die Frist der Abschmelzung evtl gehemmt. Unter Umständen geht der Wert der Immobilie noch komplett in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Da man hierfür die Urkunde kennen muss, wird dies dann der Anwalt von c und d klären, wenn es soweit ist.
"Enterben" geht nicht bzw. nur in Fällen, wo Erben sich rechtlich als erbunwürdig herausgestellt haben. Ansonsten haben Erben immer Anspruch auf den Pflichtteil.
ABER: in dieser Konstellation ist das Haus gar nicht mehr Teil der Erbmasse! Es gehört bereits Kind b. Wenn Elternteil a stirbt, haben also die anderen beiden Kinder nur noch Anspruch auf ihren Pflichtteil des Vermögens, was a zum Zeitpunkt des Todes noch besitzt. Also Wertgegenstände, Konten und so, nicht aber das Haus, denn das gehört Elternteil a nicht mehr.
Doch.
Wie bereits dargestellt, werden nur Schenkungen, die innerhalb der 10 Jahresfrist vor dem Erbfall vollzogen wurden, auf Pflichtteile angerechnet und können deshalb auch Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Für den Fall, dass ein Nießbrauch vereinbart wurde, setzt diese 10-Jahres Frist jedoch erst ein, wenn die Nießbrauchrechte abgelaufen sind oder der Nießbraucher diese nicht mehr nutzt. Hierbei ist dies z. B. der Fall, wenn ein Nießbrauchvertrag abgelaufen ist oder der Schenkende verstirbt.
Für den Fall also, dass ein Erblasser zu Lebzeiten eine Immobilie mit Nießbrauchsvorbehalt verschenkt, können Pflichtteilsberechtigte auch z. B. nach 20 oder 25 Jahren noch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Hierbei findet also keine Abschmelzung statt bei der Berechnung der Ansprüche und die 10 Jahresfrist der Abschmelzung beginnt also erst, wenn der Erblasser und Nießbraucher verstorben ist.
Nein, bei 20 Jahren ist alles geregelt und man hat keinerlei Ansprüche mehr.
Die Schenkung liegt über 10 Jahre zurück und somit gibt es keine Pflichtteil-Ansprüche auf diesen Teil des Vermögens mehr.
Das Nießbrauchsrecht ändert die Situation.