Erbfolge bei Einzelkindern ohne Familie?

4 Antworten

Da wird der ganze stammbaum durchforstet bis irgendwer gefunden wird egal wie entfernt verwandt. Man kann aber auch bekannte oder Freunde eintragen wenn man keine Kinder o.ä hat.

Wenn die Eltern und Abkömmlinge der Eltern bereits tot sind, dann sind die Großeltern und Abkömmlinge der Großeltern maßgeblich.

Wenn die Großeltern tot sind, dann deren Kinder (die Geschwister der Eltern), wenn die bereits tot sind, dann das jeweilige Kind/die jeweiligen Kinder der jeweiligen verstorbenen Tante bzw. des jeweilig verstorbenen Onkels.

Wenn sich da AUCH nichts findet, dann geht man bis zu den Urgroßeltern zurück und spielt das Spiel änlich... und immer weiter...

Theoretisch ist die Anzahl der 'Ordnungen', die man zurückgehen kann unbegrenzt.

Praktisch gesehen wird es irgendwann nicht mehr möglich sein Erben zu ermitteln. Es gibt sog. Erbenermittler, die machen das Beruflich und die reisen dann nach Tschechien und wühlen sich durch irgendwelche Archieve... und am Ende kommen dann irgendwelche Mammutfälle raus mit 20 Erben, von denen dann auch immer mal wieder jemand stirbt, weswegen dann wieder dessen Erben ermittelt werden müssen...

Spaßig da einen Erbschein erstellen zu müssen.

Realistisch gesehen wird ab irgendeinem Punkt der Fiskus als Erbe festgestellt, wenn sich wirklich nichts findet. Bis Adam und Eva geht man also nicht zurück.

Grüße Sie!

Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1922 ff. BGB ist in einzelne Ordnungen kategorisiert:

  • Die erste Ordnung nach § 1924 BGB betrifft die Abkömmlinge des Erblassers, also deren Kinder. Haben die Kinder auch Kinder, treten sie dann an die Stelle eines Kindes des Erblassers, wenn es bereits verstorben ist.
  • Bei der zweiten Ordnung nach § 1925 BGB sind es die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers. Sind keine Geschwister vorhanden, erben die Eltern alles. Ist ein Elternteil verstorben, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils die Geschwister des Erblassers. Ansonsten erbt der Überlebende Elternteil alleine.
  • Bestehen keine Erben erster und zweiter Ordnung, folgt die dritte Ordnung nach § 1926 BGB. Das wären die Großeltern des Erblassers und deren Kinder (Tante Onkel).
  • Schließlich ist noch die vierte Ordnung im Erbrecht nach § 1928 BGB aufgeführt. Das wären die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Liegt eine vorhergehende Ordnung vor, schließt die Verwandten der nachfolgenden Ordnungen aus (vgl. § 1930 BGB).

Ohne Eltern, Kinder und Geschwister des Erblassers käme die dritte Ordnung in Betracht, sodass Tante und Onkel den Erblasser beerben würden. Sind die ebenfalls verstorben, so erben deren Abkömmlinge als gesetzliche Erben, also Cousinen und Cousins.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Die dritte Ordnung kommt zum Zug. Also Tanten/Onkel, Cousins/Cousinen etc. Gibt es auch die nicht, kann man die vierte Ordnung durchforsten. Ansonsten erbt der Landesfiskus.