Elternzeit für den Vater beantragen, was ist der erste Schritt?
Hallo. Eine Frage zum korrekten beantragen der Elternzeit für den Vater:
-Nehmen wir mal an der Vater des Kindes möchte 2x einen Monat in Elternzeit gehen.
(April und August).
Das Datum ist auch schon ausgewählt (passend zum Geburtstag des Kindes, also zb. am 25.ten geboren, Elternzeit Monat beginnt ab 25.ten eines anderen Monats).
Was ist nun der erste Schritt?
Erst den Arbeitgeber mit diesen Wunschterminen informieren oder Elternzeitdokumente/ Elterngeld fertig machen und abschicken ?
Kann man da Fehler machen? Bzw. welches System muss man dann wählen wenn man als Vater 2 Monate nehmen will ?
(Ehefrau und Mutter des Kindes ist Hausfrau, falls diese Info wichtig ist).
Danke im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
3 Antworten
Ihr meldet die Elternzeit beim Arbeitgeber an, die Frist dafür beträgt mindestens sieben Wochen im Voraus. Es ist jedoch sinnvoll (wenn keine Kündigung befürchtet wird) die Elternzeit vorher schon anzumelden, da ihr die Bestätigung vom Arbeitgeber braucht und so ggf eine Verzögerung der Auszahlung vom Elterngeld vermeidet.
Die Zeiträume gebt ihr in den Lebensmonaten vom Kind ab, sinnvoll sind hier immer ganze Lebensmonate, ansonsten gibt es Abzüge. Die Elternzeit meldet ihr auch in einem gemeinsamen Antrag an, da der Arbeitgeber ansonsten ablehnen kann, also für Lebensmonat x und Lebensmonat y oder wie ihr das dann machen wollt. Es besteht auch die Möglichkeit dass der Vater Elternzeilzeit macht, dann dann er zB vier Monate Elternteilzeit machen oder auch mehr.
Ihr habt Anspruch auf 14 Monate Elterngeld (zusammen), wie ihr die aufteilt ist eure Entscheidung, Elternzeit könnt ihr länger nehmen.
Wenn der Vater jeweils nur einen Lebensmonat Elternzeit nimmt, dann darf sein Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden, das wird leider oft vom Arbeitgeber gemacht.
In den ersten zwei Jahren gibt es den Bindungszeitraum, da muss man sich vorher festlegen in welchem Zeitraum die Elternzeit genommen wird. Möchte man die Elternzeit ändern, dann kann der Arbeitgeber es auch ablehnen. Von daher ist es sinnvoll gleich für beide Monate (oder wenn gewollt auch mehr) den Antrag zusammen zu stellen. Wenn’s blöd läuft besteht sonst kein Elterngeldanspruch, da die zwei Partnermonate nicht genommenen können.
Hier in diesem Fall handelt es sich jedoch um den 25. als Geburtstag, also benötigte die die Info mit dem 1. nicht.
In den ersten zwei Jahren gibt es den Bindungszeitraum, da muss man sich vorher festlegen in welchem Zeitraum die Elternzeit genommen wird.
Sagte ich ja.
Die Bemerkung mit dem Urlaub war allgemein formuliert und ganz grundsätzlich ist man bei der Beantragung von Elternzeit ja auch nicht an den Geburtstag gebunden (obwohl der Fragesteller das so schreibt in seiner Frage, ja).
Für Elterngeld und Elternzeit gibt es unterschiedliche Fristen.
Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn dem Arbeitgeber angekündigt werden. Gleichzeitig gilt der Kündigungsschutz des BEEG erst ab acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, es macht also Sinn, den Antrag in genau dieser Woche zu stellen, wo schon Kündigungsschutz besteht.
Elterngeld wiederum kann bis zu drei Monate rückwirkend beantragt werden. Falls ihr auf das Elterngeld angewiesen seid, macht es aber natürlich Sinn, den Antrag schon vor Beginn der Elternzeit zu stellen.
Ihr könnt entweder einen gemeinsamen Antrag auf Elterngeld stellen oder jeder Elternteil für sich.
Die Info an den Arbeitgeber muss man 7 Wochen vorher schriftlich mitteilen. Das ist wichtig, weil erst dann der Kündigungsschutz gilt. Es gab wohl schon Fälle wo der Mann es vorher kommuniziert hat und dann aus irgendwelchen fadenscheinigen Gründen gekündigt wurde. Für die Mutter ist das nicht so wichtig, weil die ja durch das Mutterschutzgesetz abgesichert ist.
Kündigungsschutz nach §18 BEEG sind allerdings acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Nein, kann er nicht.
Wichtig ist nur, dass man sich im Erstantrag für die ersten zwei Lebensjahre festlegt.
Doch, das ist möglich, wenn die Elternzeit jeweils am Monatsersten begonnen hat.
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.