Eltern Unterhaltspflichtig während Ausbildung?
Hey, ich bin 19 Jahre alt und möchte nun aus dem Heim ausziehen. Allerdings verdiene ich 1300 netto in der Ausbildung. Steht mir trotzdem Unterhalt zu? Das Jugendamt bekommt gerade ja auch Unterhalt von meinen Eltern?
Was kann ich sonst beantragen geldtechnisch?
Warum bekommt das Jugendamt Geld von deinen Eltern? Wohnst du in einer Jugendhilfemaßnahme?
Ja ich lebe in einer jugendeinrichtung
4 Antworten
Mit 1300 EUR netto Ausbildungsvergütung und dem Kindergeld in Höhe von 250 EUR kannst du deinen Bedarf selbst decken - die Eltern sind raus.
Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR. Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
Das deine Eltern derzeit Unterhalt zahlen müssen für die Heimunterbringung liegt daran, dass deine Ausbildungsvergütung nicht als Einkommen angerechnet wird.
Das ändert sich allerdings wenn du ausziehst und keine Leistungen mehr nach SGB bekommst.
Am 16.12.2022 hat nun auch der Bundesrat der Abschaffung der Kostenheranziehung für junge Menschen im SGB VIII zugestimmt. Das Gesetz tritt zum 1.1.2023 in Kraft.
Der Gesetzgeber sieht von der einkommensabhängigen Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII im Rahmen der stationären und teilstationären Kinder- und Jugendhilfe ab und hebt den Tatbestand der Kostenheranziehung von Ehegatten und Lebenspartnern auf. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass junge Menschen in stationärer Unterbringung, Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII sowie Ehegatten und Lebenspartner vollständig zumindest über ein selbst erzieltes Einkommen verfügen können und dieses nicht mehr durch das Jugendamt herangezogen werden kann.
Zusätzlich profitieren auch junge Menschen, die eine Berufsausbildungsbeihilfe oder ein Ausbildungsgeld nach SGB III erhalten. Demnach werden die monatlichen Leistungen nach § 56 des Dritten Buches (Berufausbildungsbeihilfe) bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages (aktuell 109 Euro) und monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches (Ausbildungsgeld) bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages (aktuell 126 Euro) ebenfalls nicht herangezogen.
Das Kindergeld können sie dir dann direkt überweisen oder du stellst einen Azweigungsantrag.
Wohngeld wirst du nicht bekommen, da du dem Grunde nach Anspruch auf BAB hast.
Ob du tatsächlich berechtigt bist BAB zu bekommen, kannst du mittels des Rechners relativ schnell selbst heraus finden:
Bei der Nettovergütung hättest Du keinen Anspruch mehr auf Unterhalt von den Eltern, selbst wenn der Auszug wegen der Ausbildung oder einem anderen schwerwiegenden sozialen Grund notwendig wäre bzw.von den Eltern gewollt und diese entsprechend leistungsfähig wären.
Lebst Du nicht mehr bei den Eltern, stünde dir bei Leistungsfähigkeit der Eltern theoretisch ein Unterhalt von derzeit 930 Euro im Monat zu.
Deine Nettovergütung würde bis auf pauschale 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen darauf angerechnet, hättest dann selbst ohne Kindergeld schon 270 Euro mehr als dir theoretisch an Unterhalt zustehen würde.
Aber dann stünde dir zumindest das Kindergeld von derzeit 250 Euro unter 25 Jahren zu, wenn Du von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.
In der betrieblichen Erstausbildung könntest Du dann auch noch BAB - Berufsausbildungsbeihilfe bei der Agentur für Arbeit beantragen, aber bei einer Nettovergütung von 1300 Euro würde da eher kein Anspruch mehr bestehen.
Oder verwechselst Du das mit der Bruttovergütung laut Azubivertrag ?
Einen kostenlosen Rechner für BAB - findest Du im Internet.
Erstmal steht dir Kindergeld zu. Dazu BAB ( Berufsausbildung Beihilfe) Unterhalt evtl würde allerdings an BAB angerechnet. Evtl könnte man noch versuchen Bürgergeld oder Wohngeld zu beantragen. Nur auch da wird alles angerechnet. Letztendlich kannst du dir jedoch eine kleine Wohnung selbstständig leisten. Und das nötige was du brauchst
BAB gibt es, wenn der Ausbildungsbetrieb unzumutbar weit weg vom Elternhaus ist. Nicht wenn man einfach nur ausziehen will.
Hast Du meinen Kommentar richtig gelesen und verstanden ?
Ich habe doch geschrieben, dass das nur für minderjährige und nicht für volljährige Kinder gilt.
Nur bei minderjährigen Kindern muss für BAB - ein wichtiger Grund vorliegen, also entweder muss der Auszug durch die Ausbildung notwendig sein oder es muss ein anderer schwerwiegender sozialer Grund vorliegen.
Mit dem Alter hat ein möglicher Anspruch auf BAB - nichts zu tun, es muss sich nur um eine betriebliche Erstausbildung handeln und das Kind darf nicht mehr im Haushalt der Eltern leben und gemeldet sein, muss also eine eigene Meldeanschrift mit Mietvertrag haben.
Eben
Ich habe nur in Bezug auf BAB - auf den Kommentar von @ DaKaBo geantwortet.
Und habe in meinen Kommentar erklärt und dir auch nochmal, dass das bei BAB - nur auf minderjährige Kinder zutrifft.
In meiner Antwort habe ich alles ausführlich erklärt, mit 1300 Euro Nettovergütung besteht weder Anspruch auf Elternunterhalt, noch wird es da eine Unterstützung durch BAB - von der Agentur für Arbeit geben.
Dem Kind steht dann in eigener Wohnung nur das Kindergeld von derzeit 250 Euro zu, wenn es von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommt.
Mit dann 1550 Euro Netto im Monat sollte man seinen Lebensunterhalt wohl gut bestreiten können.
Wie einfacher möchtest Du es denn noch haben, was gibt es an meiner Erklärung denn nicht zu verstehen ?
Ich habe mich ganz sicher nicht angegriffen gefühlt !
Wenn es um Unterhalt usw.geht, ist es in den meisten Fällen mit einer kurzen Info nicht getan, wenn der Fragesteller selber keinen Plan hat, dann muss man schon etwas ausführlicher erklären.
In einer Erstausbildung oder Studium hat man auch keinen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde, weil man entweder Anspruch auf BAB - oder in einer schulischen Ausbildung bzw. Studium auf Bafög - hätte und dann ist man von Wohngeld ausgeschlossen.
Selbst wenn man auf Grund von zu hohem Einkommen der Eltern oder eigener Vergütung keinen Anspruch auf BAB - oder Bafög - haben würde, hätte man dem Grunde Anspruch darauf und auch dann ist man von Wohngeld ausgeschlossen.
Wenn du entsprechend hohe Lebenshaltungskosten hast, z.B. Unterkunft ist es duirchaus möglich, dass dir noch Unterhalt seitens der Eltern zusteht. das hängt auch mit davon ab, wie vermögend diese sind und oder wie hoch deren Einkommen ist.
Meine große... 21...erhält ihr Kindergeld aufs Konto. Da wird ein Abzeigungsantrag bei der Familienkasse gestellt... Relativ unproblematisch