Eintragung eines Ordensnamens "Berechtigung zur Führung"?
Guten Abend liebe Community.
Ich bezweifle zwar, dass mir jemand diese Frage beantworten kann, aber man soll ja nichts unversucht lassen.
Man kann ja auf seinem Personalausweis einen Ordens- oder Künstlernamen eintragen lassen. Bei einem Künstlernamen ist das relativ unkompliziert, man muss nur z.B. durch Flyer, Auftritte, etc. beweisen können, dass man diesen Namen tatsächlich trägt. Aber wie ist das bei einem Ordensnamen? Ich habe gelesen, dass die jeweilige Behörde für Inneres des jeweiligen Bundeslands eine "Berechtigung zur Führung eines Ordensnamens" ausstellt; weitere Informationen finde ich nicht, nicht einmal im Personalausweisgesetz. Folgende Frage:
- Wie kann das Führen eines Ordensnamens überhaupt nachgewiesen werden? Laut Wikipedia zählt alles als Ordensname, was man als Novize in einer Religions- oder Ordensgemeinde als Namen angenommen hat. Angenommen, es gibt eine Urkunde über eine solche Aufnahme; wie will man die Echtheit nachweisen?
- Die Echtheit wäre natürlich einfach nachzuweisen, wenn man nur Urkunden von Religionsgemeinschaften die eine Körperschaft öffentlichen Rechts sind zulässt. Falls dem so ist: Verstößt das dann nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Religionsfreiheit?
Ich freue mich über jede Antwort!
3 Antworten
Also als erstes ist ein Künstlername nicht so einfach einzutragen. Ein Gig, Tickets, Plakate und Flyer reichen da nicht aus.
Man muss unter seinem Künstlernamen bekannt sein.
Grob kann man folgendes sagen: Wenn man Leuten auf der Straße deinen Künstlernamen nennt, und mehr als die Hälfte sagt "Wer?", kannst du keinen Künstlernamen eintragen lassen.
Beim Ordensnamen ist das etwas anders. Die Eintragung des Ordensnamens setzt die Vorlage einer Bescheinigung über die Verleihung der jeweiligen kirchlichen Einrichtung voraus und ist auf Ordensnamen der verfassungsrechtlich geschützten Religionsgemeinschaften beschränkt.
Hier ein Urteil betreffend eines buddhistischen Mönches. Ablehnung u.a. weil er in keiner Klostergemeinschaft lebt und seine Religion auch keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. VG Ansbach, Urteil v. 14.11.2019 – AN 18 K 18.00715 - Bürgerservice (gesetze-bayern.de)
Erst einmal vielen Dank!
Nur ist das ja ein Gerichtsbeschluss aus Bayern und weder ein Gesetz, noch Urteil vom BGH. Dass das in diesem Fall abgelehnt wurde, kann ich ja nachvollziehen, da der Kläger ja auch nicht wirklich in einem Orden war, sondern nur diesen Titel trug. Aber angenommen er hätte das getan, dann wäre das (nach meiner Auffassung) doch Grundgesetzwidrig.
"nur Urkunden von Religionsgemeinschaften die eine Körperschaft öffentlichen Rechts sind zulässt. Falls dem so ist: Verstößt das dann nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Religionsfreiheit?"
Nein, verstößt es nicht.
Jeder Staat erkennt bestimmte Religionen an und andere eben nicht.
Deutschland erkennt keine Religionen an. Es verbeamtet nur die Geistlichen bestimmter Religionen; das kann ja auch jeder beantragen, unabhängig von der Größe der Religion, nur viele wollen das eben nicht, da man nicht mit der katholischen Kirche verbunden werden will. Wer eine körperschaft öffentlichen Rechts ist, dessen Mitglieder müssen ja auch Kirchensteuer zahlen.
Doch tut es vermutlich. Hat zwar noch kein Gericht drüber geurteilt, aber daher lässt der Staat Ordensnamen ALLER verfassungsrechtlich geschützter Religionen zu, und damit nicht nur den öffentlich rechtlichen Körperschaften.