Einblick in Akte Staatsanwaltschaft?

3 Antworten

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In der Regel hast du (als Beschuldigter) ein Akteneinsichtsrecht solange du keinen Verteidiger hast. Es gibt ein paar Ausnahmeregeln, die aber in der Praxis selten relevant sind. Dazu:

Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 [dort wird Akteneinsicht für den Verteidiger geregelt] befugt, die Akten einzusehen [...], soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. [...]

– § 147 Abs. 4 StPO

Durch die Einstellung des Verfahrens sind auch die Ermittlungen schon sicher abgeschlossen, wenn dies nicht der Fall wäre, könnte die StA die Akteneinsicht verweren.

Noch zur weiteren Info:

zu dem Punkt Akteneinsicht Beschränken schreibt Meyer-Goßner/Schmitt folgendes:

Wenn der Abschluss der Ermittlungen noch nicht [...] in den Akten vermerkt ist, kann [...] die Akteneinsicht [...] grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich [...] ganz oder teilweise verweigert werden, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden würde. [Anm.: Bis jetzt für dich nicht relevant, da bereits eingestellt] Die Gefährdung dürfte auch aus einem anderen Strafverfahren ableitbar sein [...] dann ist aber die Möglichkeit teilweiser Akteneinsicht besonders sorgfältig zu prüfen. Eine konkrete Gefahr wird bei alledem nicht vorausgesetzt [...]; andererseits genügt für die Beschränkung nicht nur eine vage und entfernte Möglichkeit der Gefährdung [...]. Wenn aber zB bestimmte Untersuchungshandlungen vorbereitet werden, die nur durch Überraschung erfolgreich sein können [...] kann die Akteneinsicht immer versagt werden [...]. Die Beschränkung der Akteneinsicht muss wieder aufgehoben ewrden, wenn ihr Grund entfallen ist. [...]

– Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 60. Auflage, § 147 Rn. 25

und zu den "überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter":

[...] bei schutzwürdigen Intressen Dritter ist insbesondere an die Wahrung der Intimsphäre Dritter sowie an den Schutz gefährdeter Zeugen und von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu denken. [...]

– Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 60. Auflage, § 147 Rn. 4

Hoffe ich konnte dir helfen.


Natimichl 
Beitragsersteller
 04.11.2019, 07:42

Ich war Anzeigende nicht Beschuldigte!?

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tabularasa13  06.11.2019, 01:32
@Natimichl

Oh achso ok, Dann hab ich das falsch verstanden. Warst bzw. (wärst du im Falle der Anklageerhebung ) du am Verfahren (zB. als Nebenkläger) beteiligt gewesen?

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tabularasa13  06.11.2019, 20:51
@Natimichl

I) Dann kommt es darauf an ob du Verletzter der Tat bist. Wenn ja, kannst du, wenn du ein berechtigtes Intresse darlegen kannst, die Akten (auch ohne Rechtsanwalt) beantragen. (§ 406 StPO)
II) Wenn du die Befungniss gehabt hättest, dich in den Fall als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen, brauchst du kein berechtigtes Intresse. (§ 406 StPO i.V.m. § 395 StPO)

III) Wenn du nicht Verletzter bist, ist es egal ob du den Fall angezeigt hast oder nicht. Dann gelten für dich die selben Rechte wie für jeden anderen. Das bedeutet, du kannst nur über einen Rechtsanwalt einsicht in die Akten beantragen und auch nur wenn du ein berechtigtes Intresse glaubhaft machen kannst. (§ 475 StPO)

Gernerell gilt das Selbe wie in der ursprünglichen Antwort, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen einer Personen entgegenstehen bzw. wenn der Untersuchungszweck in einem Strafverfahren gefährdet wird, kann die Akteneinsicht verwehrt werden.

Hier nochmal die, auf die relevanten Stellen gekürzten, Paragraphen:

I)

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen [...] soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. [...]

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen [...].

– § 406e StPO

II)

Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen [...] soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

– § 406e Abs. 1 StPO

Du kannst im § 395 StPO schauen, ob es in deinem Fall relevant ist, also ob es sich um einen im Paragraphen geannnten Tatbestand handelt.

III)

Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann [...] ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. [...]

– § 475 Abs. 1 StPO

Ich hoffe ich konnte dir weiter helfen

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Die Akteneinsicht ist geregelt in § 147 StPO und auch ohne Anwalt unter den dort in Abs. 4 geregelten Bestimmungen möglich;

Meines Wissens läuft das nur über den Anwalt.