Hallo,

in den Soundcloud Nutzungsbedingugnen heißt es im Punkt Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen:

[...] Durch [...] Registrierung eines Kontos [...] gewährleistest Du [...] entweder mindestens das 18. Lebensjahr oder das in Deiner Gerichtsbarkeit geltende Alter der Volljährigkeit vollendet zu haben oder [...] dass Du das 16. Lebensjahr vollendet hast, falls Du in der Europäischen Union lebst bzw. das 13. Lebensjahr, falls Du in den Vereinigten Staaten von Amerika lebst.

Also das Mindesalter von Soundcloud ist in den USA 13 Jahre, in der EU 16 Jahre und überall sonst 18 Jahre oder die Volljährigkeit...

Somit bist du inerhalb der EU mit 13 Jahren zu jung. Das zählt aber übrigens nicht nur für die Registrierung sondern für jeglichen Dienst der Seite, also zB. auch streamen ohne Konto..

Aber ganz ehrlich, wer wird schon deine Angaben im Profil überprüfen ;)

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In der Regel hast du (als Beschuldigter) ein Akteneinsichtsrecht solange du keinen Verteidiger hast. Es gibt ein paar Ausnahmeregeln, die aber in der Praxis selten relevant sind. Dazu:

Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 [dort wird Akteneinsicht für den Verteidiger geregelt] befugt, die Akten einzusehen [...], soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. [...]

– § 147 Abs. 4 StPO

Durch die Einstellung des Verfahrens sind auch die Ermittlungen schon sicher abgeschlossen, wenn dies nicht der Fall wäre, könnte die StA die Akteneinsicht verweren.

Noch zur weiteren Info:

zu dem Punkt Akteneinsicht Beschränken schreibt Meyer-Goßner/Schmitt folgendes:

Wenn der Abschluss der Ermittlungen noch nicht [...] in den Akten vermerkt ist, kann [...] die Akteneinsicht [...] grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich [...] ganz oder teilweise verweigert werden, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden würde. [Anm.: Bis jetzt für dich nicht relevant, da bereits eingestellt] Die Gefährdung dürfte auch aus einem anderen Strafverfahren ableitbar sein [...] dann ist aber die Möglichkeit teilweiser Akteneinsicht besonders sorgfältig zu prüfen. Eine konkrete Gefahr wird bei alledem nicht vorausgesetzt [...]; andererseits genügt für die Beschränkung nicht nur eine vage und entfernte Möglichkeit der Gefährdung [...]. Wenn aber zB bestimmte Untersuchungshandlungen vorbereitet werden, die nur durch Überraschung erfolgreich sein können [...] kann die Akteneinsicht immer versagt werden [...]. Die Beschränkung der Akteneinsicht muss wieder aufgehoben ewrden, wenn ihr Grund entfallen ist. [...]

– Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 60. Auflage, § 147 Rn. 25

und zu den "überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter":

[...] bei schutzwürdigen Intressen Dritter ist insbesondere an die Wahrung der Intimsphäre Dritter sowie an den Schutz gefährdeter Zeugen und von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu denken. [...]

– Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 60. Auflage, § 147 Rn. 4

Hoffe ich konnte dir helfen.

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Hallo,

Ich würde sagen, es kommt bei so was total auf den Einzelfall an. Fischer führt dazu folgendes dazu aus:

Vorrausetzung ist die Vornahme einer sexuellen Handlung. [...] In betracht kommen [...] alle Handlungen, die in der konkreten Umgebung und Situatuion objektiv geeignet sind, das Gefühl [...] Dritter in einem nicht nur unerheblichen Maß zu verletzen. [...] Die Handlung muss öffentlich begagen werden, dh so, dass sie nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt vielen [...] wenn auch nicht in Einzelheiten, so doch in ihrer Bedeutung wahrgenommen werden kann.

– Fischer, StGB, 63. Auflage, § 183a Rdn. 3-4

Interessant ist auch noch die folgende Aussage:

§ 183a setzt Vorsatz vorraus; [...] Der Täter muss [...] die Absicht haben, dh es muss ihm daruf ankommen, dass er Ärgernis errregt, oder er muss wissen, also als sicher vorraussehen, dass dies geschiet. [...] An Absicht und Wissen fehlt es, wenn der Täter Vorsichtsmaßnahemen gegen Bebobachtung trifft.

– Fischer, StGB, 63. Auflage, § 183a Rdn. 6

Vielleicht hat es dir ja geholffen

Liebe Grüße

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Das ist gar nicht so einfach zu beantworten nach § 29 Abs. 1 ivm. § 1 Abs. BtMG ist der Anbau illegal.
Die Samen zu beseitzen ist aber nicht generell Verboten, in der Anlage I zum BtMG wird Cannabis als Beteubungsmittel geführt die Samen aber ausgenommen, wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind:

Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) ausgenommen deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist – Anlage I BtMG, Unterstreichungen gehören nicht zum orginal Zitat.

Ich würde vermuten, wenn du Samen in einem Anbau-Set bestellest, dass die Staatsanwaltschaft (sollte sie davon etwas mitbekommen) davon ausgeht, dass du sie zum Anbau verwenden wolltest (was dann illegal wäre). Ob es zu einer Verurteilung kommt kann so hier niemand sagen, das hängt von vielen anderen Punkten mit ab, zB. Nachweißbarkeit, wie gut Beweise/Indizien dokumentiert wurde, der persönlichen Einstellung und Laune des Richters, Aktenlage ....

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Du kannst eine Seite schon (weitestgehnd) anonym erstellen. Das Problem bei dir ist warscheinlich dann die Benutzbarkeit und die Zahlung. Das ist zwar auch möglich aber im alltag schwirig.

Wenn du es trotzdem machen willst, musst du Benutzbarkeit und Anonymität gegeneinander abwegen. Also du kannst eine .onion seite hosten, das würde ich als mit eine der sichersten möglichkeiten sehen, aber dadurch wird es auch schwirig sie zu finden.. sonst gibt es hosting Dinste bei denen man anonym (über Tor) seiten haben kann.. Ich denke da zb. noblogs.org, blackblogs.org, blogsport.eu, ...

Auch dein Künstlernahe ist natürlich ein Risiko, ob du den da verwendest ist auch zu bedenken..

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Dejure:

§ 160 Abs. 1 StPO:

Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält [...] den Sachverhalt zu erforschen.

§ 163 Abs. 1 Satz 1 StPO:

Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen [...].

Also ja, sobald sie von der Straftat erfahren, werden sie ermitteln.

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