In der Regel hast du (als Beschuldigter) ein Akteneinsichtsrecht solange du keinen Verteidiger hast. Es gibt ein paar Ausnahmeregeln, die aber in der Praxis selten relevant sind. Dazu:
Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 [dort wird Akteneinsicht für den Verteidiger geregelt] befugt, die Akten einzusehen [...], soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. [...]
– § 147 Abs. 4 StPO
Durch die Einstellung des Verfahrens sind auch die Ermittlungen schon sicher abgeschlossen, wenn dies nicht der Fall wäre, könnte die StA die Akteneinsicht verweren.
Noch zur weiteren Info:
zu dem Punkt Akteneinsicht Beschränken schreibt Meyer-Goßner/Schmitt folgendes:
Wenn der Abschluss der Ermittlungen noch nicht [...] in den Akten vermerkt ist, kann [...] die Akteneinsicht [...] grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich [...] ganz oder teilweise verweigert werden, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden würde. [Anm.: Bis jetzt für dich nicht relevant, da bereits eingestellt] Die Gefährdung dürfte auch aus einem anderen Strafverfahren ableitbar sein [...] dann ist aber die Möglichkeit teilweiser Akteneinsicht besonders sorgfältig zu prüfen. Eine konkrete Gefahr wird bei alledem nicht vorausgesetzt [...]; andererseits genügt für die Beschränkung nicht nur eine vage und entfernte Möglichkeit der Gefährdung [...]. Wenn aber zB bestimmte Untersuchungshandlungen vorbereitet werden, die nur durch Überraschung erfolgreich sein können [...] kann die Akteneinsicht immer versagt werden [...]. Die Beschränkung der Akteneinsicht muss wieder aufgehoben ewrden, wenn ihr Grund entfallen ist. [...]
– Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 60. Auflage, § 147 Rn. 25
und zu den "überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter":
[...] bei schutzwürdigen Intressen Dritter ist insbesondere an die Wahrung der Intimsphäre Dritter sowie an den Schutz gefährdeter Zeugen und von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu denken. [...]
– Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 60. Auflage, § 147 Rn. 4
Hoffe ich konnte dir helfen.