Dürfen Polizisten auch außer Dienst Leute verhaften?

7 Antworten

Einmal abgesehen von dem schon mehrfach erwähnten Jedermannsfestnahmerecht aus § 127 StPO kann sich ein außer Dienst befindlicher Polizist in einen im Dienst befindlichen Polizisten verwandeln. Das nennt sich "in den Dienst versetzen" (vgl. OLG Hamburg NJW 1976, 2174).

Also kann im einen Moment Herr Huber vor dir stehen und im nächsten Moment steht da Polizeihauptkommissar Huber. Mit allen Rechten und Pflichten die dazu gehören. Cool, oder?

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – berufsmäßiger Jurist

Polizeibeamte dürfen niemanden verhaften. Das kann nur der Richter. Du sprichst wohl von einer Festnahme. Das darf aber jeder, wenn die Voraussetzungen des Par. 127 StPO vorliegen.


peti12314  29.06.2024, 08:01

Ein Richter verhaftet nie jemanden. Das macht immer die Polizei, z.B bei einem Haftbefehl.

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Dachtichsmir  29.06.2024, 10:36
@peti12314

Nein, die Polizei nimmt fest und der Haftrichter verhaftet, deshalb heißt der nämlich so.

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peti12314  29.06.2024, 12:52
@Dachtichsmir

Nein. Der Richter erlässt einen Haftbefehl und die Polizei vollstreckt und verhaftet die Person. Die Polizei MUSS sogar die Verhaftung aussprechen. Das hat mit der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu tun.

Eine Festnahme richtet sich nach 127, Abs. 1 STPO. Hier können Polizeibeamte aber nicht mit der Zielrichtung der „Feststellung der Identität“ festnehmen, sondern nur auf Grundlage des sog. „Fluchtverdachtes“ (umgangssprachlich: Prüfung von Haftgründen) oder im Zweifel auch wenn bereits ein Haftgrund besteht auch nach 127, Abs. 2 STPO.

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peti12314  29.06.2024, 13:09
@Dachtichsmir

Was soll mir das sagen?

Wenn ich einen HB offen habe und die Polizei vor mir steht, sagen sie mir richtigerweise: „Sie sind verhaftet!“ Das ist rechtlich und einsatztaktisch die richtige Maßnahme.

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Dachtichsmir  29.06.2024, 14:20
@peti12314

Nein, die dürfen nur fest- oder in Gewahrsam nehmen. Die Verhaftung steht Gott sei Dank nur dem Richter/der Richterin zu.

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peti12314  29.06.2024, 14:54
@Dachtichsmir

Die Vollstreckung eines Haftbefehls ist aber keine Festnahme oder Gewahrsamnahme im rechtlichen Sinne.

Wir können uns drauf einigen, dass der Richter die Verhaftung durch den HB anordnet, die Durchführung und Aussprache der Verhaftung erfolgt jedoch durch die Polizei. Die Aussprache und Begründung der Maßnahme sind wesentliche Formvorschriften die sofort zu erfolgen sind und nicht erst später durch einen Richter oder so…

Bei den meisten HBs wird die Person ja nicht mal mehr dem Richter vorgeführt.

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Dachtichsmir  29.06.2024, 15:01
@peti12314

Wie kommst Du denn auf diesen Unsinn? Die Polizei nimmt fest und entweder stellt dann die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehls Antrag oder es besteht bereits ein Haftbefehl. In beiden Fällen wird der Festgenommenen dem Haftrichter vorgeführt, und zwar immer. Du guckst zuviel WaPo Bodensee.

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peti12314  29.06.2024, 15:18
@Dachtichsmir

Ich habe insgesamt bestimmt schon ein dutzend Beschuldigte vorläufig festgenommen sowie nationale Vollstreckungshaftbefehle, Untersuchungshaftbefehle, Unterbringungshaftbefehle und internationale Haftbefehle vollstreckt.

Der Vollstreckungshaftbefehl (Ersatzfreiheitsstrafe) ist der klassische Haftbefehl in Deutschland. Das heißt, der HB wurde durch einen Richter erlassen. Beispiel: 20 Tagessätze je 10 Euro bezahlen oder XY Tage Gefängnis. Kann er nicht bezahlen, wird er unverzüglich verhaftet und in eine Justizvollzugsanstalt verbracht. Da gibt es keine Richtervorführung mehr. Deshalb MUSS die Polizei sogar die Verhaftung aussprechen.

Bei den anderen Haftbefehlen ist es teilweise etwas komplizierter, weil sie vorgeführt werden müssen und bei internationalen HBs in einigen Bundesländern teilweise auch die Generalstaatsanwaltschaft den HB eröffnen muss bevor derjenige vorgeführt wird.

Die Festnahme im rechtlichen Sinne geht einzig alleine aus dem 127, Abs. 1 StPO und 127, Abs. 2 StPO hervor.

Beim Abs. 1 richtet sich die IDF bei Polizeibeamten nach §163b StPo. Wenn aber Fluchtverdacht (Unterschied zu Fluchtgefahr) besteht, also die subjektive Annahme des Polizeibeamten, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen könnte (z.B Identität und Wohnsitz stehen fest, das Delikt ist aber höherwertig weswegen vielleicht die Gefahr besteht, dass der BS sich aufgrund der hohen Strafandrohung dem Strafverfahren entzieht), wird derjenige auf Grundlage des Fluchtverdachts (der im Gegensatz zur Fluchtgefahr nicht objektiv begründet werden muss - bei dem Haftgrund der Fluchtgefahr wäre die subjektive Annahme, jemand entzieht sich aufgrund der Strafandrohung dem Strafverfahren rechtswidrig) festgenommen und erst mal zugeführt, damit dann weiter ermittelt werden kann (z.B persönliche Verhältnisse, Beruf usw...) ob ein Haftgrund zu begründen ist und in Absprache mit der StA die Festnahme in Abs. 2 umgewandelt werden kann.

Wenn bereits ein Haftbefehl besteht, ist es IMMER eine Verhaftung. Durch den Richter angeordnet, durch die Polizei durchgeführt.

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peti12314  29.06.2024, 17:18
@Dachtichsmir

Die Polizei arbeitet im repressiven Bereich immer für die StA/die Gerichte... das darf man nicht vergessen. Und deshalb spricht sie eben auch die Verhaftung auch, zumindest in Fällen wo der HB bereits erlassen wurde.

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Unter bestimmten Bedingungen kann jeder eine andere Person verhaften, ganz egal ob man Polizist ist oder nicht.


Karolilo235  28.06.2024, 21:33

Festnehmen ja. Verhaften nicht.

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Verhaften nicht, eine Haftstrafe darf nur vom Gericht erlassen werden. Aber festnehmen. Das darf in Deutschland übrigens jeder nach § 127 StPO.

Da praktisch jeder Leute festnehmen kann (§ 127 StPO), dürfen das natürlich auch Polizisten außerhalb der Dienstzeit.