Dürfen Guscheine verfallen?

9 Antworten

Eigentlich gelten, wie auch ein paar Mal beschrieben, die drei Jahre. Aber: Es gibt blöderweise Urteile (eben gegen, oder besser für Ballonunternehmen), dass diese ihre Gutscheine begrenzen dürfen auf ein Jahr. Allerdings heißt das nicht, dass das bezahlte Geld einfach weg ist. Sie dürfen allerdings einen gewissen Betrag, der natürlich vom GEricht nicht festgelegt wurde, zurückbehalten. Aber: Wenn die Termine immer von dem Unternehmen abgesagt wurden (Beweise), dann würde ich auf Verlängerung bestehen oder auf den vollen Betrag.

Dann hättest Du Dich vor dem Ablauf des Jahres nochmal kümmern müssen. Wenn es so festgelegt ist, kannst Du sicher nichts mehr dagegen tun

Sie dürfen nicht verfallen

sie dürfen nach 3 Jahren verfallen, wenn sie käuflich erworben wurden. Als Geschenk dieser Firma, dürfen sie zeitlich zu jedem Zeitpunkt limitiert sein. Aber Achtung: Es gibt in diesem Bereich (Ballonfahrt) mehrere ABzockerfirmen, die gar keine Ballonfahrten durchführen und auf diese Weise nur das Geld von den Kunden erschleichen. Wenn ein Termin verschoben wurde, dann ist das das Problem der Firma. Die Einlösung wurde damit ausgelöst und es gibt ab diesem Zeitpunkt kein Limit mehr, es sei denn die Firma ist Pleite

Natürlich, die Gutscheine werden von den Unternehmen gemacht... also dürfen die auch aussuchen wann sie verfallen!


nati123 
Beitragsersteller
 15.06.2010, 19:50

glaube auch mal gehört zu haben, dass die nicht verfallen dürfen. das unternehmen muss eine gegenleistung bringen , wenn schon bezahlt wurde.

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Mismid  15.06.2010, 19:55
@nati123

als Mindestgrenze werden 3 Jahre angesehen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen sie verfallen

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frederick  16.06.2010, 18:41

Der entscheidende Unterschied liegt in der unterschiedlichen Art der "Gutscheine". SuperMarioxD schreibt hier ganz selbstverständlich, dass Unternehmen "mache" den Gutschein. Das ist dann ein Lockangebot - nicht unbedingt zum Kauf, sondern ggf. ruhig kostenfrei zu einem Probekauf, zur Probefahrt, zur kostenlosen Ballonfahrt (damit man mehr davon will) oder oder. In dem Falle kann die Frist natürlich sehr kurz gesetzt werden.

Wenn aber ein Verbraucher, ob für sich selbst oder als Geschenk-Gutschein zugunsten Dritter, für eine Leistung bezahlt hat, dann kann die Befristung natürlich nicht nach Gutdünken des Unternehmers ausfallen! Das sind also zwei grundverschiedene Aspekte zum Thema "Gutschein"!

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