Das Anrechnungsfreie Minijob Lohn 520€ bei der neuen regelung ab juni für Bürgergeldbezieher, gilt das nur für Schüler oder auch für die Eltern?
Also wenn eine Mutter und zwei Kindern vom Alg2 leben, die Miete das Amt übernimmt, kann der Sohn ab juni 520€ verdienen ohne anrechnung und erhaltet noch Alg2 und kann die Mutter dann auch arbeiten gehen einen Minijob machen und würde alg2 noch bekommen können?
5 Antworten
Ja, die neue Regelung zur Anrechnungsfreiheit von 520€ gilt sowohl für Schüler als auch für Eltern, die Alg2 beziehen. Wenn der Sohn ab Juni 520€ monatlich verdient, wird das Einkommen nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Das bedeutet, dass die Familie weiterhin Anspruch auf Alg2 hat. Die Mutter kann ebenfalls einen Minijob annehmen, jedoch wird ihr Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet. Hierbei gibt es jedoch auch einen Freibetrag, welcher momentan bei 165€ im Monat liegt. Verdient die Mutter also weniger als 165€ im Monat, wird ihr Einkommen nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genauen Regelungen je nach individueller Situation variieren können. Daher empfehle ich, sich bei weiteren Fragen direkt an das zuständige Jobcenter zu wenden. Ich hoffe ich konnte dir mit meiner Antwort weiterhelfen. Liebe Grüße, Carina Sophie Schoppe :)
Das gilt erst ab Juli 2023 und gilt nur für Kinder unter 25 Jahren, die noch im Haushalt der bedürftigen Eltern leben und Schüler, Azubi oder Student sind.
Für alle anderen ändert sich für Erwerbseinkommen nur geringfügig etwas, der Freibetrag von 20 % ab 100 € Grundfreibetrag vom Bruttoeinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll gilt dann nicht mehr bis 1000 €, sondern nur noch bis 520 € Brutto, ab da bis zu 1000 € Brutto sind es dann 30 % Freibetrag.
Der letzte Freibetrag von 1000 € bis 1200 € / 1500 € Brutto von 10 % bleibt wie bisher auch schon.
Die 1000 € bis 1500 € und 10 % Freibetrag gelten dann, wenn in seiner BG - Bedarfsgemeinschaft min. 1 minderjähriges Kind berücksichtigt werden muss, sonst geht es nur bis 1200 € Brutto und 10 % Freibetrag.
Somit könnte man dann ab Juli bei min. 1200 € bzw. dann min. 1500 € Brutto auf max. 348 € bzw. max. 378 € an Freibetrag kommen, bisher max. 300 € bzw. max. 330 € Freibetrag.
Hallo ich habe frage ich bekomme ALG2 ich bin mutter mit 3kinder meine tochter ist 16jahre alt und mache gerade ausbildung als Kinderpflegerin und hat ein minijob 538€ als Reinigungskraft die frage ist ob wird das bei jobcenter angerechtet und wenn ja wie viel denn?
Es kommt dann darauf an ob und wenn ja was sie in der Ausbildung schon an Bruttovergütung verdient und Nettovergütung aufs Konto bekommt und was sie im Minijob verdient und aufs Konto ausgezahlt bekommt.
Wie erklärt gilt für Kinder unter 25 Jahren auf Erwerbseinkommen auch eine Ausbildungsvergütung der erhöhte Grundfreibetrag bis auf nun 538 Euro Brutto gleich Netto, wenn das Kind Schüler, Azubi oder Stundent ist.
Also egal ob eine Vergütung oder nebenbei Erwerbseinkommen erzielt wird, bis zu 538 Euro Brutto gleich Netto wird dann nichts auf den Bedarf des Kindes angerechnet, muss natürlich dennoch beim Jobcenter gemeldet und nachgewiesen werden.
Würde das Bruttoeinkommen höher als 538 Euro ausfallen, egal ob durch normalen Job oder Azubivergütung + Minijob, bleibt das Erwerbseinkommen erst einmal bis zu 538 Euro Brutto gleich Netto ohne Anrechnung.
Ab 538 Euro Brutto bis zu 1000 Euro Brutto kommen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von 30 % dazu.
Von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto weitere 10 % an Freibetrag und der gesamte Freibetrag mit dem erhöhten Grundfreibetrag bis zu 538 Euro Brutto gleich Netto wird dann vom gesamten Nettoeinkommen theoretisch in Abzug gebracht und ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Einkommen.
Vielen dank. Ok, aber dann müsste die Mutter der Kinder einen 40h wochen job machen um auf 1500€ Brutto kommen zu können? Sie würde gerne arbeiten wollen und geld verdienen aber.einen Vollzeitjob könnte sie nicht machen, da sie gesundheitlich eingeschrankt ist, ein Behindertennachweis wäre auch vorhanden.
Nein muss nicht, wenn das aus gesundheitlichen Gründen oder anderen wichtigen Gründen nicht geht.
Dann würde sie halt nur entsprechend ihres Einkommens weniger Anspruch auf Freibeträge haben.
Bei einem vollen Minijob mit monatlich 520 Euro Brutto gleich Netto wären das dann auch ab Juli 2023 nur 184 Euro an Freibetrag und das anrechenbare Nettoeinkommen läge bei max. 336 Euro, was sie dann max.für sich weniger bekommen könnte.
Bitteschön
Bei der Mutter gelten die bisherigen Anrechnungsregeln weiter. 100 Euro sind frei, vom Rest werden 80 % angerechnet. Es könnte sich daher noch ein ergänzender Leistungsanspruch ergeben. Das hängt u.a. vom weiteren Einkommen und der Höhe der Miete ab.
Die Erhöhung des weiteren Freibetrags auf 30 % trifft nur auf den Teil des Einkommens zwischen 520,01 und 1000 Euro zu. Beim Minijob ist das daher nicht relevant.
Das ist korrekt !
Aber deine 80 % Anrechnung über den 100 € Brutto Grundfreibetrag bis zu 520 € Bruttoeinkommen sind so pauschal auch nicht korrekt.
Denn erstens kommt es darauf an, ob man den Verdienst auch tatsächlich Brutto gleich Netto aufs Konto bekommt, was nicht der Fall wäre, würde man sich vorher nicht auf schriftlichen Antrag von der Zuzahlung für den Beitrag zur Rentenversicherung befreien lassen.
Und zweitens, selbst wenn man seinen Verdienst Brutto gleich Netto aufs Konto bekommen würde, könnte sich das anrechenbare Netto Erwerbseinkommen durch teilweise Absetzung von erhöhten notwendigen nachweisbaren berufsbedingten Aufwendungen verringern und somit würden deine 80 % Anrechnung nicht mehr passen.
Die 520 € sollen nach meinem Wissen für Schüler, Azubis und Studenten gelten.
Nicht ab Juni, sondern ab Juli
Das einzige was an deiner Antwort korrekt ist, sind die besagten 520 € !
Diese gelten aber erst ab Juli 2023 und zwar für Kinder unter 25 Jahren, die noch im Haushalt der bedürftigen Eltern leben und Schüler, Azubi oder Student sind.
Sie dürfen ab Juli monatlich bis zu 520 € Brutto gleich Netto verdienen, ohne das etwas auf ihren Bedarf angerechnet wird.
Im SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter gibt es keinen Freibetrag auf Erwerbseinkommen von 165 €, da gelten und auch ab Juli 2023 die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll und da liegt der Grundfreibetrag vom Bruttoeinkommen bei monatlich 100 €.
Diese 165 € Freibetrag auf Erwerbseinkommen gelten nur bei Bezug von ALG - 1 von der Agentur für Arbeit nach dem SGB - lll.