Minijob wenn die Eltern Bürgergeld beziehen?
Hallo Leute,
es gibt schom sämtliche Fragen diesbezüglich aber ich bin verwirrt da ich gelesen gehabt habe dass es neue Regelungen mittlerweile gibt das der 520 Euro verdienst nicht zu 80% vom Amt eingezogen wird? Zur Info: Meine Mutter ist schwer psychisch Krank und kann aufgrundessen schon lange nicht mehr arbeiten, ich bin 16 Jahre alt und wollte jetzt im Supermarkt oder beim Bäcker etc. nen Minijob anfangen da ich einfach älter werde und mehr brauche was sich meine Mutter nicht leisten kann, vorallem für den Führerschein beiseite legen. Ich gehe aufs Gymnasium und bin in der 10. Klasse
Was hat das mit den neuen Regelungen auf sich? Werden dann einem 80% davon abgezogen und ich hab dann nur noch ca. 170 von den 520 zur Verfügung oder darf ich alles behalten? Und was würde sein würde ich dem Amt nichts mitteilen wenn ich einen Minijob anfange?
4 Antworten
Als Kind unter 25, was Schüler, Azubi oder Stundent ist bzw.einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen würde, darf seit Juli 2023 im Monat bis auf Höhe der Minijobgrenze verdienen, ohne das es auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird.
Darüber hinaus gelten weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.
Geht das Kind noch zur Schule, darf es in den Ferien in einem Ferienjob sogar unbegrenzt verdienen.
Muss aber dennoch beim Jobcenter gemeldet und entsprechende Nachweise erbracht werden.
Hey wollte nur nachfragen ob es bei dir geklappt hat…Also ob es nicht angerechnet wurde und du das ganze Geld bekommen hast, eine Antwort wäre sehr hilfreich :)
Du darfst als Schüler seit Juli 2023 bis 520,-€ verdienen, ohne dass es abgezogen wird. Es wurde geändert um den Kindern von Leistungsbeziehern eine Chance zu geben, ifür Ihr Leben zu lernen mit Geld umzugehen.
Viel Spass beim ersten Job
das der 520 Euro verdienst nicht zu 80% vom Amt eingezogen wird?
Woher haben alle nur diesen Schwachsinn, dass sie von den Einkünften ihrer Minijobs vom Amt Geld abgezogen bekämen?
Das WAR nie der Fall und wird auch nicht passieren.
Die Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft insgesamt werden zur Berechnung der auszuzahlenden Leistungen berücksichtigt. Heisst, dass die Einnahmen angegeben werden MÜSSEN. Angeben heisst doch nicht abgeben....
Es kann natürlich passieren, dass durch diese Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft weniger Leistungen von der Gesellschaft zustehen und so die Auszahlungen vom Amt gekürzt werden. Und das ist auch korrekt, denn was du selbst erwirtschaftest, brauchst du von der Gesellschaft nicht bekommen.