Darf ich mich als Hobbyjurist bezeichnen?

6 Antworten

Die Bezeichnung "Jurist" ist nicht gesetzlich geschützt - daher kann sich im Grunde jeder so nennen.

Die Einschränkung ist aber, daß man gegenüber einem anderen nicht den Eindruck erwecken darf, daß man Rechtsanwalt ist bzw. ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft hat und daraus einen materiellen oder persönlichen Vorteil ziehen will.

Da aber ein überwiegender Teil der Bevölkerung jemanden der sich als Jurist bezeichnet, automatisch mit einem abgeschlossenen Studium verbindet, sollte man damit vorsichtig umgehen.

Bei der Bezeichnung "Hobby-Jurist" dürfte aber eindeutig kein falscher Eindruck erweckt werden.

Niemand ist berechtigt Rechtsberatung durchzuführen, der nicht Jurist ist.

Da passen auch Beratungs- und Hilfsvereine peinlichst darauf auf, dass ihnen das niemand nachsagen kann.

Laut § 3 Abs. 4 zweiter Halbsatz der Hobbyjuristen-Verordnung darf den Titel "Hobbyjurist" nur führen, wer

  1. mindestens zehn Jahre hobbymäßige Beschäftigung mit der Juristerei,
  2. juristische Vorkenntnisse aus einer Berufsausbildung, einem Studium oder einer sonstigen weiterführenden Bildungsmaßnahme sowie
  3. regelmäßige Fortbildungen

vorweisen kann.