Darf ich als einzelhändler Taschen kontrollieren?
Moin ich M18 mache Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und da wir in letzter Zeit viele Fälle hatten wo sachen geklaut wurden soll ich jede Tasche anschauen aber soweit ich weiß bin ich nicht in der Lage das zu Fordern da ja kein konkreter Verdacht ist und ich weiß das die Kunden und dann werd ich wieder voll gekotzt weil ich das mache was der Chef mir sagt deshalb wie ist das jz eigentlich rechtlich danke im voraus
12 Antworten
Nein sowas ist unzulässig! Natürlich kann man den Unmut deines Chefs gut nachvollziehen, da ihm letztendlich durch die besagten Diebstähle viel Geld verloren geht. Allerdings gibt es ihm noch lange nicht das Recht einfach so willkürlich Taschenkontrollen an den Kassen anzuordnen! Ihr als Mitarbeiter solltet dieser Anordnung auch nicht nachgehen und ihn darauf hinweisen! Eine Taschenkontrolle stellt einen Einschnitt ins Persönlichkeitsrecht dar, daher verboten!
Eine Taschenkontrolle ist nur zulässig wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt, sprich der Langfinger wurde beim Diebstahl auf frischer Tat ertappt. Ihr als Marktpersonal oder der Ladendetektiv dürft den Dieb bis zum eintreffen der Polizeibeamten im Laden festhalten und dessen Personalien aufnehmen, die Durchsuchung darf letztendlich aber nur die Polizei durchführen!
Der Kunde darf also auch bei der Frage ob man in dessen Tasche reinschauen darf dies verneinen! Sollte ein Kunde sich bei der Verbraucherzentrale über eure Filiale beschweren, könnten eurem Chef ernsthafte Konsequenzen drohen.
Auch eine Abmahnung darf euch euer Chef nicht geben wenn ihr die Taschenkontrollen ablehnt oder nicht durchführen solltet. Eine derartige Abmahnung hat keine rechtliche Grundlage und ist somit unzulässig und ungültig. Sollte er euch deshalb abmahnen oder gar kündigen habt ihr das volle Recht dazu den ganzen Vorfall beim Arbeitsgericht zu melden und Klage gegen euren Chef einreichen. Ihr würdet Recht bekommen!
Moin,
Selbst wenn dein Chef dir sagt du sollst die Taschen kontrollieren, hast du kein Recht dazu. Auch dein Chef darf das nicht einfach so.
Wenn jemand erwischt wird, muss die Polizei gerufen werden und die dürfen dann bei einem konkreten Verdacht die Tasche durchsuchen.
LG
Nur wenn ein Diebstahl gesehen wurde, darf kontrolliert werden. Bei Verdacht muss die Polizei gerufen werden, um in die Tasche zu gucken. Soweit ich weiß, wenn es am Eingang Schließfächer gibt, darf die Tasche immer kontrolliert werden. Es ist schon länger her, dass ich im Groß- und Einzelhandel gearbeitet habe. Eventuell hat sie die Gesetzeslage auch geändert.
Nein, das darf man nicht. Das Durchsuchen der Taschen, stellt grundsätzlich einen Eingriff in das grundgesetzlich garantierte "allgemeine Persönlichkeitsrecht" nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) dar und ist deshalb nur den entsprechenden staatlichen Organen, also der Polizei gestattet. Auch diese brauchen dafür mit wenigen Ausnahmen allerdings einen begründeten Anfangsverdacht. Einzelhändler dürfen zwar ihre Kundschaft dazu auffordern, die Kunden müssen dem jedoch keine Folge leisten. Wenn klar ist, dass ein Diebstahl vorliegt, dann dürfen sie den Kunden aufgrund des sogenannten "Jedermannfestnahmerecht" nach §127 der Strafprozessordnung (StPO) bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Eine anschließende Durchsuchung, darf jedoch wiederum nur von der Polizei durchgeführt werden. Es muss aber klar sein, dass ein Diebstahl vorliegt. Wird eine Person ungerechtfertigt festgehalten, stellt dies eine strafbare Nötigung und/ oder eine Freiheitsberaubung, unter Umständen sogar auch eine Körperverletzung dar.
Mfg
Ein Blick in die Tasche, ohne dass ein konkreter Verdacht eines Diebstahls vorliegt, ist ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Kund:innen brauchen einer solchen Aufforderung nicht nachzukommen, auch dann nicht, wenn ein Hinweisschild im Geschäft auf die Durchführung von Taschenkontrollen verweist. Wer an der Kasse oder am Ausgang aufgefordert wird, seine Tasche zu öffnen, sollte auf das Verbot hinweisen. Wenn das Personal dennoch darauf besteht, sollten Kund:innen die Kontrolle zulassen und sich hinterher bei der Geschäftsführung beschweren.
Ausnahmen von der RegelEine Tascheninspektion ist nur erlaubt, wenn ein Dieb tatsächlich auf frischer Tat ertappt wird und deswegen ein sogenannter Tatverdacht vorliegt. Das setzt grundsätzlich voraus, dass er dabei beobachtet wurde, wie er etwas in seiner Tasche verschwinden ließ. Wenn ein solcher Tatverdacht vorliegt, dürfen Hausdetektive oder Ladenpersonal Personalien aufnehmen. Die verdächtige Person kann zwar bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten, darf aber ausschließlich von den Polizeibeamt:innen durchsucht werden.
Eingeschränktes Hausrecht der HändlerGeschäftsinhaber können von Kund:innen verlangen, dass sie beim Betreten ihre Tasche abgeben. Das ist aber nur zulässig, wenn Einkaufstaschen bewacht oder in einem Schließfach untergebracht werden können. Kleine Handtaschen, in denen sich persönliche Wertgegenstände befinden, dürfen Sie bei sich behalten.
Hausverbot nur in bestimmten FällenWollen Kund:innen sich nicht in die Tasche schauen lassen, ist dies kein Grund, um ihnen ein Hausverbot zu erteilen. Anderes gilt bei überführten Ladendieben: Gegen sie kann ein Geschäftsinhaber ein Hausverbot in sämtlichen Filialen verhängen. Missachtet der Betreffende dieses Verbot, macht er sich des Hausfriedensbruchs strafbar.
Ungerechtfertigte BehandlungWerden Kund:innen gegen ihren Willen und zu Unrecht festgehalten, verstoßen Geschäftsinhaber und Angestellte gegen geltendes Recht. Betroffene können in solchen Fällen bei der Polizei Strafanzeige erstatten.