Bundeszentralregister?
Guten Tag,
ich hätte da 2 fragen und würde mich sehr über hilfreiche Antworten sehr freuen!
- Steht alles im Bzr bzw. gibt es Einträge im Erziehungsregister die NICHT im bzr stehen, oder kann ich davon ausgehen, falls es keine Einträge über mich im Bzr. vorhanden sind, dass es auch keine im Erziehungsregister gibt?
- Den Antrag für das einsehen in das Bzr. stelle ich dann per Post, abgetippt, mit den nötigen Daten versehen und unterschrieben richtig?
Mit freundlichen Grüßen
2 Antworten
- Das Erziehungsregister ist ein Auszug aus dem BZR.
- Einsicht in das BZR kannst du dort vornehmen, wo es gespeichert wird oder bei deinem zuständigen Amtsgericht.
- Beantragen kannst du die Einsichtnahme schriftlich.
- Am Ort der Einsichtnahme musst du dich ausweisen.
- Du darfst während der Einsichtnahme nur handschriftliche Notizen machen.
Da das Erziehungsregister lediglich ein Auszug aus dem BZR ist, ist deine Aussage richtig. Aber am Rande: Anders als ein Auszug aus dem Erziehungsregister oder dem Führungszeugnis bekommst du bei Einsichtnahme des BZR keine Abschrift, und es darf nichts abgelichtet werden. Du darfst dir nur persönliche handgeschriebene Notizen machen.
Gemäß § 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) führt das Bundesamt für Justiz das Bundeszentralregister.
In das Register werden strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine dieser Eintragungen beziehen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden außerdem ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche, in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen in das Register eingetragen.
Über Eintragungen im Zentralregister darf nur in Form von Führungszeugnissen (§§ 30 ff. BZRG), sogenannten unbeschränkten Auskünften aus dem Zentralregister (§ 41 BZRG) und gemäß § 42 BZRG Auskunft erteilt werden. Nach Ablauf einer im BZRG genannten Frist werden Verurteilungen grundsätzlich nicht mehr in Führungszeugnisse aufgenommen (§§ 33 ff. BZRG) und nach Ablauf einer weiteren Frist (§§ 45 ff. BZRG) im Register getilgt.
Hier kannst du alles nachlesen:
Also sind alle Einträge des Erziehungsregisters im Auszug des BZR in dem ich dann nach meinem Antrag reinschauen darf?
Mit freundlichen Grüßen