Bürgergeld/Rehabilitationseinrichtung?

2 Antworten

Solange keine Kinder ins Spiel kommen, solltet ihr zumindest im ersten Jahr nach dem Zusammenzug noch keine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden.

Da spielt dann dein Einkommen und evtl. Vermögen erst einmal keine Rolle, wenn es um ihren Leistungsanspruch geht.

Könntest natürlich mit ihr einen Mietvertrag abschließen, muss dann natürlich beim Finanzamt auch angegeben und entsprechend versteuert werden.

Sollte aber nach dem SGB - ll als angemessen gelten, also entweder erst einmal im Internet eingeben, angemessene KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, oder sie erkundigt sich selber beim zuständigen Jobcenter.

Müsste sie eh machen, wenn sie auf finanzielle Unterstützung für den Umzug angewiesen ist und finanziell keine Einbußen haben möchte, dann müsste sie den Umzug vorher erst beantragen und auf Bewilligung warten.

Eine Bewilligung wird sie aber nur bei notwendigen Umzug erhalten und wenn die KDU - angemessen ist.

Sollte das sogenannte Probejahr anerkannt werden, wird es danach eine Prüfung geben, wenn ihr dann in eheähnlichen Verhältnissen lebt, würdet ihr als BG - Bedarfsgemeinschaft eingestuft und dann ist dein Brutto und Nettoeinkommen relevant.

Im schlimmsten Fall hätte sie dann keinen Anspruch mehr und Du müsstest sie unterstützen, oder Du überlegst dir das ganze noch einmal, wenn Du bzw ihr euch gleich oder später Ärger ersparen wollt.


easyy22 
Beitragsersteller
 23.06.2024, 19:22

Hallo ,danke für die sehr hilfreiche Antwort :)

Was wäre den da dann die Grenze bei Brutto /Netto bzw. Vermögen wohne in Bayern

0
isomatte  24.06.2024, 06:27
@easyy22

In einer BG - Bedarfsgemeinschaft dürfte der Antragsteller derzeit im ersten Jahr bis zu 40.000 Euro an Vermögen haben oder auch im Leistungsbezug entsprechende Ansparungen machen.

Ab dem zweiten Jahr wären es dann noch max. 15.000 Euro, die dürfte auch jede weitere zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehörende Person von Anfang an haben, oder auch entsprechende Ansparungen im Leistungsbezug machen.

Übersteigenden Vermögen wäre innerhalb der BG - Bedarfsgemeinschaft übertragbar.

Also wenn Du angenommen mehr hättest und die Partnerin weniger oder auch gar kein Vermögen, dürftest Du entsprechend mehr haben, solange die Gesamtsumme das Schonvermögen von euch beiden zusammen nicht übersteigen würde.

Der Grundbedarf in einer BG - Bedarfsgemeinschaft liegt derzeit min.bei 2 x 506 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch die Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Von deinem Nettoeinkommen könntest Du Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll abziehen, was dann bleibt wäre das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen, welches auf euren Gesamtbedarf angerechnet würde.

Dazu käme dann unter Umständen noch ihr selber zu zahlender KK - Beitrag von um die 230 Euro, wenn keine Möglichkeit der kostenlosen Familienversicherung bestehen würde.

Bei min. 1200 Euro Brutto könntest Du dann den derzeit max. Freibetrag von rund 350 Euro vom Nettoeinkommen in Abzug bringen, bei weniger Bruttoeinkommen dann entsprechend weniger, aber in Bayern wirst Du das bei Vollzeit und den Mietpreisen locker erreichen.

Bitteschön

0

Ich würde auf jeden Fall einen richtigen Mietvertrag aufsetzen. Evtl mal abklären mit Steuerhilfe und bei Haus und Grund welche Miethöhe Sinn macht.

Deine Freundin kann sich Infos vom Amt dazu holen.


MariaSunlight  23.06.2024, 22:02

Lohnsteuerhilfe oder halt einen Steuerberater

0
easyy22 
Beitragsersteller
 23.06.2024, 19:50

Danke für die Antwort

Wie meinst du mit Steuerhilfe?

0