Bürgergeld Auszahlung bekommt man noch ende Juli Bürgergeld?

1 Antwort

Wenn die Leistungen bis 31. Juli bewilligt wurden und die Voraussetzungen bis dahin weiter erfüllt sind, gibt es die Zahlung Ende Juni in Voraus für den Juli gezahlt.

Bei weiterem Bedarf solltest Du also schnell einen WBA - beim Jobcenter stellen.


Zimy98 
Beitragsersteller
 07.06.2024, 15:08

Fange am 1.9 bei meiner neuen Arbeitsstelle an der Juli wäre noch gut gewesen 😅

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verreisterNutzer  07.06.2024, 15:23
@Zimy98

Da deine neue Arbeitsstelle am 01.09.2024 beginnt, hast du für den Monat August noch weiterhin einen Anspruch auf Bürgergeld. Deswegen empfehle ich dir den Weiterbewilligungsantrag zu stellen und den Beginn deiner neuer Erwerbstätigkeit dem Jobcenter mitzuteilen. Unter Umständen - aber das hängt vom Verdienst ab - erhältst du über den August hinaus weiterhin Leistungen.

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isomatte  07.06.2024, 15:24
@Zimy98

Dann stellte wie erklärt einen WBA - und Gib dann dem Jobcenter bei Bewilligung eine schriftliche Veränderungsmitteilung, findest Du im Internet zum Ausdrucken.

Würde ich dann erst Ende August machen, weil die Leistungen um den 20 eines Monats angewiesen werden und dann im Regelfall nicht mehr gestoppt werden können.

Dann würdest Du Ende August nochmal Leistungen in voraus für den September erhalten, es könnte dann zwar zur Überzahlung und Rückforderung von zu Unrecht bezogen Leistungen kommen, aber die könntest Du dann auf schriftlichen formlosen Antrag im Regelfall dann auch in Raten zahlen.

Oder weiß das Jobcenter schon von deiner Beschäftigungsaufnahme im September ?

Dann solltest Du trotzdem einen WBA - stellen, sonst stehst Du ja 1 Monaten bzw.länger ohne Geld da, denn deinen ersten Lohn würdest Du dann ja frühstens Ende September erhalten, also stündest Du dann min. 2 Monate ohne Geld da und deinen KK - Beitrag von monatlich um die 230 Euro müsstest Du auch selber zahlen.

Es sei denn, eine kostenlose Familienversicherung wäre möglich.

Zu einer Überzahlung und Rückforderung würde es dann kommen, wenn Du für September noch Leistungen vom Jobcenter bekommen würdest und dein erster Lohn noch im September auf deinem Konto eingehen würde.

Nennt sich Zuflussprinzip !

Würde er erst im Oktober aufs Konto kommen, müsstest Du trotz Arbeit ab September nicht 1 Cent von den Leistungen für September ans Jobcenter erstatten.

Im ersten Fall müsste dann aber dein Nettoeinkommen erst einmal um die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll bereinigt werden, ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen.

Das würde dann auf die Leistungen für September angerechnet, dass anrechenbare Nettoeinkommen müsste dann also ans Jobcenter erstattet werden, max.das, was Du vom Jobcenter für den September erhalten hättest.

Wie hoch wäre denn dann dein Brutto und Nettoeinkommen und was bekommst Du derzeit ohne eigenem anrechenbarem Einkommen vom Jobcenter gezahlt ?

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isomatte  07.06.2024, 15:30
@verreisterNutzer

Wenn der erste Lohn erst im Oktober zufließen würde, bestünde unabhängig von der Höhe des Einkommens auch noch voller Anspruch auf Leistungen für den September.

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Zimy98 
Beitragsersteller
 07.06.2024, 15:43
@isomatte

Ich hab eine schulische Ausbildung gemacht am 1.9 beginnt mein anerkennungsjahr ich verdiene dort nur 1.300 Euro monatlich netto das ist im Land Bremen so geregelt

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verreisterNutzer  07.06.2024, 15:49
@Zimy98

Sehr sicher erhältst du trotz des Gehaltes weiterführende Leistungen. Daher stelle den Antrag und teile dem Jobcenter alle dir vorliegenden Informationen mit.

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Zimy98 
Beitragsersteller
 07.06.2024, 15:53
@verreisterNutzer

Perfekt mache ich vielen Dank also einfach normal einen WBA und zusätzlich mitteilen, dass ich ab dem 1.9 mein Praktikum antrete richtig ?

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isomatte  07.06.2024, 16:00
@Zimy98

Ist das dann noch Teil deiner vorherigen Ausbildung ?

Wenn ja, besteht unter 25 ja wieder Anspruch auf Kindergeld von derzeit 250 Euro.

Was bekommst Du denn derzeit vom Jobcenter gezahlt ?

Bei dem Netto kannst Du Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von rund 350 Euro in Abzug bringen.

Hättest dann nur noch um die 950 Euro anrechenbares Nettoeinkommen.

Läge dein Bedarf vom Jobcenter darüber, käme zumindest theoretisch noch eine Aufstockung in Betracht.

Oder es könnte ein evtl.vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde geprüft werden, wenn Du schon eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hättest und dem Grunde nach kein Anspruch mehr auf BAB - oder Bafög - bestehen würde.

Kostenlose Rechner für Wohngeld und Bürgergeld findest Du im Internet.

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Zimy98 
Beitragsersteller
 07.06.2024, 16:42
@isomatte

Ich bin 26 wohne aber noch bei meiner Mutter das Praktikum gehört noch zur Ausbildung dazu bekomme jetzt um die 707 Euro Bürgergeld weil es eine Haushaltsgemeinschaft ist

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isomatte  07.06.2024, 17:41
@Zimy98

Ab der Vollendung des 25 Lebensjahres bildest Du deine eigene BG - Bedarfsgemeinschaft im Haushalt deiner Mutter.

Eine HG - Haushaltsgemeinschaft würdet ihr nur dann bilden, wenn ihr gemeinsam wirtschaften würdet, dann würde auch das Einkommen und evtl. Vermögen deiner Mutter auf deinen Bedarf angerechnet.

Wenn Du nur 707 Euro bekommst und derzeit kein Einkommen hast, gingen davon ja derzeit min. 563 Euro Regelbedarf für deinen Lebensunterhalt ab.

Dann bliebe für deinen Kopfanteil der Warmmiete ja nur noch um die 144 Euro übrig.

Bei 2 Personen im Haushalt müsste die Warmmiete dann bei um die 288 Euro liegen.

Oder leben noch mehr Personen im Haushalt ?

Sollte das mit den 707 Euro korrekt sein, würde bei einem Nettoeinkommen oder Vergütung von 1300 Euro Netto abzüglich der Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll kein Anspruch mehr auf eine Aufstockung bestehen.

Denn Du hättest dann wie schon geschrieben um die 950 Euro anrechenbares Nettoeinkommen und damit liegst Du um einiges über deinem Bedarf.

Ein Anspruch auf Wohngeld kann dann natürlich auch nicht bestehen, weil Du selber Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein müsstest und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen, dass würdest Du ja sicher erreichen.

Aber selbst wenn Du schon im eigenen Haushalt leben würdest, dürfte kein Anspruch auf Wohngeld bestehen, selbst wenn Du die genannten Voraussetzungen erfüllen würdest.

Denn wenn das noch zur Ausbildung gehört, ist es ja praktisch noch zur Erstausbildung und dann bestünde ja je nach Art der Ausbildung noch Anspruch auf BAB - bzw. BAföG.

Du würdest es aber mit dem Netto ganz sicher nicht bekommen, weil das nicht gerade gering ist, aber Du solltest zumindest dem Grunde nach Anspruch darauf haben und auch dann würdest Du von Wohngeld ausgeschlossen sein.

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Zimy98 
Beitragsersteller
 07.06.2024, 17:48
@isomatte

Es leben noch 2 Geschwister im haus mit einer Schüler und die andere mache ein Minijob meine Mutter selber bekommt erwebsminderungsrente , ich sollte aber trz den WBA stellen oder weil sonst bin ich 2 Monate nicht versichert und bafög hab ich bekommen also Schüler Bafög aber auch nur bis zum Ende der schulischen Ausbildung zum Praktikum selber ja nicht mehr da ich ja da die 1.300 bekomme. Also soll ich jetzt trotzdem den WBA stellen allein wegen der KV die ich benötige

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isomatte  07.06.2024, 17:56
@Zimy98

Na sicher doch !

Zumindest für den August stehen dir dann ja noch volle Leistung inkl.der Übernahme eines KK - Beitrags zu.

Wenn Du deine Vergütung oder Lohn erst im Oktober aufs Konto bekommen würdest, stünde dir auch noch für den vollen September deine volle Leistung zu.

Hier geht es also um das bereits genannte Zuflussprinzip !

Sollte es noch im September aufs Konto kommen und Du kannst diesen Monat nicht aus Ersparnissen überbrücken, oder anderweitig über die Runden kommen, könntest Du beim Jobcenter auch noch einen schriftlichen formlosen Antrag auf ein zinsloses Darlehen zur Überbrückung stellen.

Da könntest Du bei Bewilligung sicher sein, dass Du dann für September Ende August auch noch einmal Leistungen bekommst.

Die würden dann aber im nachhinein vom Jobcenter zurück gefordert, weil dein anrechenbares Nettoeinkommen über deinem Bedarf liegen wird.

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