braucht ein gesetzlicher Betreuer extra Vollmachten, zB Bankvollmacht für eine Klientin, oder kann er in seiner Eigenschaft automatisch bestimmen?
wenn der Freundin eine gesetzliche Betreuung an die Seite gestellt wird, dann wird der Freund, tägliche Besucher, "Kümmerer" und ehrenamtliche Betreuer, sogar mit verfügter Kontovollmacht praktisch in seinen Rechten beschnitten und praktisch kaltgestellt - denn allerlei Dinge laufen beim gesetzlichen Betreuer ganz anders ab als beim täglichen Umgang mit der zu Betreuenden normal - während zB der Freund ein P- Konto als adäquat erachtet, lehnt der gesetzliche Betreuer dies ab - soll sich der Freund und Vertraute der Frau jetzt mit dem gesetzlichen Betreuer oder mit der Freundin anlegen, um die Sachen nicht zu sehr an sich rankommen zu lassen?
wie sieht,s zB mit der Debitkarte aus, die dem Freund anvertraut wurde, weil sie selbst nicht mehr "Bankgeschäfte" tätigen kann, und die der Freund nur mit Einwilligung der Kontoinhaberin rausrücken würde - außerdem muß sowieso die Kontovollmacht bei der Hausbank auch eingetragen sein, was nur mit der Unterschrift der Kontoinhaberin legitim ist - also entweder kommt der gesetzliche Betreuer "runter" oder in diesem "Machtgepokere" gibt,s Probleme - was ist auch, wenn der andere sich gar nicht kümmern kann, weil er ganz einfach wegen Daten und Fakten auch biographischer Art auf den Freund selbst auch angewiesen ist .. gerät dann die gesetzliche Betreuung zur Farce und mis gekündigt werden?
2 Antworten
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Die bekommen vom Betreuungsgericht (Amtsgericht) einen Nachweis, dass die für eine Person zuständig sind und für was genau die eingesetzt wurden.
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Nein, da diese vom Gericht eine Bescheinigung haben.