Wie eingeschränkt ist ein Gesetzlich Betreuter bei seinem Bankkonto/-geschäften?
Hallo
Ein Bekannter hat einen Gesetzlichen Betreuer mit dem auch eine sehr gute zusammenarbeite herrscht. Der Betreuer hat das Mandat Vermögensvorsorge ohne Einwilligungsvorbehalt und mein Bekannter regelt seine Finanzangelegenheiten seit Jahren selbstständig.
Nun möchte der Betreute einen Bankwechsel zu einer Ortsansässigen Bank tätigen und hatte sich nichts böses dabei gedacht seinen Betreuer mitzunehmen da er ruhig so etwas wie Kontoeinsicht oder Kontoauszüge haben soll.
Das Problem
Die Bank macht daraus ein Riesen Ding. Die Kontoeinrichtung soll so ca. 2 Monate dauern und dem Betreuer soll eine Kontovollmacht eingeräumt werden die er wie mein Bekannter erschreckt selbst feststelle, schon beim vorherigen Konto hatte. Eine geduldete Überziehung oder ein Dispo wurde direkt abgelehnt, die Bank war sogar argwöhnisch dem Betreuten EC-Karte und Onlinebanking einzurichten.
Ist das in dieser Form nötig oder überhaupt rechtens? Sollte er einfach ohne Betreuer zu einer anderen Bank gehen? In welchen §§ findet man die Definition des aufgaben Gebiets Vermögenssorge?
Den Punkt Vermögenssorge aus dem Betreuermandat zu nehmen ist geplant allerdings ist der Richter grad im Urlaub.
Vielen Dank im voraus
Gruß
2 Antworten
Welcher Grund liegt denn überhaupt vor, dass es einen gesetzlichen Betreuer gibt.
Mich stört der Hinweis, dass dein Bekannter seine Finanzangelegenheiten selbst regelt.
Bei Problemen, kann das Betreuungsgericht (Amtsgericht) weiter helfen.
Ein gutes Freundschaftsverhältnis ist doch auch ohne Betreuung möglich!
Nachdem der gesetzliche Betreuer auch die Vermögensverwaltung hat, darf dein Bekannter bei Finanzangelegenheiten überhaupt nicht tätig werden, hat also auch nicht das Recht bei der Bank Überweisungen zu tätigen, noch Geld ab zu heben.
Und aus diesem Grund ist auch kein anderes Konto möglich.
Wenn der Betreuer gesetzlich eingesetzt ist, hat der Betreute gar kein Recht mehtr eigenständig in Vermögenssagen irgend etwas abzuschließen
Die Aussage ist schlichtweg falsch. Die Geschäftsfähigkeit wird durch die Einrichtung einer Betreuung nicht tangiert.
Kannst du das bitte entsprechend begründen?
Denn dies entspricht nicht wirklich den Tatsachen und dem Gesetz erst Recht nicht.
Die Betreuung wurde auf Ärztliches anraten im gegenseitigen einvernehmen mit dem Betreuten aus gesundheitlichen Gründen (Psychisch) eingerichtet.