'Betrug' wegen Arbeitslosengeld?
guten Tag,
vor ein paar Monaten habe ich Arbeitslosengeld genommen, und im April. 2018 habe ich Job gefunden. Ich habe sofort das zuständige Arbeitsamt telefonisch drüber informiert.
Ich habe am 15. Juni.2018 mit Arbeit angefangen, ich habe trotzdem das Arbeitslosengeld bis 30.Juni. bekommen
Ein Paar Woche später habe ich einen Brief vom Arbeitsamt bekommen, dass ich die Hälfte von letztem Arbeitslosengeld zurückzahlen muss, weil ich für Arbeitslosengeld nur bis 15. Juni nehmen darf.
Ich habe es zurückgezahlt, aber danach habe ich einen Brief vom Hauptzollamt (anschließend Amtsgericht) bekommen mit Mahnung in Höhe vom 600 Euro wegen Betrug.
Ich habe Amtsgericht so geantwortet, dass ich das Arbeitsamt umgehend informiert habe, nach dem ich Jon gefunden habe, und warum ich mehr Arbeitslosengeld bekommen habe, habe ich auch keine Ahnung.
Nun hat Amtsgericht das Bußgeld aus meinem finanziellen Grund auf 400 Euro reduziert, aber die Voraussetzung ist, dass ich einen Beleg unterscheiben muss, in dem ein Aktenzeichen mit Titel 'Betrug'.
Meine Sorge ist folgendes:
1. Ob ich dann als 'Verbrecher' wegen 'Betrug' beurteilt würde, wenn ich diese Unterlage in Bezug auf Reduzierung vom Bußgeld untergezeichnet habe?
2. Was ist Auswirkung? (schlecht für die Zukunft, wenn ich irgendwann noch Arbeitslosengeld nehmen muss?)
3. Da die Formalität wurde damals von einem Beamtem vom Arbeitsamt durchgeführt wurde, habe ich nichts mit dem Betrug zu tun.
- Ich habe damals nur telefonisch mitgeteilt statt per Brief, deshalb kann ich nicht nachweisen, mit wem ich gesprochen habe.
- Was kann ich in diesem Fall tun bzw. an wen kann ich mich wenden wegen Rechtsberatung?
- Ich konnte im Arbeitsamt keine Rechtsberatung finden. Gibt es kostenlose Beratung?
Ich freue mich sehr auf Ihre Hilfe!
3 Antworten
Du hast da einige Dinge schlicht falsch gemacht.
Für die Meldung ans Arbeitsamt gibt es eine sogenannte Veränderungsmitteilung. Diese muss ausgefüllt dem Amt vorgelegt werden.
Zu Unrecht erhaltenes Geld hättest Du sofort zurück überweisen müssen. Dass Du das erst Wochen später und nach Aufforderung getan hast, lässt Dich schlecht aussehen.
Eine kostenlose Rechtsberatung im Strafrecht ist schwierig. Am besten fragst Du den Anwalt dazu.
Ich konnte im Arbeitsamt keine Rechtsberatung finden.
Die gibt es da auch nicht, denn das darf das Arbeitsamt nicht. dafür gibt es Anwälte die Juristen sind und dafür bezahlt werden müssen.
Gibt es kostenlose Beratung?
Ja, wenn Du Dir beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holst. Der kostet 40 € und idt, wenn man absolut Zahlungsunfähig ist sogar umsonst. Mit diesem Schein kannst Du Dir dann bei einem Anwalt Rat holen.
Ich habe sofort das zuständige Arbeitsamt telefonisch drüber informiert.
Tja der Kardinalsfehler überhaupt. Sowas macht man schriftlich und per Einschreiben. Solltest Du nochmal in eine solche Situation geraten, weisst Du nun was Du zu tun hast.
Ob ich dann als 'Verbrecher' wegen 'Betrug' beurteilt würde, wenn ich diese Unterlage in Bezug auf Reduzierung vom Bußgeld untergezeichnet habe?
Nein wirst Du nicht.
Ein persönlicher Rat zum Ende: Da Du keinen Nachweis über die Benachrichtigung hast, bezahl die 400 Euronen und verbuche es als Lehrgeld.
Der Beratungshilfeschein kostet bei Gericht gar nichts.
Doch, 10 € Gebühren.
Der Anwalt kann 15 Euro fordern, er kann darauf aber auch verzichten.
Das ist richtig.
In Strafsachen gibt es den Schein nur zur außergerichtlichen Beratung.
Nö, es ist vollkommen uninteressant wo das Verfahren gerade steht. Beratung kann immer und zu jedem Zeitpunkt stattfinden.
Die einzige (umstrittene) Ausnahme: Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
Also was nun? Nr. 2 oder Nr. 3?
Es gibt einige (wenige) Bundesländer, die anstelle von Beratungshilfescheinen eine Rechtsberatungsstelle anbieten. Am besten also beim örtlichen Amtsgericht erkundigen ;-)
Das ist mal eingeführt worden in den meisten Bundesländern. Hat sich aber nicht recht durchgesetzt, da es im Grunde kaum eine fachanwaltliche Beratung gab. Ob es das in dem Bundesland in dem der Fragesteller wohnt ist allerdings nicht bekannt.
Doch, 10 € Gebühren.
Und das kannst du sicher anhand des GKG oder GNotKG beweisen, oder? Darin findet sich nämlich nichts dazu. Bei uns sind die Leute steht's ohne Kosten aus dem Gericht heraus gegangen. Wäre gespannt, was du da findest...
Schon aus den Hinweisen zum offiziellen Antrag (Bl. 5) ist ersichtlich, dass neben den 15,00 Euro für den Anwalt keine weiteren Gebühren, etwa für das Gericht, anfallen. Woher du diese 10 Euro nimmst bleibt mir ein Mysterium
Nö, es ist vollkommen uninteressant wo das Verfahren gerade steht. Beratung kann immer und zu jedem Zeitpunkt stattfinden.
Nun, das bezieht sich offenbar auf 2 Punkte. Zunächst das Stichwort Strafsache. Hierzu verweise ich auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BerHG. Darin ist ausdrücklich geregelt, dass abweichend von § 2 Abs. 1 BerHG eine Vertretung in Strafsachen nicht stattfindet.
Weiter findet auch die Beratung nur in außergerichtlichen Angelegenheiten statt. Dies kann aus § 1 Abs. 1 BerHG entnommen werden ("außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens"). Sobald die Angelegenheit in ein gerichtliches Verfahren über gegangen ist, kann BerH nicht gewährt werden. Einzige Ausnahme - weil nach der Entscheidung das Verfahren beendet ist (so die eine Meinung) - ist die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels. Auch diese besteht lediglich in der Beratung, da die Einlegung bereits wieder ein Akt der Vertretung wäre. Eine andere Meinung argumentiert, dass das gerichtliche Verfahren erst mit der Rechtskraft abgeschlossen ist; demnach wäre die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht möglich. Das muss aber das zuständige Gericht entscheiden...
Na ja, die 10 Euro stammen noch aus einer älteren Vorschrift, vor 2013.
Was nun die Möglichkeit auf Beratungshilfe, in welchen Rechtsangelegen heiten auch immer, so passen Deine angeführten §§ leider nicht.
In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
Von etwas anderem als einer Beratung war nie die Rede.
1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
Auch hier wird die Beratung an keiner Stelle verweigert, auch nicht in laufendem Verfahren. Wenn man sich schon auf § stützt, sollte man sie auch verstehen können.
Es geht hier lediglich um Rechtsberatung nicht um irgendwelche offiziellen Eingriffe in einen laufenden Prozess. Es ist in keiner Situation unmöglich sich eine Rechtsberatung zu holen. Warum auch, jeder Bürger kann sich auch ohne Bertungshilfeschein von einem Anwalt beraten lassen, wenn er die Kosten dafür selbst trägt. Warum sollte das bei jemandem der "klamm" bei Kasse ist nicht möglich sein?
Du irrst. Es steht doch ausdrücklich - sogar in der von dir zitierten Vorschrift - drin: "die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens".
Wenn man sich schon auf § stützt, sollte man sie auch verstehen können.
Ouh... Wer im Glashaus sitzt sollte nicht mit Steinen werfen ;-) Schau hier:
Durch das Tatbestandsmerkmal „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ wird die Beratungshilfe von der Prozesskostenhilfe (und Verfahrenskostenhilfe) abgegrenzt. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe schließen sich aus. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck formulieren treffend „Begrifflich kann es zwischen ‚außerhalb’ und ‚innerhalb’ eines gerichtlichen Verfahrens kein Niemandsland geben.“ Beratungshilfe ist aber nach zutreffender Auffassung keine „subsidiäre“ Prozesskostenhilfe, dh, wenn sich der Rechtsuchende im nachfolgend dargestellten Sinne bereits innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens befindet, gerade auch wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, besteht keine Bewilligungsmöglichkeit für Beratungshilfe mehr. Ob eine Angelegenheit sich inner- oder außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens befindet, ist vom objektiven Standpunkt des Hilfebedürftigen zu betrachten. (Quelle: Jürgen Köpf: Beratungshilfegesetz, 2. Auflage 2013, Rn. 9 ff. zu § 1)
Weiter ist noch interessant:
Beschuldigte können in einem Strafverfahren nur bis zum Eingang der Anklageschrift bei Gericht Beratungshilfe in Anspruch nehmen, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr, auch wenn ihnen kein Verteidiger bestellt ist. (Quelle: Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage 2016, Rn. 1127)
Für ein gerichtliches Verfahren gibt es andere Möglichkeiten (Prozesskostenhilfe oder ein Pflichtverteidiger). Wenn es die nicht gibt, dann hat sich der Gesetzgeber etwas dabei gedacht; die Beratungshilfe ist dann kein Lückenfüller. Deshalb gibt es die nicht (gab es auch vor 2013 nie), wenn die Angelegenheit gerichtlich geworden ist.
Übrigens: Die 10 Euro aus altem Recht waren ebenfalls nicht für das Gericht. Es handelte sich dabei um die Gebühr für den Anwalt, die im Zuge der Reform auf 15 Euro erhöht wurde. Jede deiner Aussagen wurde damit nachweislich widerlegt.
Am spannendsten finde ich aber Folgendes: Ich zitiere §§ 1 und 2 BerHG. Du wirfst mir vor, dass ich unpassende Paragrafen aufzeigen würde. Anschließend zitierst du den § 1 aber selbst. Besser kann man nicht aufzeigen, dass du offenbar keine Ahnung hast ;-)
Danke für die Diskussion. Ich weiß nun, dass ich noch immer richtig liege und dass du weiterhin nicht einsehen kannst falsch zu liegen. Der Fragesteller kann sich anhand der Beiträge ein eigenes Bild machen. Bis zum nächsten Mal!
1. Ich tät nichts unterschreiben
2. Der Eintrag wäre schlecht für die Zukunft
3. Der Fehler stammt vom Arbeitsamt
Ich tät damit sofort zum Anwalt!
Ich tät nichts unterschreiben
Das muss man auch nicht.
Der Eintrag wäre schlecht für die Zukunft
Das kann möglich sein, ist aber, auch im Hinblick auf das Arbeitsamt, wenig wahrscheinlich.
Der Fehler stammt vom Arbeitsamt
Was man dem Arbeitsamt nachweisen muss, und was leider nicht gelingen wird.
Ich tät damit sofort zum Anwalt!
Der dafür Geld verlangt, und das nicht zu knapp, was der Fragesteller wahrscheinlich nicht hat, selbst wenn er nun wieder einen Job hat.
Danke dass du mein input bestätigt hast 😉
Er wird gewinnen wenn er klagt und dann zahlt der Angeklagte alles.
Er wird gewinnen wenn er klagt und dann zahlt der Angeklagte alles.
1. Wogegen soll er klagen?
2. Wen meinst du mit dem Angeklagtem?
Er selbst kann ja nur zivilrechtlich klagen. In solchen Verfahren gibt es aber keine Angeklagten, sondern Beklagte. Er selbst sagt, dass er nicht beweisen kann dort angerufen zu haben. Im Zivilprozess muss er aber den Beweis führen. Wie soll er da gewinnen können?
Fast richtig.
1. Der Beratungshilfeschein kostet bei Gericht gar nichts. Der Anwalt kann 15 Euro fordern, er kann darauf aber auch verzichten. Das hat aber mit der absoluten Zahlungsunfähigkeit nix zu tun, sondern liegt im Ermessen des Anwalts.
2. In Strafsachen gibt es den Schein nur zur außergerichtlichen Beratung.
3. Da bereits ein Gerichtsverfahren läuft, kann der Schein dafür auch nicht mehr erteilt werden. Die einzige (umstrittene) Ausnahme: Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels.
4. Es gibt einige (wenige) Bundesländer, die anstelle von Beratungshilfescheinen eine Rechtsberatungsstelle anbieten. Am besten also beim örtlichen Amtsgericht erkundigen ;-)