Beschwerde Deutsche Bahn? Wer ist im Recht?

7 Antworten

Sinngemäßer Auszug aus den Beförderungsbedingungen der DB (und aller anderen Unternehmen des ÖPNV):

- Das Zugpersonal ist berechtigt, Fahrgästen bestimmte Plätze zuzuweisen.

- Das Zugpersonal ist berechtigt, die Beförderung zu verweigern, wenn es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes gefährdet sieht.

- Wird die Beförderung verweigert, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises.

Da A zugibt, B gestalkt zu haben, muss der Schaffner damit rechnen, dass es erneut Arger gibt - damit ist die Ordnung des Betriebes gefährdet, ein Verweis aus dem Zug somit gerechtfertigt.

Im Grunde ist es dann noch kulant, dass der Schaffner ein Ticket für den nächsten Zug ausgestellt, also den Fahrpreis erstattet hat, hierzu bestand keine Verpflichtung.

Ergo: Sicher hätte er die Sache auch anders handhaben können, das Vorgehen das Schaffners ist aber regelkonform, eine Beschwerde wäre daher m. E. nutzlos.


claushilbig  23.10.2019, 00:11

PS: Welcher Mensch gesunden Verstandes will sich denn in der Situation ausgerechnet auf diesen Platz setzen? - Da ist doch vorhersehbar, dass es Ärger gibt.

Insbesondere kann sich doch der Schaffner gar nichts anderes denken, als dass das eine bewusste Provokation von A gegen B ist ...

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Der Zugbegleiter / Schaffner hat eine Amtsanmaßung begangen.

Stalken ist eine Straftat.Der Zugbegleiter hätte,wenn er den Verdacht hat,die Polizei rufen müssen.Da es möglich erscheint,das erstens die Dame übertrieben hat,bzw.es nur eine Schutzbehauptung war,um Ihr unmögliches Verhalten,und noch bloß gestellt vor den anderen Fahrgästen,irgendwie zu rechtfertigen.

Eine üble Nachrede ,eine falsche Anschuldigung scheint möglich,wie auch eine Verjährung des Stalkens.( Vor ein paar Jahren,ist völlig unkonkret)

Die Zugverweisung ist absolut unverhältnismäßig.Das Zerreißen des Tickets vor den Fahrgästen ist nicht zu rechtfertigen.

Mit der Parteinahme ,Sie suchen sich einen anderen Platz,weit weg,hat der Zugbegleiter die unbewiesene Behauptung des Stalkens,bzw.ein Gerichtsurteil hierzu präjudiert.

Die Zugverweisung alleine könnte gerechtfertigt sein,wenn kein anderer Sitzplatz frei gewesen wäre,bzw.niemand bereit gewesen ist ,die Plätze zu tauschen.

Da der Zugbegleiter hier weder die Polizei zur Klärung gerufen hat,noch eine mildere Maßnahme versucht hat,dürfte er auch dienstlich zu maßregeln sein.


Gastacc0197668 
Beitragsersteller
 21.10.2019, 17:34

A hat die B gestalkt

Vor 1,5 Jahren

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Rutscherlebnis  21.10.2019, 18:22
@Gastacc0197668

Damit ist eine Nachstellung bzw.die Beharrlichkeit ,die für eine Strafbarkeit notwendig ist unwahrscheinlich geworden.Wenn die Behauptung von B getätigt wurde,er hat mich gestalkt,und es liegt kein Gerichtsurteil vor,so könnte sich B der üblen Nachrede ,bzw.der Verleumdung schuldig gemacht haben.Vermutlich würde das als öffentliche gemachte Anschuldigung gelten.Man kann es aber auch als subjektiven Tatbestand,bzw.als eine erlaubte Meinungsäußerung werten.

Das hilft aber alles nichts,gegen unmögliche Zugbegleiter kann man sich zwar beschweren,allerdings macht das nur weiteren Ärger und für ein Freiticket und einen warmen Händedruck von einem Bahnoberfuzzi wär mir der Aufwand zu groß.

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Rutscherlebnis  21.10.2019, 18:24
@Rutscherlebnis

Man muß sich aber auch nicht neben eine Person setzen,welche einem nicht wohl gesonnen ist,oder der man bereits nachgestellt hat.( Problematik ist hier,das die Einsicht fehlt,sowas ist oftmals mit psychischen Problemen verbunden.)

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Der Kontrolleur ist im Recht - er vertritt die DB AG. Wenn du mit der Entscheidung nicht einverstanden bist, kannst du dich bei jedem Servicepoint beschweren.


Gastacc0197668 
Beitragsersteller
 21.10.2019, 17:29

was werden die dazu sagen ?

Hätte es nicht ausgereicht, in ein anderes Abteil zu gehen ? Wo ist der Sinn dahinter, dass ich auf den nächsten Zug warten muss ?

War zum glück der Rückweg, aber auf dem Hinweg .. wäre ich ja zu spät bei der Arbeit gewesen

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Da A die Aussage von B über A bestätigt, ist das Verhalten des Schaffners ok. Er hat das Hausrecht inne.

Es kommt noch ein bisschen auf die Gesamtumstände an (z. B. ob ein Platzieren in einem anderen Abteil möglich gewesen wäre), ob das Hausrecht wirklich die Beförderungspflicht "schlägt". Aber da würde ich nicht allzuviel Energie hinein stecken.

Wenn das mit dem Stalken stimmt, hätte A sich nicht neben sie setzen dürfen, dann war B im Recht.

Der Schaffner hat allerdings kein ausführendes Organ der Justiz, er hätte also maximal dafür sorgen dürfen, daß A. sich nicht in die Nähe der Dame setzt.

Allerdings ist hier die Frage, wie A. sich verhalten hat und ob er im wesentlichen aufgrund seines Benehmens vor die Tür gesetzt wurde und nicht, um die Dame zu schützen.


Gastacc0197668 
Beitragsersteller
 21.10.2019, 15:32

Es war genauso wie beschrieben.

wieso beschützen ? der Junge ist kein Gewaltverbrecher.

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Ifm001  21.10.2019, 18:20
Der Schaffner hat allerdings kein ausführendes Organ der Justiz

Er hat das Hausrecht. Das reicht.

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Neugierig1971  22.10.2019, 12:37
@Ifm001

Wenn es so war, wie er schreibt, hat er in der Situation nichts getan, was einen Rauswurf rechtfertigen würde. Der Schaffner hätte ihn auch bitten, können, sich woanders hinzusetzen. Die Fahrkarte zu zerreißen, weil er sich vor ein paar Jahren falsch verhalten hat, ist Willkür, weil das den Schaffner absolut nichts angeht.

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