Beschäftigungsverbot im Minijob?

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Die rechtlichen Bestimmungen zum Mutterschutz (Mutterschutzgesetz-MuSchG) und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) gelten auch im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.

Werdende Mütter, die aufgrund eines Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen müssen, dürfen hierdurch keine finanziellen Nachteile haben. Minijobberinnen sind in diesem Fall normalen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie haben weiterhin Anspruch auf ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn,), der vom Arbeitgeber zu zahlen ist.

Der Arbeitgeber wiederum erhält diese Kosten (sowie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) auf Antrag im Rahmen des sogenannten U2-Verfahrens (U2-Umlage) von der Krankenkasse erstattet, bei der seine Beschäftigte versichert ist.

Arbeitnehmerinnen mit geringfügigem Verdienst haben ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von max. 210 €. Nähere Auskünfte erteilt das Bundesversicherungsamt unter http://www.bundesversicherungsamt.de/mutterschaftsgeld.html 

Alles Gute für dich!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich bin seit fast 40 Jahren Hebamme

isebise50  06.07.2024, 12:16

Vielen Dank für deinen ⭐️!

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