Auto Anmelden ohne Fahrzeugschein Teil 1 und Kaufvertrag mit dem ursprünglichen Halter?
Moin zusammen,
ich hätte hier eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Mein Kollege hat noch ein altes Fahrzeug in der Garage stehen gehabt, welches er mit sehr günstig verkauft hat. Leider fehlt dem Fahrzeug der Fahrzeugschein Teil 1, Teil 2 also den Brief habe ich direkt erhalten.
Nun gibt es beim Anmelden die Schwierigkeit, dass mein Kollege nicht im Fahrzeugbrief (Teil 2) vermerkt ist, da er das auto nie Angemeldet hat.
Es besteht auch kein Kaufvertrag mehr zwischen den beiden Parteien... wohl vor einigen Jahren abhanden gekommen :/
Jetzt ist die Frage, wie man hier am besten korrekt an die Sache herangeht, da das Straßenverkehrsamt einen kaufnachweis braucht. Sollte hier ein Notar hinzugegzogen werden?
3 Antworten
Leider fehlt dem Fahrzeug der Fahrzeugschein Teil 1, Teil 2 also den Brief habe ich direkt erhalten.
Das macht gar nix, der Teil 1 (Fahrzeugschein) wurde bei der Abmeldung sowieso einbehalten, vernichtet oder entwertet. Zur Anmeldung benötigt man nur den Brief (Teil II).
Wenn das Fahrzeug schon mal zugelassen war und ein Brief existiert, den man vorlegen kann, wird auch kein Kaufvertrag gefordert. Da genügt der Zulassungsstelle der Brief als Nachweis, dass das Fahrzeg auf dich als Halter zugelassen werden kann. Man muss nicht Eigentümer sein, um ein Fahrzeug auf sich zuzulassen. Wäre das Fahrzeug gestohlen gemeldet, würden die nach Eingabe der Fahrgestellnummer direkt eine Warnung auf den Bildschirm kriegen.
Würde aber trotzdem empfehlen, zumindest mit dem Kumpel einen Kaufvertrag abzuschließen.
Was man aber zusätzlich braucht, ist eine gültige TÜV-Bescheinigung und eine eVB. Perso ist eh selbstverständlich.
da das Straßenverkehrsamt einen kaufnachweis braucht
Seit wann das? Bei dem Dutzend Autos, die ich über die Jahre angemeldet habe, wollte nie jemand einen Kaufvertrag sehen. Zumal der eh nicht schriftlich geschlossen werden muss.
Dein Kollege muß vor dem Zulassungsbeamten eine eidesstattliche Erklärung darüber abgeben, daß er rechtmäßiger Besitzer des Fahtzeugs war.