Auszug aus Bedarfsgemeinschaft, danach Kündigung - weiteres Vorgehen?

4 Antworten

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Das du noch U 25 bist ist hier weniger das Problem, ich würde hier die kurze Beschäftigungszeit ggf. als Problem ansehen.

Wenn du einmal als U 25 Kind aus eigenem Einkommen deinen Lebensunterhalt inkl. Miete decken konntest, dann kann auch das Jobcenter einen Rückzug zu den Eltern im Normalfall nicht fordern.

Bei dir könnte man aber unterstellen, dass du diesen Job nur angenommen hast, um ohne wichtigen Grund und Zusicherung vom Jobcenter ausziehen zu können, wenn du diesen bereits nach 1 Monat schon wieder gekündigt hast.

Man könnte also den Rückzug sicher fordern, gegen diese Forderung stehen dir dann die üblichen Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht zur Verfügung, aber zumindest für den Zeitraum der Kündigungsfrist müssten bei Bedarf erst einmal Leistungen gezahlt werden.

In dieser Zeit hättest du dann ja die Möglichkeit entsprechend gegen diese evtl. Forderung vorzugehen, könntest dir dann ggf. ja auch einen Beratungsschein für einen Anwalt beim zuständigem Amtsgericht besorgen, dann würdest du bei einem Anwalt nur um die 20 € zahlen müssen.


isomatte  16.04.2021, 11:05

Danke dir für deinen Stern !

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Holz123712 
Beitragsersteller
 14.04.2021, 09:45

Hallo isomatte,

schlimm wäre das nicht, wenn ich wieder zurückziehen müsste. Ich möchte es nur wenn möglich aufrechterhalten, alleine zu wohnen. Stünde die Forderung im Raum, wieder zu meiner Mutter zu ziehen, hätte ich damit auch kein Problem. Vielen Dank für deine Antwort!

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isomatte  14.04.2021, 10:08
@Holz123712

Bitteschön

Wie gesagt, du kannst bei einer solchen Forderung deine dir zustehenden Rechtsmittel nutzen, was ich auf jeden Fall machen würde, aber zumindest für die Zeit der Kündigungsfrist müsste bei Bedarf erst einmal gezahlt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen passen.

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Holz123712 
Beitragsersteller
 14.04.2021, 10:13
@isomatte

Es hat sich im Prinzip zu vorher nichts geändert. Außer, dass ich dann alleine wohnen würde. Ich war eben für einen Monat vom Jobcenter abgemeldet. Vorher habe ich in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt, jetzt dann alleine. Im Prinzip ist also dann alles wie vorher. Noch ist aber kein Antrag gestellt, da ich auf den Rückruf warte. Mir wurde allerdings bestätigt, dass mir der Bezug von ALG II zusteht - mal abgesehen davon, ob ich zuhause oder alleine wohne.

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isomatte  14.04.2021, 11:20
@Holz123712

Sicher hat sich zu vorher etwas geändert und zwar einen jetzt höheren Bedarf als vorher bei deiner Mutter !

Wenn du noch keinen Antrag gestellt hast, kannst du nicht wissen was und unter welchen Voraussetzungen dir etwas zustehen könnte, was man dir am Telefon gesagt hat ist da nicht relevant.

Aber wie gesagt, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, dann müsste das Jobcenter so oder so erst einmal zahlen, weil es im Regelfall eine gesetzliche Kündigungsfrist der Wohnung von 3 Monaten gibt.

Im Normalfall muss ein Kind unter 25 auch nicht wieder zurück zu den Eltern, wenn es einmal einen eigenständigen Haushalt führt, aber dennoch könnte es das Jobcenter nach schriftlicher Antragstellung von dir fordern, es wird ja so einiges von den Jobcentern gefordert, man muss nur wissen was sie dürfen und was nicht und im Zweifelsfall die entsprechenden Rechtsmittel bestreiten.

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Holz123712 
Beitragsersteller
 14.04.2021, 11:24
@isomatte

Ok, alles klar. Gehen wir mal vom schlimmste Fall aus: der Antrag wird komplett abgelehnt. Abgesehen vom Grund - wenn ich dann freiwillig (auch wenn es nicht vom Jobcenter gefordert war) wieder zu meiner Mutter ziehe, dann habe ich exakt die gleichen Voraussetzungen wie ich sie bis zum 31.03.21 hatte. Das würde doch bedeuten, dass ich in diesem Falle definitiv Anspruch habe, oder? Denn den hatte ich mein gesamtes Leben zuvor ja auch. Oder kann man argumentieren, dass der Antrag abgelehnt wird, da ich mich freiwillig abgemeldet habe und ich dann keinen Anspruch mehr auf ALG II hätte, selbst wenn alle Voraussetzungen stimmen würden?

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isomatte  14.04.2021, 11:41
@Holz123712

Der Antrag kann bei Bedarf und Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen nicht abgelehnt werden, weil dir dann zumindest erst einmal Leistungen für die Zeit der Kündigungsfrist gezahlt werden müssten.

Und gegen eine Forderung zum Rückzug kann man zustehende Rechtsmittel einlegen.

Nach einem Rückzug würdest du auch wieder normal Anspruch auf Leistungen haben, wenn sich an der Situation deiner Mutter und deiner nichts geändert hat.

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Holz123712 
Beitragsersteller
 14.04.2021, 11:51
@isomatte

Den letzten Punkt wollte ich hören, danke. Denn so kann ich sicher sein, dass selbst wenn der dauerhafte Bewilligungsbescheid abgelehnt wird, ich spätestens nach Einzug in die alte Bedarfsgemeinschaft wieder Leistungen erhalten würde (wenn ich nicht auf mein Recht des eigenen Wohnens bestehen würde), und somit keine Angst haben muss, dass sie mir nach meiner Kündigungsfrist nichts mehr zahlen. Denn so kann ich ruhigen Gewissens mein Abitur fertig machen, ohne Geldsorgen zu haben. Zumindest nicht mehr als ohnehin schon bei ALG II ;-)

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Einmal ausgezogen, musst Du nicht mehr zu Deiner Mutter ziehen.

Versuche mal, eine Beratungsstelle für ALG - II - Empfänger zu kontaktieren.


Holz123712 
Beitragsersteller
 13.04.2021, 17:56

Hallo beangato, vielen Dank für deine Antwort. Neben dem Jobcenter selbst, werde ich versuchen, eine externe Beratungsstelle zu kontaktieren. Danke!

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So speziell ist Dein Anliegen nicht.

Mutter ist Leistungsempfänger, kann Dir also keinen Unterhalt zahlen.

Eine einmal angemietete Wohnung müssen U25 nicht wieder aufgeben.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 20 Jahren Leiter einer Rechtsanwaltskanzlei.

Holz123712 
Beitragsersteller
 13.04.2021, 19:49

Hallo DogDiego, vielen Dank! Macht es hierbei auch keinen Unterschied, dass sich diese ganze Sache innerhalb von „nur“ einem Monat abgespielt hat?

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Willst du denn nun Geld vom Jobcenter?


Holz123712 
Beitragsersteller
 13.04.2021, 17:49

Ja. Da ich mein Abitur wieder aufnehme nach meiner Kündigungsfrist, bin ich darauf angewiesen. Ich würde allerdings auch gerne in meiner Wohnung wohnen bleiben und nicht wieder zurückziehen müssen in die Bedarfsgemeinschaft. Die Frage ist, ob das Jobcenter das akzeptiert, da ich ja offiziell einen eigenen Haushalt führe - oder ob sie sagen, ich müsse trotz alledem zurück in die Bedarfsgemeinschaft ziehen, da ich ja U25 bin.

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Lurch123532  13.04.2021, 17:50
@Holz123712

Du bekommst ja nur Geld vom JC, wenn du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. Das ist ja nicht der Fall.

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Holz123712 
Beitragsersteller
 13.04.2021, 17:53
@Lurch123532

Das stimmt so nicht ganz. Als Schüler habe ich Anspruch auf ALG II. Das war bereits die ganzen etlichen Jahre davor so gewesen, und das wurde mir gestern vom Jobcenter auch bestätigt. Es dreht sich nur noch um die oben genannte Frage. Dass ich eine Regelleistung erhalte ist geklärt. Die Frage ist nur, ob sie auch die Kosten meiner Unterkunft übernehmen oder ob ich zurück nach Hause in die Bedarfsgemeinschaft ziehen muss zu meiner Mutter, die ebenfalls ALG IIbezieht.

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