Ausbildung, Vater und Aufstockung?

3 Antworten

Ihr habt aktuell noch grundsätzlich Anspruch auf 2 x 404 € plus 285 € für das Kind plus die sog. angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (Warmmiete ohne Haushaltsstrom). Die Ausbildungsvergütung wird unter Berücksichtigung eines Freibetrages abgezogen. Falls die Frau Arbeitslosengeld bezieht, so wird dieses auch abgezogen.

Wieviel Ihr ggf. ausgezahlt bekommen könnt, verraten Euch ggf. ALG 2 - Rechner, die online kostenlos verfügbar sind.

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/voraussetzungen-einkommen-vermoegen

Derzeit würde euer Bedarf ohne eigenes Einkommen bei min.jeweils 404 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt für euch Erwachsene liegen + 285 Euro Regelbedarf für das Kind + eure Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Die Warmmiete wird durch 3 Personen geteilt und ergibt den Kopfanteil der Warmmiete.

Dazu kommt dann min.noch der jeweilige Regelbedarf für den Lebensunterhalt.

Kindergeld ist Einkommen des Kindes, solange es noch zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt wird.

Auf deine Bruttovergütung stehen dir Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll zu, dass sind zunächst einmal 100 Euro Grundfreibetrag, ab 100 Euro bis 1000 Euro Brutto kommen 20 % und wegen dem minderjährigen Kinder weitere 10 % Freibetrag von 1000 Euro bis 1500 Euro Brutto.

Sonst wären es nur weitere 10 % Freibetrag von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto.

Würdest Du angenommen 1000 Euro Brutto verdienen und 800 Euro Netto bekommen, dann läge der Freibetrag bei 280 Euro und würden dann theoretisch von den 800 Euro Netto abgezogen.

Das ergäbe dann das voraussichtliche anrechenbare Netto Erwerbseinkommen von 520 Euro.

Darauf würde dann erst einmal dein eigener Bedarf angerechnet, da bleibt also nichts mehr was evtl.auf die Bedarfe der Frau und des Kindes angerechnet werden könnte.

Man müsste dann sehen was nach Abzug von Kindergeld von derzeit 219 Euro und evtl. Einkommen der Frau noch an ungedeckten Bedarf bleiben würde.

Also man kann sagen, dass zumindest dem Grunde nach ein Anspruch bestehen würde.

Aber es ist dann ein evtl.zustehender Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag zu prüfen.

Im Internet findest Du für ALG - 2, Wohngeld und Kinderzuschlag kostenlose Rechner.

Ja natürlich, aber wenn ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt wird es mit angerechnet.