Arbeitsvertrag?

4 Antworten

Wenn es im Zeitraum der gesetzliche Schulpflicht - sie geht üblicherweise vom 6. bis zum 18. Lebensjahr - eine Veränderung gibt, ist es normal, dies nachzuweisen und in der Schülerakte zu vermerken. Das gilt für einen Schulwechsel genauso wie für ein Ausscheiden aus anderem Grund. Der Arbeitsvertrag mit einer Einrichtung wäre so ein Nachweis.
Nicht ob es erlaubt ist, ist die Frage, sondern ob es verboten ist. Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt.

Wenn Du wissen möchtest, ob das rechtmäßig ist, kannst Du Deiner Frage ja mal im Forum des Bundesfreiwilligendienstes stellen. Ich behaupte jetzt mal, da ist sie besser aufgehoben als hier.

https://www.bundes-freiwilligendienst.de/bfd-forum/

Oder Du durchstöberst selbst das Gesetz und schaust, ob Du dazu einen Hinweis findest. Ich denke, das findest Du im Netz. Zitat auf der Internetseite des Bundesfreiwilligendienstes:

Das Gesetz heißt korrekt zitiert "Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)". Es wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom . 16.5.2008 I 842 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Satz 1 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juni 2008 in Kraft getreten. Das Ausfertigungsdatum ist der 16.05.2008.

Gruß Matti


Wenn du noch schulpflichtig bist, dann ja.

Bist du noch schulpflichtig? Dann darf die Schule das.

bist du noch Schulpflichtig? ja, dann kommst du nicht so einfach raus.