Arbeitgeber überweist Gehalt auf mein altes Konto?

7 Antworten

Wo liegt das Problem? Einfach den AB darauf aufmerksam machen und gut ist. Dann wird das Geld zurück gebucht und neu überwiesen. Da steckt nun echt keine grosse Sensation dahinter.


TinaPauli  11.09.2024, 11:22

Man kann keine Geld zurückbuchen, was einmal überwiesen ist und dem Empfänger gutgeschrieben wurde ist auf dem Konto. Das geht nur bei einer Lastschrift

Rolf42  11.09.2024, 11:05
Dann wird das Geld zurück gebucht und neu überwiesen.

Das geht nicht. Eine Überweisung kann nicht vom Absender zurückgebucht werden.

Maximilian112  11.09.2024, 11:01

Wie geht das, zurückbuchen?!

Rolajamo  11.09.2024, 11:01

Das wird sicher nicht passieren, wenn die 600 gepfändet werden.

xBAUMx1 
Beitragsersteller
 11.09.2024, 11:01

Das habe ich ja getan. Aber die Aussage meines Arbeitgebers war, dass ich mich da selber drum kümmern soll.

Hallo,

ich kann ehrlicherweise nicht sagen, wie hier die Rechtslage ist... aber ich kann dir sagen, dass die meisten Arbeitgeber wenig Lust auf Mitarbeiter haben, die ihnen auf dem Rechtsweg kommen.

Da du noch in der Probezeit bist, kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden... und genau das wird ein Arbeitgeber machen, wenn er den neuen Mitarbeiter schon nach nach wenigen Monaten für einen Querulanten hält.

LG, Chris

Schlicht und ergreifend - es war an Dir Deinem Arbeitgeber eine "neue" Kontonummer schriftlich mitzuteilen.

Ansonsten - Deine Gehaltszahlung ist auf einem Dir zuzuordnenden Konto eingegangen, nun hat sich jetzt Deine Pfändung erledigt und ihr müsst diesen Monat mit 600 Euro weniger zurechtkommen bzw. im privaten Umfeld um Hilfe bitten.

Eines ist sicher ... Dein AG hat Dein Gehalt vollständig gezahlt, also darfst Du Deinen Anwalt "stecken lassen".

Du hast ein Pfändungskonto.Alles,was da eingeht,ist weg.Dein Arbeitgeber hat ja gezahlt,da besteht kein Grund,dass er nochmal zahlt.

Alles Andere macht man immer schriftlich.Doch sieh es positiv,dann müsste das Pfändungskonto ja beglichen sein.Oder?

Nein ,der AB zahlt nicht doppelt.

LG

Altes Konto in P-Konto umwandeln.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

xBAUMx1 
Beitragsersteller
 11.09.2024, 11:03

Ist leider ein Gemeinschaftskonto

DasOrakel  11.09.2024, 11:09
@xBAUMx1

"Allerdings kann auch für das auf einem Gemeinschaftskonto gepfändete Guthaben Pfändungsschutz hergestellt werden. Der Pfändungsschutz ist aber nur für natürliche Personen zu erlangen (nicht etwa für eine GmbH, die Mitkontoinhaberin ist). Um Pfändungsschutz zu erlangen, müssen sowohl der Schuldner bzw. Schuldnerin als auch die anderen Kontoinhaber ihren Anteil an dem Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto (grundsätzlich in Höhe des Kopfteils) auf Einzelkonten übertragen lassen. Die Wirkungen der Pfändung setzen sich dabei nur an dem Guthaben auf dem Einzelkonto des Schuldners fort. Der Schuldner kann verlangen, dass dieses Einzelkonto in ein P-Konto umgewandelt wird mit der Folge, dass der für das P-Konto geltende Pfändungsschutz für das Guthaben auf dem Einzelkonto gilt. An dem auf Einzelkonten der Nichtschuldner übertragenen Guthaben setzen sich die Wirkungen der Pfändung nicht fort. Den Inhabern des Gemeinschaftskontos steht – einmalig – ein Zeitraum von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses zur Verfügung, um Pfändungsschutz für das auf dem Gemeinschaftskonto gepfändete Guthaben zu erlangen (§ 850l Absatz 1 ZPO)."

https://www.bmj.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/zwangsvollstreckung/pfaendungsschutzkonto/pfaendungsschutzkonto_node.html

GS2000  11.09.2024, 11:13
@xBAUMx1
Ein Gemeinschaftskonto kann nicht als P-Konto geführt werden. Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, besteht für einen Monat ein Auszahlungsverbot, auch wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber betrifft.
Jeder Kontoinhaber kann die Aufteilung des Kontoguthabens auf Einzelkonten verlangen. Das gilt auch für Geldeingänge in diesem Monat. Die Mitwirkung der anderen Kontoinhaber ist nicht erforderlich. Die Aufteilung erfolgt nach Kopfteilen (z. B. „halbe-halbe“) oder so, wie die Inhaber des Gemeinschaftskontos es gemeinsam mit dem Gläubiger festlegen.
Die Pfändung setzt sich dann nur auf dem Einzelkonto des betroffenen Schuldners fort. Dieser muss sein Einzelkonto in ein P-Konto umwandeln, falls er noch kein P-Konto hat.