Anzeige weil ein Paket nicht ankam?
Ich habe etwas gekauft für 200€ die Dame hat es unversichert versendet weil nichts anderes ausgemacht wurde.
Leider kam es nie an. Kann ich sie anzeigen? Sie meinte sie zeigt mich im Gegenzug auch an weil sie sagt das ich behaupten würde das es nicht ankam.
Wer hat bessere Chancen?
8 Antworten
keiner von Euch.
Anzeigen sind hierin völlig sinnfrei, da beide sie eingestellt werden
Kann ich sie anzeigen?
Dafür musst du ihr nachweisen, dass sie es nicht versendet hat.
Sie meinte sie zeigt mich im Gegenzug auch an weil sie sagt das ich behaupten würde das es nicht ankam.
Was auch zu beweisen wäre.
Du hast die besseren Chancen.
Viel Werden hier behaupten- das wegen §447 du die Gefahr hattest.
dieser besagt aber nur.
punkt 1 . Versendet der Verkäufer auf verlangen der Käufers wo anders hin... haftet der Käufer ----------- habt Ihr nicht
punkt 2. hat der käufer direkt eine bestimmte art des Versandes gesagt..... haftet der Käufer -------------- habt ihr nicht
damit trifft der Gesetzestext nicht zu.
Somit ergibt sich bei einer Anzeige immernoch folgendes: der Verkäufer muss nachweisen, das er die Ware abgeschickt hat--- kann er nicht, da keine Paketversand mit Sendungsnummer. Vertrag muss immernoch erfüllt werden.
Anzeige hat sehr gute Chancen
moment. sie haben gar keinen Versand ausgemacht. Also kann Fazit: es auch gar keine abweichen von Versandweg existiert haben.
eine abweichung wäre zum beispiel.DEr käufer möchte es nciht an sene Adresse haben, sondern es an seine freundin shcicken- das wäre eine Abweichung vom Versandweg.
Oder: Der Käufer hat mit DHl einen Ablageort ausgemacht- das wäre auch wieder eine abweichung.
oder: der käufer hat expliziet in der anzeige rein geschrieben - " nur Abholung" , der käufer hat aber gesagt= bitte senden sie es mir.- das wäre auch wieder eine abweichung.
Aber bei absolut keine komunikation wie überhaupt verschickt werden soll. Ist der Verkäufer für die Ware verantwortlich, bis er sie einer Spedition übergeben hat( oder DHL). der Verkäufer muss aber auch NACHWEISEN können- der er die Ware überhaupt irgendwo abgegeben hat ( einlieferungsbeleg- der kauf einer Päckchenmarke ist kein Nachweis- da man es ja jeden anderen bewohner von Deutschland auch hätte shciken können) .
irgendein Nachweis mus auf jedenfall irgendwie da sein.
Guck mal BGB §447.
Deine Chancen sind also denkbar schlecht, da du kaum in der Lage sein wirst zu beweisen, dass der Verkäufer falsch bzw. betrügerisch gehandelt hat (sofern er denn überhaupt was falsch gemacht hat).
Daher stets einen versicherten Versand vereinbaren.
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Fazit: 1. trifft nicht zu: da keine Versandort abgemacht worden ist
2 trifft auch nicht zu.
Verkäufer muss immer noch beweisen, das er die Ware abgeschickt hat.
JA, bei Privatkauf geht ab übergabe an den Speditour/Versandunternhemen die Gefahr auf den Käufer über! ja das stimmt alles.
Aber auch der Verkäufer hat, Nachzuweisen- das er es an einen Speditour/Versandtunternehmen übergeben hat. Und bei einem Warenwert von 200€ wird der richter nach der Sendungsnummer fragen oder ob explizit ausgemacht worden ist" Unversichert ohne Sendungsnummer"
aber ansich hast du recht- Ab übergabe , hat der Käufer das Risko
Verkäufer muss immer noch beweisen, das er die Ware abgeschickt hat.
Soweit mir bekannt gilt in Deutschland immernoch die Unschuldsvermutung. Der Käufer muss also die Schuld des Verkäufers belegen und nicht etwa der Verkäufer seine Unschuld beweisen.
Eine Sendungsnummer wird es auch nicht geben (weil ja unversicherter Versand). Es wird höchsten nen Kassenzettel geben in der steht, dass man z. B. bei der Post eine Versandmarke im Wert von X € am Tag Y erworben hat, was rein gar nichts beweist oder wiederlelegt.
Fazit: 1. trifft nicht zu: da keine Versandort abgemacht worden ist
Stimmt nicht. Es muss kein Versandort abgemacht werden. Der Verkäufer kann versenden von wo er will (zumindest lese ich etwas gegenteiliges nicht heraus) und der Zielort wird zwangsläufig vom Käufer vorgegeben, sonst kann nicht versandt werden.
2 trifft auch nicht zu.
Richtig. Denn der Käufer hat offenbar keine besondere Vorgabe gemacht. Also kann sich der Verkäufer auch nicht schuldig machen sich nicht daran zu halten.
Ich finde auch nichts, was den Verkäufer verpflichtet nochmal diesbezüglich nachzufragen ob es wirklich der Wille des Käufers ist, dass es ihm egal ist wie versendet wird. Natürlich ist es sinnvoll das als Verkäufer zu fragen, um klare Verhältnisse zu schaffen.
Angenommen es ginge wirklich vor Gericht, was angesichts des Streitwerts doch sehr zu bezweifeln ist, und der Richter würde den Verkäufer fragen, dann könnte der sicherlich einfach sagen "Sendungsnummer gibt es nicht, da unversicherter Versand. Kassenbon hab ich nicht mehr, wusste nicht, dass der noch von Bedeutung sein könnte, weil eh nix wichtiges drauf steht. Der Käufer hat nicht gesagt, dass er versicherten Versand haben will, also bin ich davon ausgen, dass ein unversicherter und damit günstigerer Versand sein wunsch war."
Der Richter käme wohl zum Urteil das Verfahren einzustellen, weil eine Schuld des Verkäufers nicht eindeutig festzustellen ist. Vielleicht noch paar warme Worte dazu wie "Käufer sollten explizit versicherten Versand vereinbaren um sich abzusichern und Verkäufer sind gut beraten den Käufer zu fragen, welche Versandart gewünscht ist um im Sinne der Kundenzufriedenheit Missverständnissen vorzubeugen und um Zweifeln an der Richtigkeit ihres Handelns vorzubeugen."
also braucht kein Verkäufer bei den Verkaufsplattformen- wo der Käufer auf Paket mit sendungsnummer besteht- die Ware gar nciht abschicken- weil es sowieso einen FReibrief vom Staat gibt ?
p.s. zu 1. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
ok, nochmal für dich- na klar kann der Verkäufer von wo versenden wo er will und mit welcher Firma er will. der Artikell beschreibt- Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
= will der Käufer es nicht zu sich nach Hause, sondern zu seiner Freundin -->> hat er nicht. also fällt 1 definitiv weg.
es ist bei dem Fall wirklich interesant was im Vorfeld Komuniziert worden ist.
- wenn der Verkäufer es einfach zum Käufer geschickt hat( weil e-bay kleinanzeigen, die Adrese übermittelt hat)- ohne das es vorher- zu einem Schriftverkehr kam, wie es weiter gehen soll=== ja , dann ist de rVrkäufer in der Pflicht , zu beweisen, das er es überhaupt weg geschickt hat
- Hat der Käufer aber gesagt " Schicken sie es mir zu "=== ja, dann liegt der Verlust beim Käufer-> der er nicht gesagt hat wie!
alos so einfach ist es nciht= ich verkaufe was bei einer Verkaufsplatform und wenn es Verkauft ist- braucht man es auch nicht verschicken- der Käufer kann sowieso ncihts machen, weil der Käufer den Schaden hat.
also braucht kein Verkäufer bei den Verkaufsplattformen- wo der Käufer auf Paket mit sendungsnummer besteht- die Ware gar nciht abschicken- weil es sowieso einen FReibrief vom Staat gibt ?
Wo interpretiert du das denn heraus. Hat der Käufer versicherten Versand verlangt und kann der Verkäufer dieses nicht nachweisen (Im Gegensatz zum unversicherter Versand ist es hier ja ein leichtes nachzuweisen, dass man etwas verschickt hat) trägt der Verkäufer gemäß BGB §447 (2) den Schaden.
Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
= will der Käufer es nicht zu sich nach Hause, sondern zu seiner Freundin -->> hat er nicht. also fällt 1 definitiv weg.
Nope. Der Erfüllungsort ist sofern nichts anderes vereinbart ist der Wohnsitz des Verkäufers. Wohin es verschickt werden soll, ist in dem Fall also egal. BGB §447 (1) gilt.
es ist bei dem Fall wirklich interesant was im Vorfeld Komuniziert worden ist.
Es ist in jedem beliebigen Fall im Streitfall höchst interessant, was vertraglich vereinbart wurde 😉
alos so einfach ist es nciht
Doch, es ist genauso einfach und läd daher auch zum Betrug ein. Daher sollte man als Käufer auch um §447 wissen und stets versicherten Versand verlangen, wenn man sich möglichen Ärger mit höherer Wahrscheinlichkeit ersparen will. Meistens geht es gut, weil die meisten Leute ehrliche Händler sind. Auch bei denen kann aber die Sendung unterwegs verloren gehen. Und dafür sind sie dann auch nicht haftbar und ob man da immer gleich betrug unterstellen sollte...ich weiß ja nicht.
Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
= will der Käufer es nicht zu sich nach Hause, sondern zu seiner Freundin -->> hat er nicht. also fällt 1 definitiv weg.
Nope. Der Erfüllungsort ist sofern nichts anderes vereinbart ist der Wohnsitz des Verkäufers. Wohin es verschickt werden soll, ist in dem Fall also egal. BGB §447 (1) gilt.
äh? verstehst du das gesetzt nihct?
unter BGB § 447 gibt es nur 2 absätze( die übrigends nur Privatpersonen betrifft- gewerbliche händler ist es wieder anders)-
hat nur 2 absätze:
absatz 1: Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
du sagst selber: Der Erfüllungsort ist sofern nichts anderes vereinbart ist der Wohnsitz des Verkäufers. Wohin es verschickt werden soll, ist in dem Fall also egal.
im prinzip hast du recht! Aber wenn nichts ausgemacht ist im vorfeld, wieso entscheidet dann der Verkäufer selber, das er es verschickt?
Absatz 1 spricht nciht den Verkäufer frei von allem- das steht so auch nicht drin
ich zeige es dir nochmal und mache nur das eine Wort dick.
absatz 1: Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
nochmal: die Gefahr geht erst auf den Käufer über- wenn der Verkäufer es übergibt ......
und genua das muss er nachweisen- ob mit Zeugen, Qutiiung oder sonstiges.
bei Paketen ist es einfach.
bei Päckchen geht es auch- aber nur wenn man den Päckchenshcein online ausgefüllt hat- ( weil dort hat man eine Rechnung von DHL( oder sonstiges) wo ein Personalisiertes Label drauf ist und auch das kann intern nachgeforscht werden. bei Päckchen wo man selbst schriftlich die Adresse ausgefüllt hat geht das nicht( das wird nciht anerkannt)
deswegen nochmal- das gesetz ist kein Freibrief- wenn der Verkäufer absolut garnichts nachweisen kann:
Haben sie Quittung= nein
haben sie irgendeinen NAchweis?= nein
haben sie eventuell eine abbuchung online bezahlt? = nein
kann jemand bezeugen das sie es abgegeben haben= nein
sorry- da grieft kein 447 ab: 1
weil die gefahr erst an den Käufer übergeht Sobald es übergeben ist.
es gibt keinen Nachweis das es übergeben worden ist.
Aber wenn nichts ausgemacht ist im vorfeld, wieso entscheidet dann der Verkäufer selber, das er es verschickt?
Ahh OK. Wir reden über zwei verschiedene Fälle.
Ich bin davon ausgegangen, dass der Käufer und Verkäufer den Versand vereinbart haben und nur nicht gesagt wurde welche Versandart (versichert oder eben nicht) es sein soll.
Das man die Frage so verstehen kann, dass gar nicht vereinbart war ob abgeholt oder versendet werden soll, kam mir nicht in den Sinn. Und auch jetzt wo ich drüber nachdenke erscheint es mir doch sehr unwahrscheinlich, dass der FS diesen Fall meint, da ich mir nicht vorstellen kann, das sowas tatsächlich passiert.
und genua das muss er nachweisen- ob mit Zeugen, Qutiiung oder sonstiges.
es gibt keinen Nachweis das es übergeben worden ist.
Und wenn er das nicht kann, ist er automatisch schuldig? Mitnichten, siehe Unschuldsvermutung. Denn es gibt auch keinen Hinweis, dass er es nicht verschickt hat.
Wäre es anders könnte ich übrigens deiner Logik nach hier und jetzt behaupten, dass du mir eine Sache im Wert von 10.000 € schicken wolltest und dass das nie angekommen ist. Alle deine aufgezählten Punkte könntest du nur mit nein (wir haben sowas ja nie vereinbart) beantworten und folglich wäre bewiesen, dass du mir 10.000 € Schaden ersetzen musst (dass ich nicht einen Beleg für meine Behauptung liefern könnte, sei mal dahingestellt bzw. ich denke es ist klar, worauf ich hinaus will).
bei Paketen ist es einfach.
Insbesondere deswegen, weil soweit mir bekannt alle Dienstleister Pakete nur noch versichert verschicken.
Bei Päckchen stellst du selbst klar, dass es nur unter Einschränkungen einfach zu bekegen wäre.
Aber wer sagt denn, dass es hier um ein Paket oder Päckchen geht? Kann doch auch um ein Schmuckstück in nem 0815 Brief gehen.
Wieso gleich mit der Anzeige drohen statt sich mit der Dame nett hinzusetzen und das Problem zu klären?
Ob das mit der Anzeige funktioniert ist fragwürdig. Letztendlich hättest du schlechtere Karten wenn sie mit dem Beleg nachweisen kann, dass das Paket verschickt wurde.
Hättest du paar Euro mehr ausgegeben, dann hättest du das Problem nicht gehabt.
Doch haben sie. Das Gesetz stellt auf einen Versand weg vom Erfüllungsort ab. Der Erfüllungsort ist der Wohnort des Verkäufers. Falls der Käufer also einen Versand zu sich wünscht (und nicht abholt), haftet er auch.
Bei Punkt 2 bin ich bei Dir.
Das wird in jedem Fall interessant.