Anzeige fallen gelassen oder nicht?
Hallo:)
Vor geraumer Zeit, ungefähr 7-8 Wochen, hat eine Freundin in einem Kleidungsgeschäft 2 Sachen in meinen Rucksack getan. Erwischt wurden wir von einem Ladendetektiv, im Großen und ganzen hatte ich nicht viel damit zu tun, aber wie sollte ich es der Polizei beweisen.
Der eine Polizist meinte, da wir noch nicht vorbestraft sind, kann es sein, dass sie Anzeige fallen gelassen wird.
Ich habe bis heute keine Post von der Polizei bekommen, denkt ihr, ich bekomme keine?
Und wird dies trotzdem in meinem Führungszeugnis stehen?
3 Antworten
Geduld, ihr seid ja nicht die einzigen Straftäter, gegen die ermittelt wird. Das kann durchaus ein paar Monate dauern, bis da was kommt.
Mit einer Einstellung der Ermittlungen kann allerhöchstens dann gerechnet werden, wenn der Wert der Ware 50 Euro nicht übersteigt. Denn dann kann von einer Verfolgung der Tat von Amts wegen verzichtet werden.
Im Führungszeugnis stehen grundsätzlich nur verurteilte Straftaten ab 90 Tagessätzen Geldstrafe (resp. 60 bei mehreren Verurteilungen) oder mindestens drei Monate Freiheitsstrafe. Dafür müßt ihr schon was ganz anderes ausfressen statt eines Diebstahles. Das gilt auch nur für das Erwachsenenstrafrecht.
Im Jugendstrafrecht gibt es keine Geldstrafen, und Freiheitsstrafen nur in absoluten Härtefällen. Dort wird mit Sozialstunden bestraft, oder auch schon einmal mit einer Geldauflage. Allerdings werden solche Verurteilungen in das Erziehungsregister eingetragen und tauchen dann im BZR (Bundeszentralregister) auf. Das kann unter Umständen dazu führen, das euch ein Job im Öffentlichen Dienst, sei es als Beamter oder Angestellter, oder in anderen Berufen, die eine besondere Zuverlässigkeit voraussetzen wie Pilot, Bundeswehr, Berufskraftfahrer, Flughafenpersonal, Bwachungsgewerbe usw. für ein paar Jahre versperrt bleiben. Wie gesagt, es kann, muss aber nicht.
Da KANN gar nichts fallen gelassen werden! Eine Anzeige sowieso nicht.
Diebstahl ist ein Offizialdelikt. Ein Verfahren gibt es also garantiert. Dieses kann gegen Auflagen (Sozialstunden) eingestellt werden.
Gruß S.
solange du nicht rechtskräftig verurteilt bist, steht auch nichts in deinem pol. führungszeugnis.
Das stimmt so nicht ganz. Grundsätzlich ist der Diebstahl nach § 241 StGB ein Offizialdelikt, kann aber bei geringwertigen Sachen (bis 50 Euro) auch als Antragsdelikt verfolgt werden (relatives Antragsdelikt).