Angeblich Handy am Steuer benutzt - Lohnt sich der Einspruch?

LenaNow  14.09.2020, 14:26

Weswegen belehren?

JK187 
Beitragsersteller
 14.09.2020, 14:31

Dass ich mich dazu nicht äußern muss usw. Er hat generell nichts zum Sachverhalt (Folgen etc.) gesagt. Habe einen Kollegen bei der Polizei, der meinte das sollte er eigentlich

HERRBERND22  14.09.2020, 15:52

Bist du alleine gewesen oder war noch wer dabei ?

JK187 
Beitragsersteller
 14.09.2020, 16:05

Leider alleine

13 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Nach meiner Einschätzung lohnt es nicht dagegen anzugehen.

Du hattest während der Fahrt ein Handy in der Hand und damit ist der Tatbestand erfüllt, der zum Bußgeld führt. Diesen Tatbestand hast du auch zugegeben. Warum du das in der Hand hattest, interessiert ansonsten niemanden.

Gegen den Polizisten könntest du höchstens eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen, aber da wird dir jeder Anwalt die Eigenarten einer solchen so beschreiben:

"Ein Dienstaufsichtsbeschwerde ist fristlos, formlos und zecklos."

Das Problem ist, selbst wenn die RichterIn dir glaubt, dass du das nur für eine kurze Zeit hoch gehoben hast um es beiseite zu legen, so kann es sein dass das nicht ausreicht. Du hast das Gerät in der Hand während dein Motor lief. Das ist verboten. Leider glaube ich deshalb dass ein Einspruch nichts bringen wird außer noch mehr Geld und Zeit zu investieren.

Nein, ein Einspruch lohnt sich nicht, du darfst das Handy während der Fahrt nicht in der Hand haben, weglegen, halten, was auch immer.

Nein lohnt sich nicht. Wenn Du zugegeben hast, dass Du das Handy kurz in der Hand gehalten hast, hast Du Dich selbst belastet, denn das darfst Du nicht.

Du hast quasi den Verstoß bereits zugegeben

Nun ist die Frage, lohnt es sich dagegen anzugehen?

Eindeutig nein.

Du schreibst:

wurde die Ampel grün und ich musste anfahren. Weil ich schalten musste, nahm ich mein Handy in die rechte Hand,

Ich gehe daher davon aus das der Motor lief. Die StVO, § 23, drückt sich recht klar aus:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html